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Brauche dringend Hilfe....Amerikaner/deutsche verheiratet (Gelesen: 5.136 mal)
reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 16.01.2012 um 18:30:43
 
MollyMelly schrieb am 16.01.2012 um 17:37:34:
Schau' mal, ob Du meinen Post findest (Anfang Januar)


Du findest Deine eigenen Beiträge, indem Du auf Deinen Namen klickst (Profil) und dann ganz unten Deine eigenen Beiträge aufrufst.

Du meinst Deinen Beitrag vom 2. Januar:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1325434011/6#6
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YunaJohnson
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familliennzusammenführung...
Antwort #16 - 26.01.2012 um 16:49:03
 
Hallo ihr lieben ersteinmal danke für die tollen tipps und antworten die man mir schon gegeben hat.

Also nur nochmal kurz ich deutsche..(hatte jetzt auch ein problem da bei mir deutsch/kasachisch stand?? nie kasachischen pass gehabt muss einbürgerungsurkunde vorzeigen weil amt scheisse gebaut hat naja gut)
Hochschwanger im 7ten monat zu zeit
in dänemark geheiratet

mein mann :amerikaner mit nem sofa hier
als civilist und sohn eines soldaten

Da waren wir also bei der Ausländerbehörde und die wusste nicht so recht mit uns anzufangen,die hatten also keine Ahnung weil die es net oft mit dem sofa zu tun haben.Meinten also zu mir er muss sein Sofa abgeben,bekommt EVENTUELL ne duldung und wenn das Kind da ist kann er ne Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Jetzt ist es mir ein bisschen schleierhaft warum wir das nicht direkt jetzt tun könnten wir sind ja schliesslich verheiratet?

Dann meinten die uns ein riesen Problem machen zu wollen weil er bei mir gemeldet ist (als nicht meldeplichtiger) wegen der Krankenversicherung..das wäre nicht möglich da er das sofa hat (haben aber einige meiner freunde auch) also ich bin gerade etwas verwirrt weil im endeffekt sagte man er muss sofa weggeben bekommt bis zur geburt ne duldung (dh keine sprachkurse keine arbeit nix nada) und erst wenn die kleine geboren ist könnte man eventuell was machen.

blickt jemand da noch durch?? ich net

fons' Änderung:

Und warum hast du dann nicht in deinem alten thread weiter
geschrieben?

Hab's mal angehängt
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« Zuletzt geändert: 26.01.2012 um 19:48:00 von N/V »  
 
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 26.01.2012 um 17:25:05
 
YunaJohnson schrieb am 26.01.2012 um 16:49:03:
Meinten also zu mir er muss sein Sofa abgeben,bekommt EVENTUELL ne duldung 

Warum sollte er die SOFA Card abgeben? Läuft sie aus?
Mit der SOFA Card ist er legal in D, solange er sie hat und sie gültig ist.

YunaJohnson schrieb am 26.01.2012 um 16:49:03:
wenn das Kind da ist kann er ne Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

das ist richtig, eine AE zur Personensorge §28.1.3 kann er erst bekommen, wenn das Kind geboren ist.

YunaJohnson schrieb am 26.01.2012 um 16:49:03:
Jetzt ist es mir ein bisschen schleierhaft warum wir das nicht direkt jetzt tun könnten wir sind ja schliesslich verheiratet?

Wenn Ihr verheiratet seid, dann kann er sofort zur ABH gehen und eine AE nach §28.1.1 beantragen. Voraussetzung ist, dass er A1 Sprachkenntnisse nachweisen kann.


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YunaJohnson
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Antwort #18 - 26.01.2012 um 17:28:01
 
die meinten zu mir solange er eine sofa card hat dürfen die absolut nix machen..er muss sie also abgeben ,,nein die sofa card läuft bis oktober
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Muleta
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Antwort #19 - 26.01.2012 um 17:55:37
 
erne schrieb am 26.01.2012 um 17:25:05:
Warum sollte er die SOFA Card abgeben? Läuft sie aus?Mit der SOFA Card ist er legal in D, solange er sie hat und sie gültig ist.


das wäre in der Tat naheliegend und im Ergebnis auch sinnvoll. Nur befürchte ich hier, dass die ABH im Recht ist. Solange er unter dem SOFA-Status steht, ist das AufenthG für ihn m.E. leider komplett unanwendbar, § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG iVm § 20 Abs. 2 GVG.

Dann also Aufgabe des SOFA-Status, als Amerikaner einfach den Antrag stellen (41 AufenthV) und bis zur Entscheidung eine FB 81 III.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 26.01.2012 um 20:28:35
 
Wäre dies nicht ein Fall von §39 2 AufenthV?

Wieso kann er keine AE haben un unter das Statut fallen?

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Muleta
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Antwort #21 - 26.01.2012 um 20:41:56
 
Zitat:
Wäre dies nicht ein Fall von §39 2 AufenthV?Wieso kann er keine AE haben un unter das Statut fallen?


die AufenthV entfaltet ihre Wirkung nur in Verbindung mit der Verordnungsermächtigung nach § 99 AufenthG. Da das AufenthG aber m.E. *komplett* für ihn nicht gilt (weder zu seinen Gunsten, noch zu seinen Ungunsten), kann er daraus und aus sämtlichen auf dem AufenthG basierenden Verordnungen überhaupt gar nichts herleiten.

Der Gesetzgeber hätte dieses Problem mit einer Meistbegünstigungsklauseln regeln können. Hat er aber nicht. Also geht m.E. nur entweder-oder - aber nicht beides.
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