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Verstößen/Unterschieden von Deutsches Recht mit EU-Recht? Bei Familienzusammenführung. (Gelesen: 3.962 mal)
Radamez
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08.01.2012 um 16:49:24
 
Verstößen/Unterschieden von Deutsches Recht mit EU-Recht? Bei Familienzusammenführung.

Vielleicht ist den Titel ein bisschen zu Provokant aber es scheinen mir tatsachlich sehr grossen unterschieden zwischen was beim Deutschen Konsulat in Moskau verlangt wird für ein Familienzusammenfuhrungsvisum, und was laut EU-Recht verlangt werden darf.

Stimmen diese Unterschieden? Oder gibt es hier grunden für ein missverständniss?



Durch Deutschem Konsulat Geforderte Unterlagen für ein Visum zur Familienzusammenführung
Aus: http://www.moskau.diplo.de/contentblob/2965082/Daten/1048619/Familienzusammenfue...


II. Visum nach erfolgter Eheschließung:
• Auslandspass
• Inlandspass und zwei Kopien der Seite mit den persönlichen Daten und dem
Familienstandsstempel
• Zwei in deutscher Sprache ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit aufgeklebten Passfotos und ein
zusätzliches Passfoto für das Visum
• Zwei eigenhändig unterschriebene Erklärungen gemäß § 55 AufenthG
• Reisekrankenversicherung und zwei Kopien
• Heiratsurkunde und zwei Kopien
• Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1) und zwei
Kopien
• Bitte beachten Sie unbedingt auch die Erläuterungen im Merkblatt
„Allgemeine Hinweise zum Visumsantragsverfahren bei nationalen Visa“!


Unterlagen die Laut EU-Gesetz gefordert werden dürfen:
-Auslandpass
-Heiratsurkunde

Ich habe das zumindest so verstanden aus Folgendem Schreiben von europa.eu:

“Sehr geehrter Herr XXXXXX

Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise (Artikel 5 der Richtlinie 2004/38/EG; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:DE...; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038:DE:NOT).
Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt (Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG).

Einreisevisa für Kurzaufenthalte sollten Familienangehörigen aus Drittstaaten so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden.

Über nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr 810/2009 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr 810/2009 („Visakodex“); http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:243:0001:0058:DE...). Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind. Analog zu Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr 810/2009 des Visakodexes sind Verzögerungen von mehr als vier Wochen nach Ansicht der Kommission nicht tragbar. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Familienangehörigen beraten, welche Art von Visum sie beantragen sollen. Sie dürfen von ihnen nicht verlangen, dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Sie können Servicerufnummern einrichten oder die Leistungen eines externen Unternehmens zur Vereinbarung von Terminen in Anspruch nehmen. Sie müssen Familienangehörigen aus Drittstaaten aber auch die Möglichkeit bieten, sich direkt an das Konsulat zu wenden.
Da sich der Anspruch auf Ausstellung eines Einreisevisums aus dem Familienverhältnis zum EU-Bürger ableitet, dürfen die Mitgliedstaaten nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und den Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung verlangen (gegebenenfalls kann auch verlangt werden, dass ein Unterhaltsverhältnis, schwerwiegende gesundheitliche Gründe oder die Dauerhaftigkeit der Partnerschaft nachgewiesen wird). Die Vorlage weiterer Dokumente wie Wohnungsnachweis, Bescheinigung über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückfahrkarte/Rückflugticket dürfen nicht verlangt werden.

Weiterhin, entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG diese Familienangehörigen von der Visumspflicht. Der Aufnahmemitgliedstaat bringt im Reisepass eines Familienangehörigen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, keinen Einreise- oder Ausreisestempel an, wenn der Betroffene die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG mit sich führt.

Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls die erforderlichen Visa, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt genießt, bevor er eine Zurückweisung verfügt (Artikel 5, Abstaz 4, Richtlinie 2004/38/EG).

Für weitere Informationen der Rechtslage haben Sie bitte einen Blick auf der Mitteilung der Kommission über die Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (COM(2009) 313 final) (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0313:FIN:DE:PDF).

**Ende Anschreiben**

Ähnliche Informationen habe ich jetzt auch hier gefunden:

http://ec.europa.eu/youreurope/citizens/residence/worker-pensioner/non-eu-family...

Mir kommt es nach dem lesen von diesem Brief und die infomationen auf die offiziellen EU-Website so vor alsob die Behörden das alles viel komplizierter und schwieriger machen, als es eigentlich laut EU Recht sein darf.

Ich habe das jetzt am krassesten formuliert so verstanden das:
Im theoretischen fall wenn ich meine Frau in mein koffer versteckt ohne Visum das land hinein bekommen wurde, die Behörden uns wenn wir gultigen Reisepassen und ein Echten Heiratsurkunde haben, Sie eine Aufenhaltskarte geben sollten.

Kann vielleicht jemand der sich sowohl mit dem EU-Recht als auch das Deutsche Recht mir vielleicht erklären ob das Richtig ist oder nicht, und warum oder warum das nicht so ist?

Jetzt mal davon ausgehend das das EU-Recht höher ist wie das lokale Recht.
Wie könnte man das EU-Recht am besten geltend machen bei die Behörden?
(Am liebsten ohne Anwalt)


Herzlichen Dank im Voraus.  Smiley
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Antwort #1 - 08.01.2012 um 17:01:47
 
Wurde bereits ein Visumantrag gestellt und ist das die Liste der Dokumente, die die dt. Botschaft von deiner Frau verlangt oder ist das einfach der Link für die allgemeine Liste?
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« Zuletzt geändert: 08.01.2012 um 17:16:38 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 08.01.2012 um 17:14:05
 
Das ist (ohne es jetzt überprüft zu haben) die allgemeine Liste, die Botschaft Moskau für Anträge gem. § 28 und § 30 AufenthG verlangt.

Die vom TS zitierten EU-Texte scheinen mir zu den Freizügigkeitsregelungen zu gehören, beziehen sich dann also auf völlig andere Sachverhalte als die beiden von mir im vorigen Satz  genannten.

@Radamez
Du kannst die zitierten Merkblätter von Bo Moskau im Grunde vergessen. Schreibe eine email an die Visastelle (Kontaktformular auf www.moskau.diplo.de ) und bitte um eine konkrete Liste für Deine Frau, damit sie ein Einreisevisum gem. FreizügG/EU erhalten kann.
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Antwort #3 - 08.01.2012 um 17:52:09
 
Radamez schrieb am 08.01.2012 um 16:49:24:
Ich habe das jetzt am krassesten formuliert so verstanden das:
Im theoretischen fall wenn ich meine Frau in mein koffer versteckt ohne Visum das land hinein bekommen wurde, die Behörden uns wenn wir gultigen Reisepassen und ein Echten Heiratsurkunde haben, Sie eine Aufenhaltskarte geben sollten. 


Dun hast wahrscheinlich die Merkblätter zu einen Familiennachzug gem. AufenthG gelesen. Lebst du in Deutschland und bist hier EU-Freizügigkeitsberechtigt so gelten die Bestimmungen des FreizügG/EU und das Visahandbuch

Die meisten Konsulate haben aber kein Formblatt oder Merkblatt für diesen Fall. Du gehtst wie folgt vor:
-Egal welchen Antrag man euch gibt, ihr füllt ihn aus und schreibt zusätzlich auf den Antrag:
Ich beantrage ein einfaches Einreisevisa nach Richtline 2004/38/EG und Visahandbuch Teil III. Meine Ehagatte unterliegt in Deutschland der EU-Freizügigkeit. Ich beabsichtige nach Einreise eine Aufenthaltslkarte zu beantragen.

Als Belege gebt ihr ab:
-Kopie der Freizügigkeitsbescheinigung
-Eheurkunde
-Kopie der Anmeldebescheinigung vom Meldeamt

Es müsste ein einfaches Einreisevisa geben ohne Vorabzustimmung durch die ABH. Sollte es Probleme bei der Antragsannahme geben, könnt ihr euch beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes beschweren oder SOLVIT einschalten.
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Radamez
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Antwort #4 - 08.01.2012 um 18:24:35
 
Hallo Danke für die Antworten.

Ja das war noch wichtig ich bin Holländer (Das war ich noch vergessen zu schreiben, und ist natürlich nicht unwichtig).


Ich habe schon Versucht die gleiche geforderte Dokumenten mit einander zu vergleichen.
Aber Es gibt so weit ich gefunden habe keine andere Listen für den Fall von Familienzusammenfuhrung nach Freizügigkeitsberechtigte auf die website von der Botschaft in Moskau.

Ich bin auf die Seite von der EU gestoßen nachdem ich hoffnungslos geworden bin beim Deutschen Konsulat in Moskau. Ich habe versucht dort angeruffen: Bestimmt mehr wie 5 mal von einem Telefon Nummer auf die andere verwiesen worden, die meiste Leute habe noch schlechter deutsch gesprochen als ich, und die Muttersprachler waren nicht sehr hilfsbereit. nach bei ein Telefon Nummer das 5 Euro pro minut kostet gelandet zu sein um zu hören das wir erst ende Februar ein Termin bekommen können. Habe ich es noch per E-Mail versucht. Man bekommt dann sofort ein Standard email, das falls die nach 3 tagen nicht antworten, den Termin antrag abgelehnt ist. Nach drei Arbeitstagen ist dann wie erwartet keine antwort gekommen, und jetzt bin ich auf die Suche nach Alternativen.

Vielleicht hab ich kein gluck gehabt und die Richtige leute nicht erwischt oder, liegt es an meine mangelnde Deutsch Kenntnisse aber den Diskrepanz zwischen: 5 Euro per minut zum Termin vereinbarung, und Wartezeiten von 2 monaten, und Liste mit die maximalle papieraufwand, und bearbeitungszeiten von 2 monaten, scheinen im vergleich zu was Laut EU-Gesetz wirklich verlangt werden darf alsob die einem strukturel Entmutigen möchten.

Vor allem, wenn es so wie ich den Ausfuhrlichen Brief verstanden habe, auch mit Touristen visum, und Sogar ohne Visum alles möglich sein sollten, wenn es ein Gultigen Passport, und Echten Heiratsurkunde gibt.
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Radamez
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Antwort #5 - 08.01.2012 um 18:34:20
 
grisu1000 schrieb am 08.01.2012 um 17:52:09:
Dun hast wahrscheinlich die Merkblätter zu einen Familiennachzug gem. AufenthG gelesen. Lebst du in Deutschland und bist hier EU-Freizügigkeitsberechtigt so gelten die Bestimmungen des FreizügG/EU und das Visahandbuch

Die meisten Konsulate haben aber kein Formblatt oder Merkblatt für diesen Fall. Du gehtst wie folgt vor:
-Egal welchen Antrag man euch gibt, ihr füllt ihn aus und schreibt zusätzlich auf den Antrag:
Ich beantrage ein einfaches Einreisevisa nach Richtline 2004/38/EG und Visahandbuch Teil III. Meine Ehagatte unterliegt in Deutschland der EU-Freizügigkeit. Ich beabsichtige nach Einreise eine Aufenthaltslkarte zu beantragen.

Als Belege gebt ihr ab:
-Kopie der Freizügigkeitsbescheinigung
-Eheurkunde
-Kopie der Anmeldebescheinigung vom Meldeamt

Es müsste ein einfaches Einreisevisa geben ohne Vorabzustimmung durch die ABH. Sollte es Probleme bei der Antragsannahme geben, könnt ihr euch beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes beschweren oder SOLVIT einschalten.



Herzlichen Dank das hört Sich an als sehr konkreten Rat,
ich habe den Beitrag erst gesehn nachdem ich mein vorrherige antwort fertig geschrieben habe (dafür brauchte ich vielleicht viel zeit).

Ich werde Das Versuchen So zu machen, über Email. Haben Sie noch Rat bezuglich den Wartezeiten für ein Termin für diesen Antrag?
Ich werde So ein Email Schreiben, aber ich vermutte das die mir wie über den Telefon wieder ein Termin Vorschlag in 2 monaten machen.

Was halten Sie davon es zu versuchen mit ein Italianisches Touristen Visum um die lange wartezeiten zu Umgehen?

Vielen Dank für Ihren gedanken und Rat im Voraus.

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Antwort #6 - 08.01.2012 um 19:00:24
 
Radamez schrieb am 08.01.2012 um 18:34:20:
Ich werde Das Versuchen So zu machen, über Email. Haben Sie noch Rat bezuglich den Wartezeiten für ein Termin für diesen Antrag?
Ich werde So ein Email Schreiben, aber ich vermutte das die mir wie über den Telefon wieder ein Termin Vorschlag in 2 monaten machen. 


Visaantrag geht nur persönlich. Alles andere ist IMHO nicht zieführend. Um eine Terminvereinbarung über die Firma oder durch persönlichen Besuch wird deine Frau nicht vorbeikommen.

Sollte das russische Konsulat eine E-Mail nicht zielgerichtet Antworten, könnt ihr nich den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes einschalten.

Radamez schrieb am 08.01.2012 um 18:34:20:
Was halten Sie davon es zu versuchen mit ein Italianisches Touristen Visum um die lange wartezeiten zu Umgehen?


Dir ist schon bewußt, das Falschangaben im Rahmen Visabeantragung ggf. in Italien eine Straftat ist.  IMHO kann das nur Schwierigkeiten geben.

Visaanträge nach Visahandbuch Teil III sind vorrangig zu bearbeiten. IMHO gilt das auch bei der Terminvergabe. Das würde ich so auch an den Bürgerservice schreiben

Ein paar Quellen:
Visahandbuch Teil III Nr. 3.2:
Zitat:
Da Familienangehörige keine Antragsgebühr entrichten müssen, darf nicht von ihnen verlangt werden, über eine kostenpflichtige Servicerufnummer oder einen externen Dienstleistungserbringer, dessen Leistungen dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden, einen Termin zu vereinbaren. Familienangehörigen muss gestattet werden, ihren Antrag unentgeltlich direkt beim Konsulat zu stellen. Sollte ein Familienangehöriger aber auf Wahrnehmung seines Rechts, den Antrag direkt beim Konsulat zu stellen....

Ist ein Terminvergabesystem vorhanden, müssen (zum üblichen Ortstarif) separate Konsulats- Rufnummern für Familienangehörige bereitgestellt werden, deren Standards denen von Servicerufnummern vergleichbar sind, d. h., eine ähnlich gute Erreichbarkeit wie im Falle anderer Gruppen von Antragstellern und eine unverzügliche Terminvergabe müssen
gewährleistet sein.



Und wegen bevorzugte Behandlung Nr. 3.4
Zitat:
Die Visa sind so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren zu erteilen, und die von den Mitgliedstaaten festgelegte Verfahrensweise (unabhängig davon, ob ein Outsourcing praktiziert wird oder nicht) muss eine Unterscheidung zwischen den Rechten von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von EU-Bürgernn sind, und den Rechten sonstiger Drittstaatsangehöriger ermöglichen. Erstere sind günstiger zu behandeln.

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Antwort #7 - 08.01.2012 um 20:34:43
 
grisu1000 schrieb am 08.01.2012 um 19:00:24:
Sollte das russische Konsulat eine E-Mail nicht zielgerichtet Antworten

Deutsche Botschaft Moskau, nicht das russische Konsulat ...
(oder das zuständige Generalkonsulat, falls die AStin nicht "zu Moskau gehört")

Merkblätter für Fälle, die nur alle paar Monate mal auftauchen, sind übrigens nicht sinnvoll. Die ändert man dann öfter als sie genutzt werden.


Nochmal:
Eine direkte Mail an die Visastelle ist hier die beste Vorgehensweise.
Sowohl hinsichtlich Termin, den man dabei erbitten kann, als auch für Dokumente usf.

(Wobei mir die Liste von grisu1000 in Antwort #3 auf den ersten Blick ausreichend scheint ...)


Alles Weitere wäre nur Spekulation!


Nebenbei: Morgen antwortet bestimmt keiner. Da ist (nachgeholter) Feiertag in RUS.
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Antwort #8 - 08.01.2012 um 21:55:07
 
@grisu1000&Petersburger

Herzlichen Dank für Eure Hilfe.
Ich hatte hier viel früher kommen sollen zum fragen.
War schon öfters über Foren gestolpert, aber da jeder da was hinschreiben kann, habe ich das schnell als verlorener Zeit eingestuft. Aber solcher Antworten mit Quotes aus das Visa Handbuch und so, Dass Bringt echt was.

Ich finde es echt super was Ihr macht! Leute mit Ahnung die Kostenlose aber sehr brauchbare Rat geben, und das am Sonntag.


Wenn ich genau so vorgegangen war hatte alles vielleicht schon fertig sein können.

Wenn ich dort Vor ein Monat Angerufen habe. Habe ich mir vielleicht ein bisschen zu viel abschrecken lassen beim Deutschen Konsulat in Moskau.
Vor allem weil die Behilflichkeit zu Unterschiedlich war mit Leute im Kreisverwaltungsreferat in München. Die waren so nett das ich gedacht habe das alles super einfach war.


Unser Situation is so wie so ein bisschen ungewöhnlich.
Wir haben am 28.12.2011 geheiratet. In März werde ich ein Neue Job an der Uni in Florenz Italien Anfangen. Ich habe dann gedacht das alles vielleicht in 2-3 Wochen Fertig sein konnte. Und deswegen war ich ziemlich geschockt Über die lange Wartezeiten für den Visumantrag (Termin 21 Februar). Weil ich dann erst verstanden habe das alles erst fertig sein konnte nach dem ich schon nach Italien gezogen bin.

Ich wollte alles gerne in Deutschland machen weil ich gehort habe das ich bis 8 wochen warten muss bevor ich selbst in Italien Richtig registriert sein kann, und erst nachher kann sie das Familienzusammenfuhrungsvisum beantragen. Was dort Übrigens viel einfacher erscheint. Aber weil ich noch nicht dort bin für uns doch den langeren weg erscheint.

Jetzt bin ich mir noch immer nicht sicher ob es sich lohnt alles in Deutschland zu Organisieren. Weisst Ihr vielleicht ob man mit eine Deutsches Einreise visum, und beantragte Aufenthaltskarte, es Einfacher hat eine Aufenthaltskarte in Italien zu beantragen.

Aber egal ob Ihr dafür eine Antwort hat oder nicht.
Nochmals Herzlichen Dank für Ihre Tolle Arbeit.

Grüße,
Radamez


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Antwort #9 - 09.01.2012 um 07:33:47
 
Die Vorgänge in Italien kannst Du hier kaum erfahren ... wobei Du auch in Italien beachten mußt, daß das "normale Verfahren" für alle und das für Freizügige sich erheblich unterscheiden kann und daß Du Auskünfte i.d.R. nur für das normale erhältst.

Schon die 8 Wochen Registrierung scheinen (!) mir ... "normal", also nicht für EU-Bürger.

Aber auch die deutsche Aufenthaltskarte ist nicht zwingend bis März fertig.

Trotzdem würde ich an Deiner Stelle so verfahren, wie nun bereits zweimal von mir vorgeschlagen.

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