Verstößen/Unterschieden von Deutsches Recht mit EU-Recht? Bei Familienzusammenführung.
Vielleicht ist den Titel ein bisschen zu Provokant aber es scheinen mir tatsachlich sehr grossen unterschieden zwischen was beim Deutschen Konsulat in Moskau verlangt wird für ein Familienzusammenfuhrungsvisum, und was laut EU-Recht verlangt werden darf.
Stimmen diese Unterschieden? Oder gibt es hier grunden für ein missverständniss?
Durch Deutschem Konsulat Geforderte Unterlagen für ein Visum zur Familienzusammenführung Aus:
http://www.moskau.diplo.de/contentblob/2965082/Daten/1048619/Familienzusammenfue...II. Visum nach erfolgter Eheschließung:
• Auslandspass
• Inlandspass und zwei Kopien der Seite mit den persönlichen Daten und dem
Familienstandsstempel
• Zwei in deutscher Sprache ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit aufgeklebten Passfotos und ein
zusätzliches Passfoto für das Visum
• Zwei eigenhändig unterschriebene Erklärungen gemäß § 55
AufenthG• Reisekrankenversicherung und zwei Kopien
• Heiratsurkunde und zwei Kopien
• Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1) und zwei
Kopien
• Bitte beachten Sie unbedingt auch die Erläuterungen im Merkblatt
„Allgemeine Hinweise zum Visumsantragsverfahren bei nationalen Visa“!
Unterlagen die Laut EU-Gesetz gefordert werden dürfen:-Auslandpass
-Heiratsurkunde
Ich habe das zumindest so verstanden aus Folgendem Schreiben von europa.eu:
“Sehr geehrter Herr XXXXXX
Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise (Artikel 5 der Richtlinie 2004/38/EG;
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:DE...;
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038:DE:NOT).
Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt (Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG).
Einreisevisa für Kurzaufenthalte sollten Familienangehörigen aus Drittstaaten so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden.
Über nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr 810/2009 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr 810/2009 („Visakodex“);
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:243:0001:0058:DE...). Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind. Analog zu Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr 810/2009 des Visakodexes sind Verzögerungen von mehr als vier Wochen nach Ansicht der Kommission nicht tragbar.
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Familienangehörigen beraten, welche Art von Visum sie beantragen sollen. Sie dürfen von ihnen nicht verlangen, dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Sie können Servicerufnummern einrichten oder die Leistungen eines externen Unternehmens zur Vereinbarung von Terminen in Anspruch nehmen. Sie müssen Familienangehörigen aus Drittstaaten aber auch die Möglichkeit bieten, sich direkt an das Konsulat zu wenden.
Da sich der Anspruch auf Ausstellung eines Einreisevisums aus dem Familienverhältnis zum EU-Bürger ableitet, dürfen die
Mitgliedstaaten nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und den Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung verlangen (gegebenenfalls kann auch verlangt werden, dass ein Unterhaltsverhältnis, schwerwiegende gesundheitliche Gründe oder die Dauerhaftigkeit der Partnerschaft nachgewiesen wird). Die Vorlage weiterer Dokumente wie Wohnungsnachweis, Bescheinigung über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückfahrkarte/Rückflugticket dürfen nicht verlangt werden. Weiterhin, entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG diese Familienangehörigen von der Visumspflicht. Der Aufnahmemitgliedstaat bringt im Reisepass eines Familienangehörigen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, keinen Einreise- oder Ausreisestempel an, wenn der Betroffene die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG mit sich führt.
Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls die erforderlichen Visa, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt genießt, bevor er eine Zurückweisung verfügt (Artikel 5, Abstaz 4, Richtlinie 2004/38/EG). Für weitere Informationen der Rechtslage haben Sie bitte einen Blick auf der Mitteilung der Kommission über die Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (COM(2009) 313 final) (
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0313:FIN:DE:PDF).
„
**Ende Anschreiben**
Ähnliche Informationen habe ich jetzt auch hier gefunden:
http://ec.europa.eu/youreurope/citizens/residence/worker-pensioner/non-eu-family...Mir kommt es nach dem lesen von diesem Brief und die infomationen auf die offiziellen EU-Website so vor alsob die Behörden das alles viel komplizierter und schwieriger machen, als es eigentlich laut EU Recht sein darf.
Ich habe das jetzt am krassesten formuliert so verstanden das:
Im theoretischen fall wenn ich meine Frau in mein koffer versteckt ohne Visum das land hinein bekommen wurde, die Behörden uns wenn wir gultigen Reisepassen und ein Echten Heiratsurkunde haben, Sie eine Aufenhaltskarte geben sollten.
Kann vielleicht jemand der sich sowohl mit dem EU-Recht als auch das Deutsche Recht mir vielleicht erklären ob das Richtig ist oder nicht, und warum oder warum das nicht so ist?
Jetzt mal davon ausgehend das das EU-Recht höher ist wie das lokale Recht.
Wie könnte man das EU-Recht am besten geltend machen bei die Behörden?
(Am liebsten ohne Anwalt)
Herzlichen Dank im Voraus.