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doppelte staatsbürgerschaft (Gelesen: 3.874 mal)
ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.01.2012 um 18:17:06
 
Hallo liebe Leute,
ich will nicht lange um den heissen brei herum schreiben und auch nicht sagen, dass es sich um einen bekannten eines bekannten handelt, sondern um mich!!
meine familienverhältnisse: verheiratet als deutscher mit einer weissrussin, ehe gut!
ehefrau hat schon niederlassungserlaubnis.
ich: in D geboren, deutsche eltern.
1995 britische staatsangehörigkeit angenommen. deutscher botschaft nicht mittgeteilt.
also 2 staatsangehörigkeiten!
gestern polizei gekommen, ich sei wegen den 2 pässen angezeigt worden. vorführung bei der kripo! die gelangweilt, nahmen den fall auf, sagten dies sei nicht ihre sache, sagten das ausländeramt muss sich damit berfassen. sie gaben mir meine papiere (deutsche) zurück und sagten, wir schmeissen das in den papierkorb, aber ich sollte mich beim ausländeramt melden.
so, was jetzt? was ist mit meiner frau? wenn mir die D-staatsbürgerschaft aberkannt wird, ist sie ihre aufenthaltserlaubniss auch los? bitte helft mir!!

vielen lieben dank und grüsse, Ripple
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ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.01.2012 um 18:31:26
 
Nachtrag: was für rechtliche konsequenzen wird das für mich haben?
danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.01.2012 um 18:33:29
 
Wo hast du dich 1995 - also zum Zeitpunkt des Erwerbs der britischen Sta - aufgehalten? DE oder UK?

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ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.01.2012 um 18:39:08
 
im UK
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.01.2012 um 18:44:40
 
Nach der damaligen Rechtslage konnte ein Deutscher die dt. Sta nur dann verlieren, wenn er zum Zeitpunkt der Einbürgerung auch im Ausland gewohnt hat. Der Wortlaut des StaG war:

Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag … erfolgt, …

Du musst dich auf jeden Fall mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung setzten, es wird wohl ein Festellungsverfahren nötig sein.
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Antwort #5 - 07.01.2012 um 18:55:42
 
Das Problem betrifft weitergehend auch Deine Frau.
Sie hat wohl eine AE nach §28.1.1 AufenthG gehabt und die NE ist wohl nach §28.3 !?
§28 AufenthG betrifft nur Ehegatten (u. Eltern) deutscher Staatsangehöriger. Wenn du die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hast, bevor Deine Frau die AE/NE bekommen hat, dann hat deine Frau die AT zu unrecht erhalten.

edit: aber dann griffe für sie das von dir abgeleitete Freizügigkeitsrecht ! Damit ist der Aufenthalt in D rechtmässig -- es ist "nur" ein falscher AT.

Habt Ihr Kinder?
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ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 07.01.2012 um 19:07:41
 
so. jetzt habt ihr mich Smiley)
ich versteh gerade nur bahnhof!

erst einmal vielen dank, bitte beratet weiter!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #7 - 07.01.2012 um 19:19:17
 
Kurz:

Vermutlich hast Du die deutsche StAng nicht mehr.

Aber das ist kein ernsthaftes Problem für den Aufenthalt Deiner Familie, weil Du als British Citizen freizügigkeitsberechtigt bist und warst und Deine Familie dann eben auch ein Aufenthaltsrecht hat.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.01.2012 um 19:19:52
 
Also du musst zur zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dort den Fall erklären und dort ein Festellungsverfahren betreiben. Alles weitere wird vom Ergebnis abhängen.

Wenn du weiterhin Deutscher bist ist alles in Ordnung.

Wenn du die dt. Sta allerdings nicht mehr hast -  davon müsste man ausgehen, da 1995 jeder Erwerb einer anderen Sta ohne Beibehaltungsgenehmigung zum Verlust geführt hast - wurde deiner Frau der falsche AT ausgestellt. Da du wohl weiterhin EU-Bürger bist, wird sie wohl aufgrund der abgeleiteten Freizügigkeit eine Aufenthaltskarte bekommen.

Ob das für dich noch weitere Konsequenzen haben wird kann noch man hier nicht definitiv sagen.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #9 - 07.01.2012 um 20:17:09
 
ripple schrieb am 07.01.2012 um 18:31:26:
Nachtrag: was für rechtliche konsequenzen wird das für mich haben?
danke! 


Wenn du die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hast, dann Papierkram ja, rechtliche Konsequenzen nein. Seit 2004 gilt in Deutschland die jetzige Form des FreizügG/EU. Damit hast du seitdem einen rechtmäßigen Aufenthalt. Wahrscheinlich schon früher. Deine Frau hat deshalb seit Einreise nach 2004 eine abgeleitete Freizügigkeit, sie war IMHO nie Illegal hier, Über beides braucht es grundsätzlich keinen Antrag oder eine Bescheinigung, es ist per Gesetz vorhanden. Unterlassene Meldungen sind nur Ordnungswidrigkeiten und können max. mit Bußgeld geahndet werden.

Sollte vorher deshalb falsche Angaben z.B bei Antrag nach § 28 AufenthG oder die NE gemacht worden sein, so verjähren diese mögliche Straftat nach drei Jahren, da nach §95 AufenthG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Zudem hat sich deine Frau keinen Vorteil erschlichen, da abgeleitete EU-Freizügigkeit.

Folgendes Vorgehen schlage ich vor:
Du beantragst einen Staatsangehörigkeitsausweis bei der EBH. Sollte diese Feststellen, das du kein deutscher Staatsbürger bist gehst du zur ABH und:
- bantragst eine Freizügigkeitsbescheinigung für dich oder bei über fünfjährigen Aufenthalt eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.
-für deine Frau eine Aufenthaltskarte oder bei über fünfjährigen Aufenthalt eine Daueraufenthaltskarte
- IMHO kannst du sofort wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wenn du die Aufenthaltszeit erfüllst. (Diesmal ohne Verlust der Staatsangehörigkeit UK)
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