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*** Indische Eltern nach Deutschland holen *** (Gelesen: 9.857 mal)
CaraMelitta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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04.01.2012 um 14:29:23
 
Hallo zusammen und ein frohes neues Jahr!

Ich bin eine in Deutschland geborene gebuertige Inderin, vor ca. 20 Jahren eingebuergert. Meine Eltern haben ca. 30 Jahre hier in Deutschland gelebt und gearbeitet, bis sie 1994 dann wegen mir (gesundheitliche Probleme) die Jobs gekuendigt haben und nach Indien gezogen sind. Nun lebe ich schon wieder seit ueber 10 Jahren hier in Deutschland und ueberlege meine Eltern zu mir zu holen, da sie schon an die 70 sind und ich das einzige Kind bin.
Nun meine Frage..stimmt es das Eltern als "sonstige Familienangehörige" laut Aufenthaltsgesetzes gelten und sie nur ein Visum zur Familienzusammenführung bekommen wuerden, wenn ein außergewöhnlicher Härtefall besteht? Und was bedeutet das genau?

Vielen Dank schonmal im Voraus.

Herzliche Gruesse aus Bonn,
CaraMelitta
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schweitzer
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Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 04.01.2012 um 14:43:35
 
Ja, leider ist der § 36 (2) AufenthG die einzige (theoretische) Möglichkeit, über die ein Nachzug der Eltern erfolgen könnte.

Dazu müsste allerdings zum ersten eine außergewöhnliche (!) Härte im Falle des Verbleibs der Eltern im Herkunftsland bestehen und stichhaltig begründet werden. Selbst bei triftigen Gründen ist das ohne Anwalt in den meisten Fällen nicht hinzubekommen. - Allerdings gilt generell: Das Schicksal des allein Seins ohne weitere Familienangehörige, ggf. auch mit angegriffenem Gesundheitszustand reicht für eine solche Begründung (ob mit Anwalts Hilfe oder nicht) aber grundsätzlich nicht aus.

Zum zweiten müsste vor der Einreise der Nachweis gesicherten Lebensunterhalts für die Eltern in Deutschland erbracht werden. Dazu gehört hinreichender Krankenversicherungsschutz. Aus meiner Praxis kenne ich allerdings bisher keinen Fall, in dem eine Kasse der GKV bereit gewesen wäre, eine Person im Rentenalter, womöglich noch mit diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzunehmen oder gar bereits vor Einreise eine entsprechende, verbindliche Erklärung der Bereitschaft zur Aufnahme einer solchen Person abzugeben. Eine private Versicherung für die Eltern dürfte freilich regelmäßig nicht bezahlbar sein.

Ich kann da also keine Hoffnungen wecken ...


=schweitzer=

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Saxonicus
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Antwort #2 - 04.01.2012 um 14:48:37
 
Zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland wäre eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Dazu gehört auch eine Krankenversicherung.
Es dürfte allerdings nicht so einfach sein, eine bezahlbare Krankenversicherung für ältere Personen zu finden.

"Familie" bedeutet in Deutschland Vater, Mutter und minderjährige Kinder. Bei erwachsenen Kindern gehören die Eltern nicht dazu.
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hge2001
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Antwort #3 - 04.01.2012 um 14:52:13
 
schweitzer schrieb am 04.01.2012 um 14:43:35:
Ja, leider ist der § 36 (2) AufenthG die einzige (theoretische) Möglichkeit, über die ein Nachzug der Eltern erfolgen könnte.



Und was ist mit §37 (5) ?
Wenn ich richtig gerechnet habe, haben die eltern ja 13-14 Jahre hier gearbeitet und könnten eine Rente beziehen ?

hge

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schweitzer
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Antwort #4 - 04.01.2012 um 15:10:20
 
Das könnte dann in der Tat über diesen Weg gehen.

Habe mal noch ein paar wichtige nähere Informationen aus der Verwaltungsvorschrift des BMI zum § 37 (5) AufenthG gezogen:

Zitat:
37.5.2 Ein Regelfall nach Absatz 5 liegt vor, wenn der
Ausländer bereits im Ausland eine Rente eines
deutschen Trägers bezieht. Der Rentenanspruch
darf also nicht erst nach der Wiedereinreise
in das Bundesgebiet entstehen. An die Art
der Rente (Alter, Unfall, Erwerbsunfähigkeit,
Witwen- und Waisenrenten) werden keine besonderen
Anforderungen gestellt. Der Rententräger
braucht nicht öffentlich-rechtlich organisiert
sein. Es kann sich auch um eine private
Versicherungsgesellschaft oder eine betriebliche
Versorgungseinrichtung handeln, die vergleichbare
Leistungen in Form einer regelmäßigen,
wiederkehrenden Zahlung, die auf einem
Rechtsanspruch beruhen und für einige Dauer
geleistet werden, gewähren.

37.5.3 Ein Regelfall liegt grundsätzlich nicht vor,
wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise
nicht die rechtliche Möglichkeit hatte, auf
Dauer im Bundesgebiet zu bleiben. Reicht der
Rentenbezug nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts
aus oder liegen die Voraussetzungen
des § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht
vor, ist von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nach Absatz 5 regelmäßig abzusehen. ...



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CaraMelitta
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Antwort #5 - 04.01.2012 um 15:19:22
 
Hallo schweitzer, hge2001 und Saxonicus,

Vielen lieben Dank fuer eure schnellen Antworten. Hmmm...sieht alles nicht so rosig aus.
Meine Eltern haben zwar fast 30 Jahre hier gearbeitet..aber leider hat meine Mutter sich damals ihre Rente ausbezahlen lassen..und mein Vater war an der indischen Botschaft beschaeftigt..da faellt der Rentenanspruch eh weg.
Ach herrje..ist wohl pendeln angesagt..auf einen "Haertefall"moechte ich noch gar nicht denken...

Tausend Dank!!!

Tippi Änderung:
Ich füge dein Folgepost ein, bitte nutze die
15-minütige Änderungszeit. Danke


Hallo nochmal...

Mir ist da grad noch etwas eingefallen. Kennt sich irgendjemand aus, wie das ist,wenn man bei den Vereinten Nationen arbeitet? Ich weiss dass es "einfacher" ist die Eltern zu Besuch hier her zu holen..gibt es da noch eine andere Moeglichkeit dass sie laenger bleiben koennten? Meine Kollegen kennen sich halt mit dem deutschen Gesetz nicht so aus...

Danke nochmal...
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« Zuletzt geändert: 04.01.2012 um 15:44:56 von Tippi »  
 
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Antwort #6 - 05.01.2012 um 00:46:42
 
CaraMelitta schrieb am 04.01.2012 um 15:19:22:
Meine Eltern haben zwar fast 30 Jahre hier gearbeitet..aber leider hat meine Mutter sich damals ihre Rente ausbezahlen lassen..und mein Vater war an der indischen Botschaft beschaeftigt..da faellt der Rentenanspruch eh weg.


Dann könnte noch 51 Abs 2 AufenthG infrage kommen. Hatten sie bei Ausreise den Vorläufer der NE, die Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis? Der LU muss aber trotzdem gesichert sein.
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CaraMelitta
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Antwort #7 - 06.01.2012 um 18:13:37
 
Hallo grisu1000,

Sorry die Verspaetung...
Ja..meine Mutter hatte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis..aber mein Vater eine befristete, die er jedes Jahr (oder so..?) erneuern lassen musste..ueber die Botschaft.

Lieben Gruss...
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Antwort #8 - 06.01.2012 um 18:23:27
 
CaraMelitta schrieb am 06.01.2012 um 18:13:37:
aber mein Vater eine befristete,

Hatte er nicht.

Er hatte, wenn er bei der Botschaft des eigenen Landes gearbeitet hat und über die Botschaft Dokumente für den Aufenthalt in Deutschland erhielt, irgendeine Form von Protokollausweisen o. dgl.
Damit war er für Deutschland sozusagen nicht im Lande (m.a.W: Es gibt keine Ausländerakte und keine ABH weiß von ihm), was das übliche Verfahren für entsandte Botschafts- oder Konsulatsmitarbeiter ist.
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Muleta
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Antwort #9 - 06.01.2012 um 20:06:40
 
grisu1000 schrieb am 05.01.2012 um 00:46:42:
51 Abs 2 AufenthG infrage kommen.


nein, denn die Eltern sind bereits 1994 ausgereist, somit ist zunächst nach § 44 Abs. 1a und b AuslG zu prüfen, ob ein Erlöschen hinsichtlich der Mutter nicht schon eingetreten ist. Sofern nicht der Nachweis eines den gesamten weiteren Aufenthalt deckenden Vermögens zum Ausreisezeitpunkt geführt werden kann (OVG Münster, Beschluß vom 16. 1. 2002 - 18 B 732/01), wäre an der Stelle schon wieder Entstation.
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Antwort #10 - 06.01.2012 um 20:25:19
 
Petersburger schrieb am 06.01.2012 um 18:23:27:
amit war er für Deutschland sozusagen nicht im Lande


Das gilt für den Mann. Hatte die Frau aber unbefristete Aufenthaltserlaubnis und einen gewöhnlichen Aufenthalt von über 15 Jahre würde diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Mithin könnte sie direkt bei der letzte zuständigen ABH eine Bescheinigung hierüber anfordern.

AVwV zum AufenthG
Zitat:
51.2
§ 51 Absatz 2 privilegiert Ausländer, die sich seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, soweit deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 bis 7 oder § 55 Absatz 2 Nummer 8 bis 11 vorliegt. Die in § 51 Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat Nr. 42–61 GMBl 2009 Seite 1113der Ausländer beizubringen (§ 82 Absatz 1 und 2). Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichenAufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).


Auch das alte Ausländergesetz hatte in § 44 eine entsprechende Regelung. Damit wäre zum Zeitpunkt der Ausreise die Bedingung erfüllt.

Wenn die LU gesichert ist, könnte damit:
Die Frau unmittelbar eine NE erhalten.
Der Mann mit einem FZF-Visa nach § 30 AufenthG mit der Frau einreisen.
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Muleta
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Antwort #11 - 06.01.2012 um 20:59:50
 
grisu1000 schrieb am 06.01.2012 um 20:25:19:
§ 44 eine entsprechende Regelung


die Regelung des § 44 Abs. 1a und 1b AuslG war eine substantiell andere:

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und

2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.


Entscheidend ist also ein mindestens 15-jähriger Aufenthalt mit Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigeneigenschaft (nicht nur als Familienangehöriger) und eine LU-Sicherung aus Renten oder Vermögen (nicht hingegen sonstige Einkünfte, insbes. *nicht* aus Erwerbstätigkeit!!!). Ein ergänzender LU-sichernder Unterhaltsanspruch dürfte zum Zeitpunkt der Ausreise nicht vorgelegen haben.
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Antwort #12 - 06.01.2012 um 21:36:15
 
Muleta schrieb am 06.01.2012 um 20:59:50:
die Regelung des § 44 Abs. 1a und 1b AuslG war eine substantiell andere: 


Wäre nun aber zu prüfen ob nicht nachträglich die günstigeren Bestimmunge des AufenthG anzuwenden wären.
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Muleta
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Antwort #13 - 06.01.2012 um 21:44:15
 
grisu1000 schrieb am 06.01.2012 um 21:36:15:
Wäre nun aber zu prüfen ob nicht nachträglich die günstigeren Bestimmunge des AufenthG anzuwenden wären.


Wenn der damalige Aufenthaltstitel bereits 1994 (Ausreise) tatsächlich *erloschen* ist, dann lebte er nicht durch die Einführung des AufenthG wieder auf.
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Antwort #14 - 07.01.2012 um 09:06:33
 
Muleta schrieb am 06.01.2012 um 21:44:15:
Wenn der damalige Aufenthaltstitel bereits 1994 (Ausreise) tatsächlich *erloschen* ist, dann lebte er nicht durch die Einführung des AufenthG wieder auf. 


was zu prüfen wäre da:

CaraMelitta schrieb am 04.01.2012 um 15:19:22:
Meine Eltern haben zwar fast 30 Jahre hier gearbeitet..aber leider hat meine Mutter sich damals ihre Rente ausbezahlen lassen..



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