Hallo,
unabhängig davon, ob der Standesbeamte die Namenserklärung öffentlich beglaubigt oder beurkundet (er darf beides), kann nur der Name zum Ehenamen bestimmt werden, der nach
§ 15 PStG in das Eheregister eingertagen werden kann (auch dann, wenn noch kein Eintrag im Eheregister existiert).
Bei einem ausländischen Staatsangehörigen unterliegt dieser Name seinem Heimatrecht (in einer mehrsprachigen Urkunde nach CIEC eines
anderen Staates kann der Name nicht verbindlich festgestellt werden). Deshalb müssen auch geeignete Nachweise aus dem Heimatland über den Namen vorgelegt werden.
Ist denn im Pass, in der indischen Geburtsurkunde und in der mehrsprachigen Heiratsurkunde der Name identisch?
Eine Namenerklärung ist natürlich auch bein Notar möglich (soweit in Bayern nicht die Zuständigkeit auf die Standesämter übertragen wurde). Bei einer beglaubigten Namenserklärung durch einen Notar müsste das Standesamt prüfen, ob diese Erklärung wirksam abgegeben wurde.
Letztendlich kann man beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach
§ 49 PStG stellen. Wenn das Amtsgericht auch der Auffassung ist, dass eine Urkundenüberprüfung nicht erforderlich ist, wird es das Standesamt entsprechend anweisen.
Wenn ich mir die Rechtsprechung zu der bisherigen gesetzlichen Grundlage für die Namenserklärung ansehe (§ 15c PStG a.F.), spricht einiges dafür, dass die Förderung des Standesamtes rechtmäßig ist. Natürlich kann ich das hier im Forum nicht sicher sagen... hier gleich Willkür oder Schikane des Standesamtes zu unterstellen, halte ich für verfrüht und deshalb für falsch!
Viele Grüße,
Blaise