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Gemeinsamer Ehename nicht möglich? (Gelesen: 19.578 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #30 - 02.02.2012 um 16:34:05
 
die Idee mit den Notar kam mir auch schon in den Sinn: bei Vaterschaftsanerkennungen gibt es ja auch häufig das Problem, dass die Standesämter die Erklärung schon nicht "machen" wollen, wenn z.B. der Anerkennende nur eine Duldung ohne nachgewiesene Identität hat - bei Notaren ist es dann kein Problem und wirksam ist es so oder so.

ABER: Wenn sich dann z.B. der Name des deutschen Ehepartners ändert, dann will und muss dieser sich wohl auch um einen geänderten Perso/Pass kümmern. Und steht dann ggf. vor dem Problem, dass die Meldestelle dann den zu führenden Namen bezweifelt, Auskünfte beim Standesamt einholt und das Spiel eben dort weiter gespielt wird. Ggf. passiert das sogar schon, wenn das Melderegister geändert werden soll.
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ninamarie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #31 - 02.02.2012 um 17:10:06
 
Muleta schrieb am 02.02.2012 um 16:34:05:
dass die Meldestelle dann den zu führenden Namen bezweifelt, Auskünfte beim Standesamt einholt und das Spiel eben dort weiter gespielt wird.


Wenn für eine Namenserklärung lediglich eine öffentliche Beglaubigung und keine Beurkundung (auch wenn ich noch nicht den genauen Unterschied zwischen beiden kapiert habe  Zwinkernd) notwendig ist, dann kann der Standesbeamte doch gar keine Probleme machen, oder? Denn wenn die Namenserklärung so gemacht wird, wie es das Gesetz vorsieht kann doch auch kein Standesbeamter sagen: "Ihr seid mir unsympathisch, deshalb will ich bei euch die Urkundenüberprüfung".

Am Anfang des Threads haben wir gerätselt, warum ikh34 und ihr Mann problemlos die Namenserklärung abgeben durften: Ich nehme an, weil es eine Beglaubigung war.

§ 1355 (3) BGB: "Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden."

Ich bin keine Juristin. Könnt ihr mir nochmal helfen, wo steht denn, dass bei Beglaubigungen keine Überprüfung vorgesehen ist bzw. wie eine Beglaubigung abläuft? Wenn wir nochmal zum Standesamt bzw. Notar gehen, würde ich das mal ansprechen.

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Ikh34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #32 - 02.02.2012 um 19:11:52
 
Nicht, dass ich zu den rechtlichen Spitzfindigkeiten etwas beitragen könnte: aber dies war die für uns gültige Info (woraufhin ich im Vorfeld auch eine Mail hinschickte, Infos für Unterlagen erhielt und auch den Hinweis, dass eine Urkundenprüfung nicht nötig sei (was im persönlichen Gespräch auch nochmals bestätigt wurde, als wir uns über die Möglichkeit (und evtl. Konsequenzen  Zwinkernd) unterhalten haben)
http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Standesam...

Auf der "Bescheinigung über die Namensänderung" ist nur der §46 PStV vermerkt, der jetzt allerdings glaub ich auch nicht wirklich weiterhilft.

Wenn es ganz arg zwickt, kann ich gerne mal bei Standesamt nachfragen, nach welchem §§ die Änderung vogenommen wurde (bzw die Erklärung).
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ninamarie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #33 - 03.02.2012 um 09:22:14
 
Ikh34 schrieb am 02.02.2012 um 19:11:52:
Wenn es ganz arg zwickt, kann ich gerne mal bei Standesamt nachfragen, nach welchem §§ die Änderung vogenommen wurde (bzw die Erklärung).


Das wäre lieb, da wär ich dir echt dankbar!  Smiley
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Ikh34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #34 - 10.02.2012 um 11:32:22
 
Hallo miteinander!
Um ein wenig Licht ins Dunkle um den Paragraphen zu bringen, war ich heute bei unserem freundlichen Standesamt und habe nachgefragt, welche Paragraphen die Namensänderung bei unserer Konstellation (Deutsch/Drittstaatler/Ehe im Ausland geschlossen) bestimmung und das entsprechende "Merkblatt zur nachträglichen Bestimmung der Namensführung von Ehegatten" bekommen.

Aufgeführt sind folgende Paragraphen:
§§ 1355, 1616 und 1617c BGB, Art. 10 Abs. 2 Einführungsgesetz zum BGB, § 41 Personenstandsgesetz
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Antwort #35 - 10.03.2012 um 14:35:58
 
Hallo,

unabhängig davon, ob der Standesbeamte die Namenserklärung öffentlich beglaubigt oder beurkundet (er darf beides), kann nur der Name zum Ehenamen bestimmt werden, der nach § 15 PStG in das Eheregister eingertagen werden kann (auch dann, wenn noch kein Eintrag im Eheregister existiert).

Bei einem ausländischen Staatsangehörigen unterliegt dieser Name seinem Heimatrecht (in einer mehrsprachigen Urkunde nach CIEC eines anderen Staates kann der Name nicht verbindlich festgestellt werden). Deshalb müssen auch geeignete Nachweise aus dem Heimatland über den Namen vorgelegt werden.

Ist denn im Pass, in der indischen Geburtsurkunde und in der mehrsprachigen Heiratsurkunde der Name identisch?

Eine Namenerklärung ist natürlich auch bein Notar möglich (soweit in Bayern nicht die Zuständigkeit auf die Standesämter übertragen wurde). Bei einer beglaubigten Namenserklärung durch einen Notar müsste das Standesamt prüfen, ob diese Erklärung wirksam abgegeben wurde.

Letztendlich kann man beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach § 49 PStG stellen. Wenn das Amtsgericht auch der Auffassung ist, dass eine Urkundenüberprüfung nicht erforderlich ist, wird es das Standesamt entsprechend anweisen.

Wenn ich mir die Rechtsprechung zu der bisherigen gesetzlichen Grundlage für die Namenserklärung ansehe (§ 15c PStG a.F.), spricht einiges dafür, dass die Förderung des Standesamtes rechtmäßig ist. Natürlich kann ich das hier im Forum nicht sicher sagen... hier gleich Willkür oder Schikane des Standesamtes zu unterstellen, halte ich für verfrüht und deshalb für falsch!

Viele Grüße,

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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