Hallo,
habe mich etwas durch das PStG, PStV, u. PStG-VwV durchgelesen und komme zum folgenden Schluss.
Ich glaube hier muss man ganz klar unterscheiden, was eigentlich gewollt ist. Danach richtet sich auch ob eine Geburtsurkunde nötig ist oder nicht.
So wie ich verstanden habe, geht es nur um die Beurkundung der Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen.
Das heißt es folgt keine Eintragung ins Personenstandsregister.
Wenn aber keine Eintragung vorgesehen ist, so kommt es auch die Prüfung der Tatsachenangaben (bzgl der Richtigkeit des Namens/berechtigung zur Namensführung) auch gar nicht an, sondern nur auf die Erklärung an sich(nämlich einen gem Namen führen zu wollen), (denn das Register, bzw. auf deren Grundlage errichtete Urkunden - Abschriften- besitzen laut §54 PStG beweiskraft.) Somit ist eine Prüfung nach §5 PStV auch entbehrlich, bzw. gar nicht geboten, und es gelten die Vorschriften des BeurkG (§1 Abs.2).
Unzweifelhaft ist, das der Ehegatte an sich berechtigt ist, eine Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen abzugeben. Denn die gültigkeit der Ehe zwischen der
TS und der Person, welche -unabhängig der Richtigkeit des Namens- sich damals vor den dänischen Behörden mit einem amtlichen, wenn auch ausländischen LBA ausgewiesen hat, diejenige ist, welche die Willenserklärung zur Eingehung der Ehe abgegeben hat. Das ist in der dänischen Heiratsurkunde beurkundet.
D.h. wenn jetzt dieselbe Person, sich mit dem selben Dokument vor dem Urkundbeamten ausweist, weist sie damit die Indentität mit der o.g. Person, mithin auch die Berechtigung zur Führung des gem Ehenamens, nach.
Vorausgesetzt es ist immer noch der selbe Pass, was man aber genaus gut/schlecht überprüfen könnte wiedie Echtheit einer Geburtsurkunde/oder eines jeden sonstigen Ausweises.
Sollte es sich dabei um den Nachnamen der Ehefrau handeln, so wäre es i. Ü. absolut egal wie der Name des Mannes ist.
Letztlich ist die G-Urkunde des Ehegatten nur ein Indiz dafür, dass er seinen Namen rechtmäßig führt. (Zumal seine Namensführung sich wohl nach indischem Recht richtet, und der Eintrag in der G-Urkunde vllt. noch nichtmal der geeignete nachweis darüber ist.)
Ich würde der
TS empfehlen, sich bei der Standesamtsaufsicht zu beschweren, mit der Begründung, daß eine Beurkundung nicht abgelehnt werden darf, da alle dafür notw. Voraussetzungen vorliegen, insb. daß die vorstellig gewordenen Personen die selben sind, welche die Eheschließung in DK. durchgeführt haben (und sich entspr. mit den selben Ausweispapieren ausweisen) und es auf eine Vorlage der G-Urkunde des Ehegatten nicht bedarf, da es sich nicht um eine Registereintragung handelt.