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Gemeinsamer Ehename nicht möglich? (Gelesen: 20.043 mal)
ninamarie
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Antwort #15 - 04.01.2012 um 20:58:21
 
Ist der Standesbeamte nicht sogar verpflichtet eine gemäß dem CIEC Abkommen ausgestellte Urkunde ohne weitere Überprüfung anzuerkennen? Schließlich garantiert dieses Abkommen, dass internationale Urkunden aus den Unterzeichnerstaaten den gleichen Status genießen wie eine deutsche Urkunde.
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Antwort #16 - 04.01.2012 um 21:28:21
 
ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 20:58:21:
ausgestellte Urkunde ohne weitere Überprüfung anzuerkennen? 


nochmal: geht es um die Anerkennung der Urkunde oder um den Nachweis der Identität des Ehemannes?

du schreibst ja selber:
ninamarie schrieb am 09.12.2011 um 14:37:46:
Standesbeamte bestätigte uns, dass die Eheschließung auch in Deutschland gültig ist, 


es geht also um den Nachweis der Identität für die Namensbestimmung.
Deine Fragen zur Eheurkunde drehen sich nur im Kreis.
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Antwort #17 - 04.01.2012 um 21:28:35
 
ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 20:58:21:
Ist der Standesbeamte nicht sogar verpflichtet eine gemäß dem CIEC Abkommen ausgestellte Urkunde ohne weitere Überprüfung anzuerkennen? Schließlich garantiert dieses Abkommen, dass internationale Urkunden aus den Unterzeichnerstaaten den gleichen Status genießen wie eine deutsche Urkunde.


Es geht um die Identität der Ehemänner. Diese wird mit einer Geburtsurkunde aus einem Land mit unischeren Urkundenwesen vom Standesbeamten meist nur nach entsprechender Nachprüfung anerkannt. (Vertrauensanwalt)

Und Apostille und CIEC-Urkunden auf der Eheurkunde garantieren nur, dass die Urkunde an sich durch eine berechtigte Person und Behörde nach den Bestimmungen des Austellerstaates ausgestellt wurde. Sie garantieren nicht die inhaltliche Richtigkeit (z.B die Daten des Mannes).

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Antwort #18 - 04.01.2012 um 22:03:58
 
erne schrieb am 04.01.2012 um 21:28:21:
es geht also um den Nachweis der Identität für die Namensbestimmung.
Deine Fragen zur Eheurkunde drehen sich nur im Kreis. 


Da eine CIEC Urkunde bedingungslos anerkannt werden muss, verstehe ich nicht, dass der Standesbeamte sozusagen "Teile" der Urkunde wie die Namen der Eheleute nicht anerkennt. Wenn wir eine deutsche Urkunde vorlegen würden, gäbe es keine Überprüfung. Wenn man die - aufgrund internationaler Abkommen der deutschen Heiratsurkunde gleichgestellte - ausländische Heiratsurkunde vorlegt, wird diese aber nicht vollständig anerkannt.

Hier im Forum habe ich von einem deutsch-pakistanischen Ehepaar (Heirat in Dänemark) gelesen, bei denen der Standesbeamte für die Namenserklärung eine von der pakistanischen Botschaft in Berlin ausgestellte Geburtsurkunde akzeptiert hat. Unser Standesamt lehnt ein von der Botschaft ausgestelltes Dokument ab. Anscheinend gibt es da keine Vorschriften, sondern das Vorgehen liegt allein im Ermessen des Standesbeamten. Griesgrämig
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« Zuletzt geändert: 04.01.2012 um 22:14:40 von ninamarie »  
 
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Antwort #19 - 04.01.2012 um 23:22:08
 
ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 22:03:58:
Da eine CIEC Urkunde bedingungslos anerkannt werden muss, verstehe ich nicht, dass der Standesbeamte sozusagen "Teile" der Urkunde wie die Namen der Eheleute nicht anerkennt.


eine Heiratsurkunde betrifft nur die Heirat; die Eheschließung ist damit urkundlich nachgewiesen, nicht hingegen die Richtigkeit der Namen.

Eine Heiratsurkunde ersetzt daher auch keine Geburtsurkunden. Selbst eine deutsche Heiratsurkunde von zwei deutschen Staatsbürgern würde nicht deren Geburtsurkunden ersetzen.
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Antwort #20 - 04.01.2012 um 23:43:54
 
ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 22:03:58:
Anscheinend gibt es da keine Vorschriften, sondern das Vorgehen liegt allein im Ermessen des Standesbeamten.


es gibt Vorschriften, aber was einem Standesbeamten für seine Tätigkeit genügt oder nicht, entscheidet dieser Standesbeamte und nicht, ob ein anderer anders handeln würde.
Insofern ist folgendes richtig: ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 22:03:58:
das Vorgehen liegt allein im Ermessen des Standesbeamten



edit:
dass Ihr verheiratet seid, zweifelt ja niemand an (und nur das ist in der Eheurkunde beurkundet).
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Antwort #21 - 05.01.2012 um 21:34:26
 
Erstmal danke für eure zahlreichen Antworten, ich kann das Ganze jetzt besser nachvollziehen. Trotzdem möchte ich nochmal genauer auf diese Sache eingehen:

ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 22:03:58:
Hier im Forum habe ich von einem deutsch-pakistanischen Ehepaar (Heirat in Dänemark) gelesen, bei denen der Standesbeamte für die Namenserklärung eine von der pakistanischen Botschaft in Berlin ausgestellte Geburtsurkunde akzeptiert hat. 


Im Internet habe ich folgendes gefunden:

"VII. Konsularische Urkunden
Für Urkunden, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretungen fremder Staaten in
Deutschland ausgestellt worden sind, ist eine Echtheitsbestätigung durch die deutschen Auslandsvertretungen
nicht vorgesehen. Auch das Auswärtige Amt kann sich zur Beweiskraft dieser
Urkunden nicht äußern, sondern allenfalls bestätigen, dass der Aussteller der Urkunde ordnungsgemäß
zur Diplomaten- oder Konsularliste angemeldet ist. Diese Bestätigung ist jedoch meist
entbehrlich, denn in der Liste der ausländischen Vertretungen in Deutschland
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/03-
WebseitenAV/Uebersicht_node.html) sind die Namen des diplomatischen Personals und der Leiter
der konsularischen Vertretungen aufgeführt.
Falls bei der deutschen Behörde Zweifel an der Echtheit einer konsularischen Urkunde bestehen,
können diese durch unmittelbare Rückfrage beim Aussteller der Urkunde ausgeräumt werden.
Eine Beteiligung des Auswärtigen Amts ist hierfür normalerweise nicht erforderlich."

Quelle:
http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/1824567/Urkunden_Ausl...

Hat jemand mit diesem Thema Erfahrung?!
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Antwort #22 - 05.01.2012 um 22:20:47
 
Ich fürchte, da geht immer noch einiges Durcheinander und ich versuche es mal möglichst einfach zu formulieren:

ninamarie schrieb am 05.01.2012 um 21:34:26:
Echtheitsbestätigung


für Eure Namensführung will das Standesamt einen Nachweis über die Identität/Namen Deines Mannes. Das erfolgt normalerweise durch eine Geburtsurkunde, die mehrere(!!!) Bedingungen erfüllt:

1.) echt UND
2.) von der zuständigen Behörde ausgestellt UND
3.) basierend auf zuverlässigen Personenregistern des Geburtsortes

zu 1.) "echt" bedeutet, dass der tatsächliche Aussteller einer Urkunde mit dem auf der Urkunde angegebenen Austeller übereinstimmt. Der Inhalt der Urkunde kann völliger Nonsens sein - sie wäre dann trotzdem echt. Bei ausländischen Urkunden dient die Apostille/Legalisation im Kern der Echtheitsprüfung. Bei konsularischen Urkunden ist die Echtheit auch anderweitig prüfbar.

zu 2.) wenn plötzlich ein Bauamt eine Geburtsurkunde ausstellt, dann könnte die Urkunde schon echt sein und vielleicht auch inhaltlich zutreffend. Aber sie wäre trotzdem praktisch wertlos. Klar, oder? AV fremder Staaten können aber oftmals Geburtsurkunden ausstellen, so dass die Zuständigkeit hier kein Problem darstellen muss

zu 3.) das betrifft in erster Linie die inhaltliche Richtigkeit: viele AV von Staaten mit unsicherem Urkundswesen stellen recht problemlos und "auf Zuruf" Geburtsurkunden mit beliebigen Inhalten aus. Solche Urkunden sind dann "echt" und ggf. von der zuständigen Behörde ausgestellt, aber können natürlich überhaupt nichts beweisen.

Selbst wenn die AV aber auf die Register im Heimatland zurückgreifen würde, könnte die so erstellte Geburtsurkunde nur dann etwas beweisen, wenn die zu Grunde liegenden Register zuverlässig geführt werden. Und da das in Ländern mit unsicherem Urkundswesen nicht der Fall ist, taugt eine Geburtsurkunde dann an dieser Stelle auch nichts mehr.

Ergebnis: ihr werdet um eine Urkundenüberprüfung mit Vertrauensanwalt nicht herum kommen weil zumindest das dritte Kriterium von keiner Urkunde erfüllt werden kann, die Ihr überhaupt beschaffen könnt. Kostet ca. 500 EUR und dauert ein paar Monate, aber dann ist Ruhe. Anders wird es nicht gehen.

Dass andere Standesbeamte in anderen Fällen aus welchen Gründen auch immer das anders gehandhabt haben, hilft Euch nicht einen Zentimeter weiter.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #23 - 31.01.2012 um 14:22:37
 
Muleta schrieb am 05.01.2012 um 22:20:47:
für Eure Namensführung will das Standesamt einen Nachweis über die Identität/Namen Deines Mannes. Das erfolgt normalerweise durch eine Geburtsurkunde


Für die Namenserklärung ist laut Standesamt KEINE Geburtsurkunde nötig, sondern nur ein Personalausweis oder Reisepass. Und der neue eAT ist doch sowas wie ein Personalausweis für Ausländer?!  hä?

Bezüglich Identitätsnachweis möchte ich noch sagen: Mein Mann hat zuerst in D-Land und später im EU-Ausland studiert. Das Studentenvisum hat er damals bei der Deutschen Botschaft beantragt. Er hat in seinem alten Pass einen Stempel, der nachweist, dass sein Visumsantrag angenommen wurde und folglich seine Dokumente korrekt waren; er musste damals Geburtsurkunde, Zeugnisse, Pass etc. bei der Botschaft einreichen. Wenn die das nicht prüfen würden, könnte sich - überspitzt formuliert - jeder Analphabet mit gefälschten Papieren für ein Studentenvisum bewerben.

Deshalb ärgert es mich, dass jetzt auf dem Standesamt so getan wird, als wäre mein Mann Asylbewerber ohne Pass aber mit mehreren Aliasidentitäten.  Augenrollen
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Antwort #24 - 01.02.2012 um 20:55:34
 
Hallo,
habe mich etwas durch das PStG, PStV, u. PStG-VwV durchgelesen und komme zum folgenden Schluss.

Ich glaube hier muss man ganz klar unterscheiden, was eigentlich gewollt ist. Danach richtet sich auch ob eine Geburtsurkunde nötig ist oder nicht.

So wie ich verstanden habe, geht es nur um die Beurkundung der Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen.

Das heißt es folgt keine Eintragung ins Personenstandsregister.
Wenn aber keine Eintragung vorgesehen ist, so kommt es auch die Prüfung der Tatsachenangaben (bzgl der Richtigkeit des Namens/berechtigung zur Namensführung) auch gar nicht an, sondern nur auf die Erklärung an sich(nämlich einen gem Namen führen zu wollen), (denn das Register, bzw. auf deren Grundlage errichtete Urkunden - Abschriften- besitzen laut §54 PStG beweiskraft.) Somit ist eine Prüfung nach §5 PStV auch entbehrlich, bzw. gar nicht geboten, und es gelten die Vorschriften des BeurkG (§1 Abs.2).

Unzweifelhaft ist, das der Ehegatte an sich berechtigt ist, eine Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen abzugeben. Denn die gültigkeit der Ehe zwischen der TS und der Person, welche -unabhängig der Richtigkeit des Namens- sich damals vor den dänischen Behörden mit einem amtlichen, wenn auch ausländischen LBA ausgewiesen hat, diejenige ist, welche die Willenserklärung zur Eingehung der Ehe abgegeben hat. Das ist in der dänischen Heiratsurkunde beurkundet.

D.h. wenn jetzt dieselbe Person, sich mit dem selben Dokument vor dem Urkundbeamten ausweist, weist sie damit die Indentität mit der o.g. Person, mithin auch die Berechtigung zur Führung des gem Ehenamens, nach.
Vorausgesetzt es ist immer noch der selbe Pass, was man aber genaus gut/schlecht überprüfen könnte wiedie Echtheit einer Geburtsurkunde/oder eines jeden sonstigen Ausweises.
Sollte es sich dabei um den Nachnamen der Ehefrau handeln, so wäre es i. Ü. absolut egal wie der Name des Mannes ist.

Letztlich ist die G-Urkunde des Ehegatten nur ein Indiz dafür, dass er seinen Namen rechtmäßig führt. (Zumal seine Namensführung sich wohl nach indischem Recht richtet, und der Eintrag in der G-Urkunde vllt. noch nichtmal der geeignete nachweis darüber ist.)

Ich würde der TS empfehlen, sich bei der Standesamtsaufsicht zu beschweren, mit der Begründung, daß eine Beurkundung nicht abgelehnt werden darf, da alle dafür notw. Voraussetzungen vorliegen, insb. daß die vorstellig gewordenen Personen die selben sind, welche die Eheschließung in DK. durchgeführt haben (und sich entspr. mit den selben Ausweispapieren ausweisen) und es auf eine Vorlage der G-Urkunde des Ehegatten nicht bedarf, da es sich nicht um eine Registereintragung handelt.
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« Zuletzt geändert: 01.02.2012 um 21:10:54 von Märchenprinz »  
 
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Antwort #25 - 01.02.2012 um 21:28:31
 
ninamarie schrieb am 31.01.2012 um 14:22:37:
Und der neue eAT ist doch sowas wie ein Personalausweis für Ausländer?! 


nein. Vor allem beweist ein AT nicht die Richtigkeit des Namens.

Auch das andere deutsche und ausländische Behörden seinen Namen für richtig gehalten haben, bindet das Standesamt nicht. Es kann hier völlig problemlos wieder bei Adam und Eva anfangen.

Märchenprinz schrieb am 01.02.2012 um 20:55:34:
D.h. wenn jetzt dieselbe Person, sich mit dem selben Dokument vor dem Urkundbeamten ausweist, weist sie damit die Indentität mit der o.g. Person, mithin auch die Berechtigung zur Führung des gem Ehenamens, nach.


was soll denn dieses unbelegte Spekulieren? Der Name (und die restliche Identität) lässt sich doch nur auf Basis einer Geburtsurkunde und anschließender inhaltlicher Überprüfung vor Ort klären. Man kann das nicht mit dem Argument abkürzen, dass irgendwann mal irgendwer etwas gemacht hat, ohne die notwendigen Prüfungen zu erledigen.
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Antwort #26 - 01.02.2012 um 22:09:30
 
Muleta schrieb am 01.02.2012 um 21:28:31:
Der Name (und die restliche Identität) lässt sich doch nur auf Basis einer Geburtsurkunde und anschließender inhaltlicher Überprüfung vor Ort klären. Man kann das nicht mit dem Argument abkürzen, dass irgendwann mal irgendwer etwas gemacht hat, ohne die notwendigen Prüfungen zu erledigen. 


Ja, aber hier kommt es doch überhaupt nicht auf seinen wahren, richtigen Namen an, sondern nur darauf, daß die Erklärung dieselbe Person abgint, welche vorher auch geheiratet hat, völlig unabhängig davon wie ihr Name ist.

Ich gebe Dir recht, daß es wichtig ist wenn z.B. Kinder kommen, und der Name des Vaters ins dt. Geburtsregister eingetragen wird. Hier muss die Richtigkeit der Eintragung, d.h. auch die Richtigkeit des Namens des Vaters überprüft werden, denn in Zukunft wird das der einzige Nachweis des Kindes über seinen Namen bzw. hat sogar konstituierenden Charakter.

Aber wenn der Gesetzgeber schon darauf verzichtet zu prüfen ob die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Ehe vorliegen, indem er Pauschal ausländische Urkunden darüber anerkennt, und die Prüfung dieser voraussetzungen -wohlwissend dass sie auch unzureichend sein können- wier im Falle Dänemarks- dem Ausland überlässt, so ist das bzgl. des Richtigkeit eines Namens soweit keine Eintragung in für den deutschen Rechtsbereich gültigen Registern mit öffentlichem Glauben/
Beweiskraft tatsächlich erfolgt, doch auch nur logisch.
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Antwort #27 - 01.02.2012 um 22:21:22
 
Märchenprinz schrieb am 01.02.2012 um 22:09:30:
Ja, aber hier kommt es doch überhaupt nicht auf seinen wahren, richtigen Namen an, sondern nur darauf, daß die Erklärung dieselbe Person abgint, welche vorher auch geheiratet hat, völlig unabhängig davon wie ihr Name ist.


nein, es muss doch ein gemeinsamer Ehename bestimmt (=festgelegt) werden (1355 BGB). Als Ehename kommen aber nur die echten Namen der Ehegatten in Frage und insofern kommt es dann darauf an, wie die betreffenden Menschen wirklich heißen. Oder übersehe ich da etwas?
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Antwort #28 - 01.02.2012 um 23:06:16
 
Muleta schrieb am 01.02.2012 um 22:21:22:
Oder übersehe ich da etwas? 


Du übersiehst die Feinheiten.Muleta schrieb am 01.02.2012 um 22:21:22:
=festgelegt) werden (1355 BGB)

Richtig. Das macht man durch die Erklärung, welche noch nichtmal beurkundet, sondern sogar nur beglaubigt wird. 1355 III BGB, 41 PStG. D.h. eine Prüfung der rechtmäßigkeit/Richtigkeit der Namen ist nicht vorgesehen. Das bedeutet aber nicht, daß der durch diese Erklärung bestimmte Name auch rechtmäßig geführt wird. Wenn er rechtmäßig geführt wird, dann ist es ok., wenn nicht, gibt es spätestens dann wenn es darauf tatsächlich ankommt (eintragung der Tatsache in irgendein Register) zum Problem.

Das ist wie mit der Ehe in Dänemark. DK verlangt kein EFZ, oder Befreiung davon. Die Prüfen nicht ob jemand noch verheiratet, geschieden oder sonst was ist. Sie beurkunden nur, daß die erschienene Person, welche irgendwie konkretisierbar ist (Außeres Erscheinungsbild stimmt mit dem Foto des vorgelegten amtlichen Ausweises -auch wenn die Angaben darin gar nicht den Tatsachen entsprechen - siehe Asylbewerber mit Passersatzpapieren in denen falsche Namen stehen- überein) den Wunsch geäußert hat, durch persönliches Rechtsgeschäft eine Ehe eingehen zu wollen.

Natürlich ist eine Ehe aufhebbar, wenn es Aufhebungsgründe gibt. In D. wird vor der Eheschließung geprüft ob Aufhebungsgründe vorliegen, in DK. aber nicht, da wird nur geprüft, ob Ehemündigkeit und Geschäftsfähigkeit (also Ehefähigkeit) vorliegen.
Insb. wenn Ausländer heiraten, ob es dann Probleme gibt kann denen ja egal sein. In D. ist es aber anders, denn nirgends auf der Welt ist die Verwaltungspraxis, Urkundenwesen usw. so gut entwickelöt wie hier (preußische Tradition). Aber trotzdem gibt es unterschiede. Hier ist der wesentliche unterschied, daß eben keine Eintragung der Erklärung ins Personenstandsregister erfolgt. Deshalb sind die Formerfordernisse, und entsprechend die Prüfungserfordernisse entsprechend geringer. Und im Gesetz steht eindeutig. Erklärung und Beglaubigung mehr auch nicht.

D.h. theoretisch ist es sogar möglich, dass die beiden einen Fantasienamen als gemeinsamen Ehenamen angeben, der anders lautet als der Name der Ehefrau und der des Ehemanns. Das er dann unrichtig ist, steht außer Zweifel, aber es ist nicht die Aufgabe des Standesbeamten das zu Prüfen (keine RGL), zumindest dann nicht, wenn keine Eintragung ins Personenstandsregister erfolgt, was hier nicht der Fall ist.
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Antwort #29 - 02.02.2012 um 15:47:10
 
Märchenprinz schrieb am 01.02.2012 um 23:06:16:
Das macht man durch die Erklärung, welche noch nichtmal beurkundet, sondern sogar nur beglaubigt wird.


Kannst du mir den Unterschied zwischen Beurkundung und Beglaubigung in diesem Fall erklären? Ich dachte, alles was das Standesamt ausstellt ist eine "Urkunde". Nach der Namenserklärung erhalte ich irgendein Papier, aus dem die Namensführung hervorgeht, zur Vorlage bei Einwohnermeldeamt etc. Das ist in dem Fall also eine Beglaubigung und keine Urkunde?

Ich habe mal gegoogelt:

"Sie können die Namensänderung auch gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären. Die beglaubigte Erklärung wird vom Notariat an das zuständige Standesamt weitergeleitet."

Quelle:
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do;jsessionid=BCDE81EBFA7E14EEE0374272...

Würde das nicht problematisch, wenn der Standesbeamte, der uns zuvor die Namenserklärung verweigert hat, dann vom Notar Post erhält?

Und hier noch etwas:
"Alternativ können die Erklärungen zur Namensführung auch bei einem Notar abgegeben werden.
Die Namensführung wird wirksam mit dem Eintrag in das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister.
Existiert kein Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister wird die Erklärung beim Standesamt Ihres Wohnsitzes wirksam."

Quelle:
http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar[_id_inhalt]=5203893

Da wir im Ausland geheiratet haben, haben wir kein Eheregister in Deutschland, demnach wird unsere Erklärung beim Standesamt unseres Wohnsitzes wirksam. Was genau bedeutet das, "die Erklärung wird wirksam"?
 

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