Bin da über etwas gestolpert:
Drittausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates sind, sind von der Pflicht zum Besitz eines (deutschen) Aufenthaltstitels nach Maßgabe von §§ 4 Abs. 1
AufenthG, 15
AufenthV befreit. § 15
AufenthV verweist insofern auf das SDÜ.
Nach Art. 21 SDÜ dürfen sich Drittausländer mit einem solchen Titel "bis zu drei Monate" im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Grenzkodex) erfüllen.
Art. 5 Grenzkodex nennt als Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von "
bis zu drei Monaten" u.a. unter c.): "Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen,...", woraus (spätestens) die Schlussfolgerung gezogen werden dürfte, dass ein Aufenthalt, der von vornherein drei Monate überschreiten soll, die genannte Voraussetzung für eine visumsfreie Einreise nicht erfüllt.
Im Ergebnis wäre daher die Einreise zu einem Daueraufenthalt in diesen Fällen unerlaubt und der Aufenthalt nicht rechtmäßig. Eine Anwendung von § 39 Nr. 6
AufenthV würde in diesen Fällen ausscheiden.
Übersehe ich irgend etwas, was diese Argumentation umwerfen würde?
Änderung: Das ist eindeutig eine ausländerrechtliche Fragestellung, noch dazu eine ebenso interessante wie pikante. Die
musste ich daher schon aus Angemessenheitsgründen in ein Sachforum verschieben.
- =schweitzer=