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Familienzusammenführung (keine gemeinsame Hauptwohnung) (Gelesen: 6.004 mal)
Stud24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.12.2011 um 19:40:12
 
servus,

zuerst danke ich für das tolle Forum. Ich hoffe, ihr habt Zeit zum lesen Smiley

ich versuche meinen Fall zusammenzufassen.:

zu mir:
Ich komme aus einem drittstaat (aus Nordakrika),
Student (voraussichtlicher Abschluss in einem Jahr).
Ich bewohne eine kleine Studentenwohnung(1 Zi).
Seit 4 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (zwecks Stdium).
Meine aktuelle Aufenthaltserlaubis ist noch ein Jahr gültig.
ich habe einen 400 euro-Job.

zu meiner Frau:
sie ist Deutsche (deutsche Eltern, grosseltern ect..),
lebt schon immer in Deutschland bei ihren Grosseltern.
macht eine einjährige Ausbildung nach ihrer ersten Ausbildung.
Abschluss in einem Jahr.
Kein Einkommen. (Bafög-Absage vorhanden)
Über mich familienmitversichert.
Vater zahlt keinen Unterhalt mehr nach ihrer ersten Ausbildung (Unterhaltszahlung während der ersten Ausbildung war nur durch Klage möglich)
monatliche Schulgebühren 90 euro. (zahlen die Grosseltern).

Da meine Wohnung für zwei Personen zu klein (23 qm) ist und wir uns zurzeit keine grössere Wohnung leisten können, kann sie zu mir nicht einziehen.

wir führen eine Wochenende-ehelische Lebensgemeinschaft.
unter der Woche treffen wir uns natürlich so oft es geht.

Antrag auf Änderung des Aufenthaltsstatus:

Die Ausländerbehörde hat den Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalt verlangt.
Ich hab den Sachbearbeiter auf GG Art 6 und § 28 AufenthG hingewiesen mit Betonung auf den Satz :
sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1  erteilt werden.

Dann meinte er, der Antrag würde abgelehnt werden, weil wir keine gemeinsame Hauptwohung haben.
daraufhin habe ich ihm klar gemacht, warum wir zurzeit keine Hautwohnung haben können und ihn auf AVwV v. 26. 10. 09, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgeset
hingewiesen:

"Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner
erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen
Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen."
ect..


Meine Hinweise habe ich ihm erst einen Tag später per E-Mail mitgeteilt und habe ihm gesagt, dass ich meinen Antrag erst mal zurücknehme.
(ich hab zurzeit viel zu tun im Studium, und werde später sowieso zum Anwalt gehen )

wie seht ihr meine Chancen ?
sind ich und meine  Frau verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, in der steht, wo wir wohnen oder reicht es hier einfach eine meldebescheinigung vom einwohnermeldeamt ?
Tipps und Vorschläge, die in meinem Fall weiterhelfen können, sind Willkommen.

bitte kommentare wie " du hast doch eine eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, du brauchst zurzeit deinen Aufenthaltsstatus nicht ändern"
sind nicht erwünscht.

mfg

anonymous

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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #1 - 05.12.2011 um 19:47:53
 
Da Du Deinen Antrag zurückgenommen hast, hast Du keine Chance auf Änderung.

Stelle einen neuen Antrag und trage Deine Argumente - die gut und richtig sind - nochmals vor.

Dann muß die ABH einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erlassen und diesen begründen, falls sie die AE nicht erteilen will.

Dabei Deine Argumente zu ignorieren oder gar zu entkräften, dürfte nicht einfach werden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Stud24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.12.2011 um 20:23:58
 
Petersburger schrieb am 05.12.2011 um 19:47:53:
Da Du Deinen Antrag zurückgenommen hast, hast Du keine Chance auf Änderung.

Stelle einen neuen Antrag und trage Deine Argumente - die gut und richtig sind - nochmals vor.

Dann muß die ABH einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erlassen und diesen begründen, falls sie die AE nicht erteilen will.

Dabei Deine Argumente zu ignorieren oder gar zu entkräften, dürfte nicht einfach werden.


Danke für die Rückmeldung!
meine Frage bezieht sich auf einen neuantrag mit den genannten Argumenten.

Der Sachbearbeiter hat mich und meine Frau eine Erklärung unterschreiben lassen.
in dieser Erklärung stand , dass ich und meine Frau keine gemeinsame Hauptwohnung haben. daraufhin hab ich ihn den Satz " wir führen eine ehelische Lebensgemeinschaft und einen gemeinsamen Hausstand am WE " hinzufügen lassen.
die Gründe, warum wir keine gemeinsame Hauptwohnung
haben, wollte er nicht hinzufügen.
seine Antwort :hier geht es nur um Tatsachen.
ich kenne diesen Sachbearbeiter seit 2 Jahren, mein Gefühl sagt, dass er diese Erklärung so gestalten will, dass die Ablehnung des Antrags gerechtfertigt wird.
ob ich dagegen gerichtlich vorgehe, und dadruch den Steuerzahlern unnötige Kosten entstehen, scheint ihm egal zu sein.


Der Witz ist, er hat nach meinen Deutschkenntnissen gefragt, obwohl ich einen deutschen Studiengang studiere und nur noch 2 Semester  vor mir habe und ich seit 2 Jahren fast immer beim Stellen meines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lange Diskussionen mit dem führe (auf Deutsch natürlich).
Ausserdem gammelt ein Spachzeugnis (entspricht C1-Niveau) seit 4 Jahren in meiner Akte bei der ABH rum.
Der arme hat das Zeugnis wahrscheinlich übersehen.

gruss

anonymous

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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.12.2011 um 05:49:04
 
Wenn er noch mal mit einem Sprachnachweis ankommt, dann erkundige dich bei deiner Hochschule. Mit dem Vordiplom (Zwischenprüfung) bekommst du i.d.R. die Option auch einen artfremden Studiengang in D aufzunehmen, wenn dein dt. Zeugnis z.B. eine Fachhochschulreife war oder du nur eine Zuslassung für einen bestimmten Studiengang hattest.

Somit wäre das Vordiplom dem Abitur gleichzusetzen, da ein höherwertiger Abschluss. Dieser Abschluss kommt aus D. Somit entfällt auch ein Integrationskurs oder auf was für Gedanken der Sachbearbeiter noch kommt.

Stelle einen Antrag.
In eurem Fall sollte es genügen, wenn ihr einfach erklärt, am WE sind wir z.B. in der Wohnung der Frau, die mit de Oma in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies ist unser Lebensmittelpunkt. Damit ist dies dann auch der Hauptwohnsitz.

Sie könnte auch jederzeit formal zu dir ziehen, insbesondere wenn ihr am WE bei dir im Appartement seid. Bei Deutschen ist keine Mindestquadratmeterzahl notwendig.

Einen ähnlichen Threat hatten wir schon mal, denke da ging es  um zwei Studenten die nebeneinander ein Appartement hatten.

Wie Petersburger sagte, ohne Antrag geht nichts. Wenn nicht, dass lass ihn den Antrag ablehnen und lege Widerspruch/Rechtsmittel ein.


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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 06.12.2011 um 12:45:53
 
Stud24 schrieb am 05.12.2011 um 19:40:12:
wir führen eine Wochenende-ehelische Lebensgemeinschaft.
unter der Woche treffen wir uns natürlich so oft es geht.


Es ist viel einfacher.

Blick ins Meldegesetz: Die Wohnung, in der Ihr Euch hauptsächlich (und sei es nur am Wochenende) trefft, ist der gemeinsame Hauptwohnsitz. Alles andere ist Nebenwohnsitz.
(Das Melderecht für Ehepaare ist etwas anders als für einen Single!)

Also: Ummelden, AE beantragen, fertig.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.12.2011 um 18:36:00
 

Hallo zusammen und danke für die Tipps,

reinhard schrieb am 06.12.2011 um 12:45:53:
Blick ins Meldegesetz: Die Wohnung, in der Ihr Euch hauptsächlich (und sei es nur am Wochenende) trefft, ist der gemeinsame Hauptwohnsitz. Alles andere ist Nebenwohnsitz.
(Das Melderecht für Ehepaare ist etwas anders als für einen Single!)



Mein Lebensmittelpunkt ist meine Wohnung, der von meiner Frau ist bei ihren Grosseltern (weil, sie ihre Sachen da hat und unter der Woche meistens dort ist).
Der Lebensmittelpunkt der Famillie (also Ich und meine Frau) ist meine Wohnung, da wir am WE eine ehelische Lebensgemeinschaft bei mir führen.
so wäre nach (§ 12 Mehrere Wohnungen) meiner Meinung nach ok oder gar Pflicht, meine Wohnung als unser gemeinsamer Hauptwohnsitz  umzumelden.
liege ich richtig, oder gilt Lebensmittelpunkt = Hauptwohnsitz ?

Wenn ich richtig liege und wir meine Wohnung als gemeinsamer Hauptwohnsitz ummelden. was ist, wenn die netten Sachbearbeiter unter der Woche bei mir erscheinen und mir eine Scheinehe unterjubeln  Schockiert/Erstaunt mit der Begründung : in meiner Wohnung gibt es keine Sachen von meiner Frau   (wenn ich sie überhaupt reinlasse)
hä? hä?

danke im Vorraus!

mfg

anonymous
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reinhard
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Antwort #6 - 06.12.2011 um 19:41:52
 
Ja. Bei einem Single ist der Hauptwohnsitz dort, wo er überwiegend lebt.

Bei einem Ehepaar gibt es einen gemeinsamen Hauptwohnsitz, wo die Ehe oder die Wochenendehe gelebt wird, der Rest ist Nebenwohnsitz (auch wenn eine/r von beiden überwiegend oder die Woche über am Nebenwohnsitz lebt).

Und bei Nachfragen ist das zu erklären.

Macht erst alles papiermäßig klar und beschäftigt Euch mit Rückfragen, wenn diese wirklich auftauchen.

Und: Auch Fernfahrer und Arbeiter auf Ölplattformen in der Nordsee sind gelegentlich verheiratet.

Du wolltest ja nicht hören, dass Du ja sowieso noch eine AE hast, aber: Das gibt Dir die nötige Gelassenheit für den AE-Antrag.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 08.12.2011 um 10:39:41
 
Stud, eine Zahlbürste von Ihr, ein Lippenstift, ein Parfüm. Ein bisschen Unterwäsche ein Freizeitanzug von ihr, solltest doch in der Wohnung unterbekommen.

Scheineheverdacht, wenn du noch einen anderen Aufenthaltstitel hast? Scheinehe ist eine Ehe um ein Aufenthaltsrecht zu begründen, das man sonst nicht erwerben könnte. Eine Behörde braucht einen begründeten Verdacht um die Lebensumstände näher zu betrachten.

Wenn die Frau an einem anderen Ort, dem Wohnort der Großeltern eine Ausbildung macht, dann ist es doch normal und nachvollziehbar, dass sie während der Woche einen Wohnsitz am Wohnort der Ausbildungsstätte hat. Ist wie bei einem Ehepaar das in Hamburg lebt und ein Partner in München arbeitet.


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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 08.12.2011 um 11:14:07
 
Ich "gönne" mir als GloMod mal ein OT-Post, aber hierüber musste ich gerade wirklich herzhaft schmunzeln:

Zitat:
eine Zahlbürste von Ihr


Angesichts dessen, dass das "n" und das "l" auf der Tastatur eigentlich nicht so dicht beieinander liegen, scheinst Du mir ein lebendiges und personifiziertes Indiz dafür zu sein, was die ganzen Finanzmarkt- und Eurorettungsschirmdebatten und Untergangsszenarien aus uns zu machen imstande sind. So fängts wahrscheinlich an ...

Nix für ungut, franky!  Zwinkernd

Und nun: OT-Modus wieder auf "aus".


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #9 - 14.12.2011 um 19:51:34
 
Guten Abend zusammen,

ich werde bald meinen Antrag stellen, und eine  Erklärung beifügen, warum wir zurzeit nur eine WE-eheliche Lebensgemeinschaft führen.

Ich hätte 2 Fragen:

1) habe ich einen Anspruch auf eine schritlich detaillierte Begründung, wenn der Antrag abgelehnt wird ?

2)  Wenn meine Gründe überzeugend und nachweisbar sind, darf der SB mir einfach eine 1-jährige Aufenthaltserlaubnis geben ? muss er das gut begründen ? oder reicht es hier "Verdacht auf Scheinehe" aus ?

danke im Vorraus !

anonymous !


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franky_23
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Antwort #10 - 14.12.2011 um 19:54:55
 
Verdacht auf Scheinehe reicht nicht aus, sie muss festgestellt werden.

Wenn es abgelehnt wird, kommt es mit Bescheid. Die Behörde wird dies schon begründen.
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Antwort #11 - 14.12.2011 um 20:03:22
 
Stud24 schrieb am 14.12.2011 um 19:51:34:
Wenn meine Gründe überzeugend und nachweisbar sind, darf der SB mir einfach eine 1-jährige Aufenthaltserlaubnis geben ? muss er das gut begründen ? oder reicht es hier "Verdacht auf Scheinehe" aus ?


ja, der SB "darf" m.E. auch eine AE für nur ein Jahr geben.
Wenn eine Scheinehe nicht nur gemutmasst wird ("Restzweifel" reichen schon aus), sondern wie Franky meint, festgestellt werden kann, dann darf nicht mal eine AE für 1 Jahr gegeben werden, da die Voraussetzung für eine AE nach §28 gar nicht gegeben ist.
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Antwort #12 - 14.12.2011 um 20:04:55
 
Zitat:
Verdacht auf Scheinehe reicht nicht aus, sie muss festgestellt werden.


nö - so einfach nicht. Für das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen (und somit auch einer ehelichen LG) ist der Antragsteller materiell beweisbelastet. Gelingt es ihm nicht, begründete Zweifel an einer ehelichen LG auszuräumen, kriegt er keine AE. Und Zweifel könnte man hier durchaus haben.
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Antwort #13 - 14.12.2011 um 20:28:04
 
Stud24 schrieb am 14.12.2011 um 20:26:14:
sonst wird erst mal nur ein Jahr Aufenthaltserlaubnis erteilt.


nicht wird, sondern kann.
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Antwort #14 - 14.12.2011 um 20:50:02
 
hallo,

begründet eine WE-eheliche Lebensgemeinschaft einen Verdacht auf Scheinehe, auch wenn man nachweislich begründen kann, warum das Ehepaar unter der Woche miteinander nicht zusammenwohnen kann (zumindest vorläufig) ?

bsplwz zu kleine Wohnung, kein Geld für Grössere Wohung und andere Gründe.

Meiner meinung nach, eine eheliche Lebensgemeinschaft existiert oder existiert nicht. und eine WE-eheliche Lebensgemeinscht ist eine eheliche Lebensgemeinschaft.

Die verwaltungsvorschrift ist weniger streng siehe meinen ersten Beitrag

Eine Scheinehe können die bei mir nicht nachweisen, weil ich gar keine eingehe.
gruss

anonymous
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