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Vertrag nachreichen? (Gelesen: 955 mal)
boggieiii
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i4a rocks!


Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Vertrag nachreichen?
04.12.2011 um 00:48:31
 
Hallo zusammen,

seit der Einführung des eATs ist doch alles komplizierter und aufwendiger. Nun promoviere ich seit knapp 3 Jahre und bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt, der jetzige Vertrag läuft aber Ende Februar ab. Ich werde in einem Nachfolgerprojekt weitermachen, da der Papierkram üblicherweise ziemlich lang dauert, wird der Vertrag erst später, also nicht rechtzeitig ankommen.

Ich habe zuerst bei ABH gefragt ob man erstens eine Verlängerung der AE beantragen und den Vertrag nachreichen kann, die Antwort war damals eindeutig ja. (sowas mündliches zählt aber leider nicht)

Heute habe ich allerdings vom Bekanntenkreis erfahren, jemand, die  gleiche Situation wie ich hat (ohne Vertrag bei Antragsstellung), wurde abgelehnt, die AE zu verlängern.

Sowas widersprüchliches kommt schon nicht selten vor bei ABH, möchte ich trotzdem wissen, ob Texte darüber im Gesetz stehen. Danke im voraus!
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Märchenprinz
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i4a rocks!


Beiträge: 581

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.12.2011 um 02:34:34
 
Hallo,

es ist nicht so schlimm wenn man noch nicht alle Unterlagen zusammen hat.
Zunächst ist es wichtig grundsätzlich erstmal den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen, das löst die Fiktionswirkung aus und man erhält eine FB.

Im Rahmen des so eingeleiteten Verwaltungsverfahrens muss die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beibringung der fehlenden Nachweise einräumen.

Wenn du also ungefähr weist wann du den Vertrag vorlegen kannst, solltest du das dem SB mitteilen (besser schriftlich), damit er Dir die entsprechend Zeit geben kann.

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Petersburger
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Beiträge: 6.461

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.12.2011 um 09:15:47
 
Grundsätzlich ist es sinnvoll, solche Aussagen über beabsichtigte Vertragsabschlüsse nicht nur mündlich vorzutragen. Das kann man glauben oder auch nicht.

Wenn es schon aufgrund der inneren Abläufe des Arbeitgebers nicht möglich ist, einen neuen Arbeitsvertrag rechtzeitig anzufertigen, gibt es doch immer die Möglichkeit, solche Tatsachen zu bestätigen.

"Wir wollen Herrn  XYZ auch weiterhin auf Dauer/nunmehr befristet bis ... beschäftigen, können aber aufgrund unserer inneren Abläufe derzeit noch keinen Arbeitsvertrag mit ihm abschließen. Dieser Arbeitsvertrag wird vermutlich [ungefähre Zeitangabe] vorliegen und von beiden Seiten unterzeichnet werden."

So etwas ist deutlich mehr als eine mündliche Vereinbarung, hier gäbe es meiner Ansicht nach keine vernünftigen Zweifel an der weiteren Beschäftigung und ein entsprechender Antrag könnte problemlos angenommen werden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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