Guten Morgen,
ich glaube nicht, dass du den Geburtsnamen deiner Mutter, den sie ja nicht in der Ehe geführt hat und du demnach auch nicht führst als Ehenamen in Deutschland führen kannst.
Grundsätzlich könntet ihr deutsches oder norwegisches Namensrecht wählen.
Beide Rechte kennen die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens.
jmx12 schrieb am 29.11.2011 um 15:53:30:Ich würde also in der Namenserklärung angeben, dass wir für die Namensführung in der Ehe norwegisches Recht bestimmen.
Wenn ihr euch dafür entscheidet, in der Ehe norwegisches Namensrecht zu wählen, dann könnt ihr das natürlich erklären und unterstellt euch beide damit norwegischem Sachenrecht.
Zum norwegischen Namensrecht habe ich auf der Seite des Bundesministeriums des Inneren folgendes gefunden:
Norwegen
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten.
Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau, wenn dieser nicht durch eine frühere Ehe erworben wurde, gemeinsamer Familienname. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen als „Mittelnamen“ voranstellen. Dies gilt bei einem durch eine frühere Ehe erworbenen Familiennamen nur, wenn dieser bis zur Eheschließung als Familienname geführt wurde. Darüber hinaus gibt es relativ weitreichende Möglichkeiten zur Annahme eines Mittelnamens.
Neuerdings ist es auch möglich, dass ein aus beiden Namen der Ehegatten gebildeter Doppelname zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod kann der Geburtsname oder ein früher geführter Familienname wieder angenommen werden. Der in dieser Ehe geführte Familienname kann unter gewissen Voraussetzungen zum Mittelnamen bestimmt werden.
Das entspricht im wesentlichen den deutschen Vorschriften zur Bildung eines gemeinsamen Ehenamens (Ausnahme: der aus beiden Namen der Ehegatten gebildete Doppelname, der gemeinsamer Ehename wird. Das kennt das deutsche Recht nicht).
Ich kann da nichts erkennen, dass es in Norwegen möglich sein soll, den Geburtsnamen der Mutter, der in der Ehe der Mutter nicht als Ehenamen geführt wurde, als Ehenamen in deiner Ehe zu bestimmen.
Deswegen kann ich auch gar nicht verstehen, wieso diese Namenswahl in Norwegen bei eurer Eheschließung so akzeptiert wurde.
jmx12 schrieb am 29.11.2011 um 15:53:30:Seitens der Botschaft wurde mir mitgeteilt, dass deutsches und norwegisches Namensrecht in diesem Fall nicht vereinbar seien und ich damit auch nicht den Namen in Deutschland ändern könnte?Handlet es sich hier um eine sogenannte fehlende "Sachrechtliche Übereinstimmung"?
Das ist meines Erachtens nicht ganz richtig. In eurem Fall ist es so, dass weder das norwegische noch das deutsche Recht die gewünschte Namensführung kennt und daher ist es eben nicht eintragungsfähig.
Wäre die gewünschte Namenswahl in Norwegen möglich, in Deutschland aber nicht, könntest du natürlich über eine Rechtswahl ins norwegische Recht diesen Namen wählen, dann würdest du einen Namen führen, den das deutsche Recht nicht kennt. Das ist dann eine "hinkende Namensführung".
Andere Möglichkeiten sehe ich für dich leider nicht.
Du könntest zwar versuchen, deinen Geburtsnamen in den Namen deiner Mutter ändern zu lassen, sozusagen eine behördliche Namensänderung. Dazu brauchst du aber einen wichtigen Grund, warum es nicht mehr zumutbar ist, deinen bisherigen Geburtsnamen weiterzuführen. Der Grund "gefällt mir besser ... " oder "mit meinem Vater habe ich kaum noch Kontakt" ... reicht nicht aus.
Gruß
runenwolf