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Stellungsannahme bei der Auslandbehörde (Gelesen: 2.031 mal)
Bbrian
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29.11.2011 um 00:42:08
 
Hallo,

ich bin aus Kamerun und studiere in Deutschland seit 2001. mein erstes Studium habe ich im Jahr 2009 abgeschlossen und mache momentan ein Masterstudium.  vor eine Woche habe ich einen Brief von der Auslandbehörde bekommen,in der Sie mir sagen sie können mir keinen Aufenthalt zum Studium geben, weil meine Masterstudium geht bis märz 2013 und über die 10 Jahr,die für das Studium vorgesehen ist. im September habe habe ich mit meiner Feundin aus Kamerun geheiratet und diese hat ein Kind mit deutscher Nationalitat. Weil meine Freundin nur ein 400€ Basisjob hat, können wir keine Familie zusammenführung machen. zu dem Kind habe ich eine sehr gute Bindung, weil er kein Kontakt zu seinem leiblichen Vater seit seiner Geburt hat. er nennt mich sogar papa. ich habe den Brief von der Behörde zu einem Rechtsanwalt gegeben, der sich jetzt darum kümmert.
meine Fragen. wie hoch ist meine Chance,dass ich ein Aufenthalttitel bekomme? kann ich das kind adoptieren? und wenn ja verliert er daraus seiner deutschen Nationalität?
ich bedanke mich im voraus für alle Ratschläge
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schweitzer
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Antwort #1 - 29.11.2011 um 07:43:28
 
Ich versuche es mal in aller Kürze:

Bbrian schrieb am 29.11.2011 um 00:42:08:
kann ich das kind adoptieren?


Unter bestimmten Voraussetzungen wäre das möglich. Das ist aber eine insgesamt aufwändige und nicht kurzfristig zu realisierende Sache. Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist unbedingte Voraussetzung und die Beachtung des Kindeswohls die entscheidende Frage. Dazu wird regelmäßig sehr aufwändig und exakt geprüft.

Grundinformationen findest Du unter anderem
hier
und
hier
. (Blaues bitte anklicken!) Ein Gang zum Jugendamt sollte konkrete, einzelfallbezogenere Informationen bringen können.

Bbrian schrieb am 29.11.2011 um 00:42:08:
wenn ja verliert er daraus seiner deutschen Nationalität? 


Nein.

Das Kind hat mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dabei bleibt es.

Bbrian schrieb am 29.11.2011 um 00:42:08:
wie hoch ist meine Chance,dass ich ein Aufenthalttitel bekomme


Du spielst wohl in erster Linie auf eine AE zur Ausübung Personensorge über das deutsche Kind an. - Das wird, wie ich schon angedeuetet habe, schwierig, wird in jedem Fall dauern und ist nach derzeitiger Lage der Dinge ein "Vorhaben" mit ungewissem Ausgang.

Realistischer scheint mir, dass Du zunächst eine AE nach § 16 (4) AufenthG zur Arbeitssuche beantragst, Dich heftigst bemühst um eine Deiner Qualifikation entsprechende Anstellung, um dann in eine AE nach § 18 AufenthG wechseln zu können. - Alles andere wird man dann zum möglicherweise gegebenen Zeitpunkt sehen müssen.

Ggf. käme übergangsweise für Dich auch eine AE aus humanitären Gründen in Betracht, da man von Deiner Frau aufgrund der Personensorge über ihr deutsches Kind nicht verlangen kann, die Ehe mit Dir in Kamerun zu führen.


=schweitzer=
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Antwort #2 - 29.11.2011 um 09:07:50
 
schweitzer schrieb am 29.11.2011 um 07:43:28:
Das Kind hat mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dabei bleibt es.


nicht unbedingt, § 27 StAG. Durch die Adoption würde ja der deutsche Elternteil als Verwandter wegfallen. Ob die weiteren Voraussetzungen gegeben wären, müsste man prüfen.
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schweitzer
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Antwort #3 - 29.11.2011 um 09:14:45
 
Hmm, das ist für mich eine schwer zu fassende Vorschrift. - Da steht:

Zitat:
Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.


In den VAH dazu heißt es dann:

Zitat:
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn das Kind nach ausländischem Recht mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt ...


Heißt das, dass es sich hier letztlich nach kamerunischem Recht richten würde, ob das (jetzt) deutsche Kind bei Adoption durch einen Kameruner (hier Bbrian) deutsch bleibt, da die Mutter auch Kamerunerin ist?

Wie wäre das, wenn die Mutter eine andere als die kamerunische Staatsangehörigkeit (sagen wir mal die togoische) hätte. Welches ausländische Recht würde dann zu beachten sein?

Und (vorerst  Zwinkernd ) letzte Frage: Könnte die Mutter das Sorgerecht auf Bbrian übertragen (lassen)? - (das Kind bliebe, da keine Adoption "notwendig", deutsch)


=schweitzer=
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Antwort #4 - 29.11.2011 um 09:59:16
 
schweitzer schrieb am 29.11.2011 um 09:14:45:
Heißt das, dass es sich hier letztlich nach kamerunischem Recht richten würde, 


ich hab die VwV nicht zur Hand aber für den Verlust der deutschen StAng ist eine "starke" Adoption erforderlich und zwar nach den Regeln von Art. 22 EGBGB.

Das ganze halte ich vorliegend aber für ausgeschlossen, da man eine solche Adoption nicht durch jemanden durchführen lässt, der selbst kein stabiles Aufenthaltsrecht in D hätte. Das scheitert dann jedenfalls an der Praxis.

schweitzer schrieb am 29.11.2011 um 09:14:45:
Könnte die Mutter das Sorgerecht auf Bbrian übertragen (lassen)? - (das Kind bliebe, da keine Adoption "notwendig", deutsch)


Sorgerecht lässt sich nicht privatrechtlich verbindlich übertragen (und wer weiß, ob der deutsche Vater nicht auch noch das Sorgerecht hat). Es müsste daher der Mutter erstmal gerichtlich entzogen werden - wohl auch kein gangbarer Weg.
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Antwort #5 - 29.11.2011 um 10:15:37
 
Muleta schrieb am 29.11.2011 um 09:59:16:
Es müsste daher der Mutter erstmal gerichtlich entzogen werden


Schockiert/Erstaunt

Wirklich?  Ich hatte eigentlich eher an eine Teilung des Sorgerechts gedacht - hab mich da vorhin womöglich nicht präzise ausgedrückt. Wenn allerdings der deutsche Vater bereits sorgeberechtigt wäre, wäre das in der Tat eine reichlich schwierige Kiste.

Muleta schrieb am 29.11.2011 um 09:59:16:
Das ganze halte ich vorliegend aber für ausgeschlossen, da man eine solche Adoption nicht durch jemanden durchführen lässt, der selbst kein stabiles Aufenthaltsrecht in D hätte. Das scheitert dann jedenfalls an der Praxis. 


Dann bleibt es summa summarum also realistisch einzig bei dieser von mir aufgezeigten Variante:

schweitzer schrieb am 29.11.2011 um 07:43:28:
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Antwort #6 - 29.11.2011 um 10:57:33
 
schweitzer schrieb am 29.11.2011 um 10:15:37:
ch hatte eigentlich eher an eine Teilung des Sorgerechts gedacht 


ich mag den Begriff "Teilung" ja nicht, weil es das genau genommen nicht gibt: entweder es besteht ein gemeinschaftliches Sorgerecht von zwei Elternteilen (also beide haben das komplette Sorgerecht unter Beachtung von 1627, 1628 BGB) oder aber es liegt ein (teilweiser) Sorgerechtsentzug vor, wobei die entzogenen Teile dann von einem Pfleger wahrgenommen werden (Sonderkonstellationen jetzt mal außer Betracht, z.B. 1688 BGB).

Jedenfalls wenn die Mutter alleinsorgeberechtigt ist, könnte man für den Stiefvater natürlich eine familiäre AE versuchen und sich dabei auf das Sorgerecht aus 1687b BGB berufen.

Im Übrigen schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Familie insbes. als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern, wobei es nicht maßgeblich ist, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 108, 82, 112; 106, 166, 176; 112, 50, 65). Es ist anerkannt, dass unter „Familie“ jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105f.; 80, 81, 90).

Hier auch mal zutreffend daher die VwV unter Nr. 36.2.1.2

Da wäre dann aber mit einem längeren (gerichtlichen) Verfahren zu rechnen, sofern nicht das BVerfG oder BVerwG einen derartigen Fall demnächst mal entscheiden sollte.
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