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AE nach § 18 - was passiert bei Arbeitgeberwechsel? (Gelesen: 1.411 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltsrechtliche Folgen des Arbeitsverlustes
Stella Diver
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22.11.2011 um 21:21:14
 
Was passiert eigentlich wenn man eine AE nach §18 für Arbeitszwecke hat (Arbeitgeber gebunden) und einem wird der Vertrag gekündigt?

Bekommt man Zeit sich was neues zu suchen, oder muss man sofort ausreisen?

fons' Änderung:
Bitte nicht wahhlos an bestehende threads anhängen.
Hab dir mal nen eigenen spendiert
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Stella Diver
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Brasilianisch
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Antwort #1 - 22.11.2011 um 21:57:08
 
Danke Fons und sorry Zwinkernd
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.11.2011 um 23:03:01
 
Stella Diver schrieb am 22.11.2011 um 21:21:14:
Bekommt man Zeit sich was neues zu suchen, oder muss man sofort ausreisen?


Das kommt drauf an, was in Deiner AE drin steht:

- Normalfall: Die AE wurde erteilt wegen des konkreten Arbeitsplatzes. Sie kann daher zeitlich verkürzt werden, wenn der Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden ist, § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Daher sollte man den Verlust des Arbeitsplatzes tunlichst nicht der ABH melden - die AE bleibt sonst nämlich bis zum Ablaufdatum gültig und man hätte dann etwas Zeit, um sich einen anderen Job zu suchen. Reicht die Zeit nicht aus, stellt man einen Verlängerungsantrag für die AE. Je nach persönlicher Laune* erteilt der zuständige Sachbearbeiter dann mehr oder minder großzügig Fiktionsbescheinigungen und ermöglich so die weitere Jobsuche oder lehnt den Antrag relativ zügig ab. Dann müsste ausgereist werden.

- ungünstiger Fall: wenn in der AE eine Nebenbestimmung mit dem (ungefähren) Wortlaut "erlischt mit Beendigung der Tätigkeit bei ..." steht, dann bleibt die AE natürlich nicht bis zum Ende der eingedruckten Gültigkeitsdauer gültig. Ein rechtzeitiger Verlängerungsantrag kann aber auch noch eine Fiktionswirkung auslösen und solange der Antrag nicht abgelehnt wurde, könnte noch ein neuer Job gesucht werden.


====
* ich sage "Laune", weil das Verwaltungsverfahren "zügig" durchzuführen ist (§ 10 VwVfG) und der Sachbearbeiter daher bei offensichtlichem Nichtvorliegen der Verlängerungsvoraussetzungen eben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und damit seiner Dienstpflichten "zügig" abzulehnen hätte. Es steht ihm nähmlich nicht zu, den Aufenthalt solcher Antragsteller in der BRD durch Nichtbearbeitung des Antrags in die Länge zu ziehen. Wenn sich jemand an der Ausdrucksweise stört, kann gerne einen anderen Vorschlag der Bezeichnung machen.
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Stella Diver
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.11.2011 um 22:38:30
 
Danke Smiley
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