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Niederlassungserlaubnis und Harz IV (Gelesen: 3.042 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltsrechtliche Folgen des Arbeitsverlustes
Ptacha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis und Harz IV
22.11.2011 um 01:11:05
 
Hallo,

ich bin Drittstaatsangehörige und ich habe eine Niederlassungserlaubnis gem. 9 II AufG. Wenn ich die Arbeit verliere und
1. Arbeitslosengeld I beziehe, oder
2. nach einem Jahr Arbeitslosigkeit immer noch keine Arbeit habe und HarzIV  beantrage
muss ich ausreisen?

Welche aufenthaltsrechtliche Folgen hat der Arbeitsverlust?
Muss ich das bei der Ausländerbehörde melden?
Vielen Dank im Voraus!
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Mick
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Antwort #1 - 22.11.2011 um 06:59:19
 
Ptacha schrieb am 22.11.2011 um 01:11:05:
1. Arbeitslosengeld I beziehe,

Nein.

Ptacha schrieb am 22.11.2011 um 01:11:05:
2. nach einem Jahr Arbeitslosigkeit immer noch keine Arbeit habe und HarzIV

Wäre keine automatische Folge. Einzelfall- und Ermessens-
entscheidung, die wir hier nicht vorweg nehmen können.

Ptacha schrieb am 22.11.2011 um 01:11:05:
Muss ich das bei der Ausländerbehörde melden?

Nein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ptacha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.11.2011 um 07:10:58
 
Danke!

Mick schrieb am 22.11.2011 um 06:59:19:
Wäre keine automatische Folge. Einzelfall- und Ermessens-
entscheidung, die wir hier nicht vorweg nehmen können.


Wo könnte man das im Gesetz oder Verwaltungsvorschriften nachlesen?
Vielen Dank!
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Ptacha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.11.2011 um 07:54:30
 
Oh Schreck! Ich finde das sowohl im Gesetz, als auch in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
In den Allgemeinen Verwalltungsvorschriften finde ich:
55.2.6.3.1 Eine Ausweisung allein wegen Bezugs von Sozialhilfe
ist ausgeschlossen
...
55.2.6.3.1.5 – bei heimatlosen Ausländern und Inhabern
einer Niederlassungserlaubnis
sowie bei Inhabern
einer Aufenthaltserlaubnis, bei deren
Verlängerung von der Sicherung des Lebensunterhalts
(§ 5 Absatz 1 Nummer 1) abgesehen worden ist,

Ich bin nicht heitmatlos. Heißt es, dass allein die Tatsache, dass ich HarzIV kriegen werde, kein ausrechrender Grund ist? Was spielt auch eine Rolle?
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schweitzer
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Antwort #4 - 22.11.2011 um 08:13:52
 
Mick schrieb am 22.11.2011 um 06:59:19:
Wäre keine automatische Folge. Einzelfall- und Ermessens-
entscheidung, die wir hier nicht vorweg nehmen können.


Das sehe ich anders, Mick.

Arbeitslosengeld II ist keine Sozialhilfe. In den VWV ist in der Kommentierung zu § 55 AufenthG nur von SGB XII - nicht aber von SGB II - Leistungen die Rede.

Und einschlägige höherinstanzliche Rechtsprechung, die ALG II nicht als Ausweisungsgrund sieht, gibt es auch bereits (siehe:
hier
)

Zudem genießt jemand, der eine NE innehat, auch noch besonderen Ausweisungsschutz.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Ptacha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.11.2011 um 08:25:14
 
Dane!

schweitzer schrieb am 22.11.2011 um 08:13:52:
Arbeitslosengeld II ist keine Sozialhilfe. In den VWV ist in der Kommentierung zu § 55 AufenthG nur von SGB XII - nicht aber von SGB II - Leistungen die Rede. 


Wenn ich vor dem Arbeitsverlust 7 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet habe, dann kriege ich für 1 Jahr ALG I und dies ist aufenthaltsrechtlich unschädlich. Nach einem Jahr kriege ich Leistungen nach SGB II? Für wenn ist dann SGB XII in etwa gedacht?
Vielen herzlichen Dank!
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.11.2011 um 08:31:41
 
schweitzer schrieb am 22.11.2011 um 08:13:52:
Arbeitslosengeld II ist keine Sozialhilfe


das ist, wie das BVerwG jüngst nochmal bestätigt hat, höchstrichterlich ungeklärt (BVerwG 1 C 4.10 vom 16.08.2011, Rn. 18). Es spricht aber vieles dafür, dass es sich nicht um Sozialhilfe im Sinne eines Ausweisungsgrundes handelt.

Da eine Rücknahme der erteilten NE nicht in Frage kommt, da sie rechtmäßig erteilt wurde und die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 52 AufenthG nicht vorliegen, ist der ALG2-Bezug dauerhaft unschädlich und der Behörde kommt kein Ermessen für eine Aufenthaltsbeendigung mehr zu.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 22.11.2011 um 08:42:00
 
Nur am Rande: Ich hatte vermutlich eine AE im Kopf, obwohl
NE das Thema ist - sorry, wenn ich für Verwirrung gesorgt
habe.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 22.11.2011 um 21:26:34
 
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Ptacha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.11.2011 um 21:01:20
 
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