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Vater UA - Mutter Duldung - Kind deutsch (Gelesen: 3.444 mal)
MelUJ
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21.11.2011 um 13:15:28
 
Hallo zusammen, ich hoffe jmd kann mir eine Auskunft geben.
Für mich klingt es alles kompliziert. Es geht um eine kleine Familie, ursprünglich aus dem Kosovo:

Der Vater hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerungsantrag läuft jetzt erst (meines Erachtens nach §10/Anspruchseinbürgerung). Der Vater war zuvor 9 Jahre mit einer Deutschen verheiratet. Die Mutter ist vor ca. zwei Jahren mit einem Kind (heute 4) illegal eingereist und hat derzeit eine Duldung, deren Verlängerung von der Teilnahme an einem Integrationskurs abhängig gemacht wird.

Mittlerweile hat sie in Deutschland ein Kind geboren (4 Wochen alt), das einen deutschen Pass erhalten hat. Die Teilnahme am Integrationskurs gestaltet sich mit einem Säugling natürlich jetzt erstmal schwierig. Das Ausländeramt stellt sich etwas quer und ist nicht gerade auskunftsfreudig, habe ich das Gefühl.

Wer hat jetzt hier welche Rechte???

Könnte man die Mutter abschieben,  obwohl das letzte Kind deutsch ist und die Mutter zwangsläufig zum Leben braucht?

Welchen Status hat das erste Kind? Kann dieses abgeschoben werden, obwohl der Vater eine UA hat und die Einbürgerung gerade beantragt hat?

Der Vater hat die gleichzeitige Einbürgerung des ersten Sohnes beantragt. Ändert sich das Bleiberecht der Mutter, wenn der Mann und beide Kinder deutsch sind? Bekommt sie z.B. dadurch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn Ihr Mann bzw. Ihr(e) Kind(er) die deutsche Staatsangehörigkeit haben?

Ich frage mich, wie weit hier der Schutz der Familie greift.

Über Beiträge, die Licht is Dunkel bringen, würde ich mich freuen.

LG, M.
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Antwort #1 - 21.11.2011 um 13:24:04
 
MelUJ schrieb am 21.11.2011 um 13:15:28:
Könnte man die Mutter abschieben,obwohl das letzte Kind deutsch ist und die Mutter zwangsläufig zum Leben braucht?


Nein, die Mutter kann nicht abschoben werden. Da das Kind deutsch ist hat es (natürlich) das Recht in Deutschland zu leben - ihm ist der dauernde Aufenthalt in einem anderen Land nicht zumutbar. - Die Mutter als Sorgeberechtigte erwirbt damit auch ein Aufenthaltsanspruch für Deutschland.

Das entbindet sie allerdings nicht von der Erfüllung von Mitwirkungspflichten (etwa Passbeschaffung oder Erfüllung einer Verpflichtung zum I-Kurs usw.)

MelUJ schrieb am 21.11.2011 um 13:15:28:
Welchen Status hat das erste Kind? Kann dieses abgeschoben werden, obwohl der Vater eine UA hat und die Einbürgerung gerade beantragt hat?


Auch das erste Kind wird eine AE erhalten (müssen), da die Mutter nicht einfach von ihrem weiteren, deutschen Kind getrennt werden darf. Die Personensorge über das ausländische Kind, kann bei so einer Konstellation dann auch nur in Deutschland ausgeübt werden.

MelUJ schrieb am 21.11.2011 um 13:15:28:
Der Vater hat die gleichzeitige Einbürgerung des ersten Sohnes beantragt. Ändert sich das Bleiberecht der Mutter, wenn der Mann und beide Kinder deutsch sind? Bekommt sie z.B. dadurch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn Ihr Mann bzw. Ihr(e) Kind(er) die deutsche Staatsangehörigkeit haben?


Die Frage erübrigt sich, da die Mutter schon wegen des jetzt geborenen deutschen Kindes einen Aufenthaltsanspruch erworben hat.


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Antwort #2 - 21.11.2011 um 13:49:56
 
Hallo Schweitzer,
danke für die schnelle Antwort.
Und wie geht man da jetzt weiter vor?

Stiefelt die Mutter mit den Kindern unterm Arm und deutschem Pass des Kindes jetzt samt Vater zum Ausländeramt und beantragt für sich und das erste Kind eine Aufenthaltserlaubnis? Jetzt ne ganz blöde Frage: Muss der Antrag angenommen werden (also jetzt nicht im Sinne von positivem Bescheid sondern Abgabe der Papiere)? Oder kann das Ausländeramt die Annahme des Antrags verweigern, warum auch immer....?

Das könnte doch jetzt eigentlich durch das zweite Kind parallel zur Einbürgerung des Vaters laufen, oder gibt es einen Grund zu warten, bis seine Einbürgerung durch ist?

Wie gesagt, der Integrationskurs soll natürlich besucht werden, die Mutter will das auch, sobald das Muttersein dies zulässt. Die Noch-nicht-Teilnahme wäre dann aber kein Versagungsgrund, oder? Es wird vermutlich zur Auflage gemacht?

LG, Mel
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Antwort #3 - 21.11.2011 um 14:02:21
 
MelUJ schrieb am 21.11.2011 um 13:49:56:
Stiefelt die Mutter mit den Kindern unterm Arm und deutschem Pass des Kindes jetzt samt Vater zum Ausländeramt und beantragt für sich und das erste Kind eine Aufenthaltserlaubnis?


Jepp, so ungefähr. Geburtsurkunde des Kindes würde ich sicherheitshalber auch noch mitnehmen.

MelUJ schrieb am 21.11.2011 um 13:49:56:
Muss der Antrag angenommen werden (also jetzt nicht im Sinne von positivem Bescheid sondern Abgabe der Papiere)?


Ja.

MelUJ schrieb am 21.11.2011 um 13:49:56:
Oder kann das Ausländeramt die Annahme des Antrags verweigern, warum auch immer....?


Nein. - Im Zweifel stellt sie den Antrag schriftlich per Post.

Sie wird eine ganze Reihe Formulare ausfüllen müssen ...

MelUJ schrieb am 21.11.2011 um 13:49:56:
Das könnte doch jetzt eigentlich durch das zweite Kind parallel zur Einbürgerung des Vaters laufen, oder gibt es einen Grund zu warten, bis seine Einbürgerung durch ist?


Nö, eigentlich nicht. Wenn das erste Kind tasächlich miteingebürgert wird, wäre damit lediglich die dem Kind vorher erteilte AE obsolet.

MelUJ schrieb am 21.11.2011 um 13:49:56:
Wie gesagt, der Integrationskurs soll natürlich besucht werden, die Mutter will das auch, sobald das Muttersein dies zulässt. Die Noch-nicht-Teilnahme wäre dann aber kein Versagungsgrund, oder?


Nein. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs muss innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden. - Im eigenen Interesse würde ich das früh wie möglich angehen. Das ein Neugeborenes seine Mutter erstmal ein paar Wochen/Monate  für sich allein und faktisch rund um die Uhr beansprucht, sollte eigentlich jeder verstehen.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.11.2011 um 17:32:40
 
Wenn das erste Kind zur Zeit auch nur eine Duldung hat, kann keine Miteinbürgerung erfolgen. Es braucht eine AE.
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