Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Kostenerstattung Passbeschaffung (Gelesen: 3.881 mal)
Themen Beschreibung: Passangelegenheiten
hoeginho
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kostenerstattung Passbeschaffung
17.11.2011 um 23:06:45
 
ich betreue im Rahmen der Jugendhilfe ein 15-jähriges Mädchen
aus Mazedonien mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung.
Ihr mazedonischer Pass läuft Ende des Jahres aus. Eine
Neuerteilung des Passes ist seit 2007 nur in Mazedonien
möglich. Fragen: Werden im Rahmen der Übernahme der
Passbeschaffungskosten gem. § 6 AsylbLG auch die Reiskosten
ins Ausland (in diesem Fall die Hauptstadt Skorpje) für sie
und ihre Mutter erstattet? Wenn dies möglich ist, wie sollte
:wir bei der Antragsstellung vorgehen? Gibt es spezielle
:Regelungen bei Minderjährigen (z.B. Härtefallregelung)?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kostenerstattung Passbeschaffung
Antwort #1 - 17.11.2011 um 23:37:51
 
in der Regel wird bei Minderjährigen in solchen Konstellationen ein Ausweisersatz durch die deutsche ABH erteilt. Damit genügt sie der Ausweispflicht, kann aber nicht reisen.

In Anbetracht der Tatsache, dass Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden und demzufolge ein (minderwertiger) humanitärer Aufenthaltstitel vorliegen dürfte, müsste aber geprüft werden, ob die Passverlängerung im Heimatland überhaupt zumutbar ist. Welche Art von Aufenthaltserlaubnis (§§) hat sie denn und welche hat die Mutter? Und warum überhaupt?

Reisekosten ins Ausland (und zurück) dürften in der Regel nicht erstattungsfähig sein; laufende Leistungen zum Lebensunterhalt kämen in Zeiten der Abwesenheit ebenfalls nicht in Betracht.
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
hoeginho
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kostenerstattung Passbeschaffung
Antwort #2 - 18.11.2011 um 16:19:36
 
Danke Muleta, für die schnelle Antwort. Beide haben in den Ausweispapieren den § 25 Abs. 5 AufenthG stehen. Ich gehe davon aus, dass es bei der Tochter um eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung geht. Auf der anderen Seite benötigt die Tochter auch Ausweispapiere, um z.B. reisen zu können. Was bedeutet in diesem Fall "zumutbar"? Wie sollte ich vorgehen, falls die Kosten vom Amt nicht erstattet werden?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sailor
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 154

troisdorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
troisdorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kostenerstattung Passbeschaffung
Antwort #3 - 18.11.2011 um 16:29:33
 
Wenn Sie so unproblematisch ins Heimatland reisen können, dürfe wohl die Grundlage für den derzeitigen Aufenthaltstitel wegfallen und eine Widereinreise nach D fraglich sein. Hast du dir mal den Paragraphen angesehen?

Zitat:
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kostenerstattung Passbeschaffung
Antwort #4 - 18.11.2011 um 16:31:10
 
AE 25 V bedeutet, dass die Ausreise ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder  unzumutbar ist. Sonst hätte es diese AE schon gar nicht gegeben.

Häufig handelt es sich dabei aber um Fälle, in denen (angeblich) kein Reisepass für die betroffenen Personen erhalten werden kann und daher die Ausreise (mangels Dokumenten) unmöglich ist - hat die Mutter einen Pass? Details dazu, warum diese AE erteilt wurden, sollte die Mutter wissen. Ohne diese Informationen kann man auch nicht abschätzen, ob der Aufenthalt durch eine Reise ins Heimatland nicht grundsätzlich in Gefahr gerät.

Wenn die Kosten nicht erstattet werden kann ein Antrag auf Erteilung eines Ausweisersatzes bei der ABH gestellt werden.

Wenn (ins Ausland) gereist werden soll/muss, müsste ein Reiseausweis für Ausländer beantragt werden.
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
hoeginho
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kostenerstattung Passbeschaffung
Antwort #5 - 18.11.2011 um 19:35:00
 
Muleta schrieb am 18.11.2011 um 16:31:10:
- hat die Mutter einen Pass? 

Mutter hat einen Pass mit § 25 V eintrag.
Muleta schrieb am 18.11.2011 um 16:31:10:
Details dazu, warum diese AE erteilt wurden, sollte die Mutter wissen.
Die Mutter ist 1992 eingereist. Der Grund ist unklar. Wohl aber nicht wegen des Krieges.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kostenerstattung Passbeschaffung
Antwort #6 - 18.11.2011 um 19:48:03
 
hoeginho schrieb am 18.11.2011 um 19:35:00:
Die Mutter ist 1992 eingereist. Der Grund ist unklar. Wohl aber nicht wegen des Krieges.


dann werden wir das hier wohl nicht klären können - entscheidend ist nämlich nicht, warum sie ursprünglich mal herkam, sondern warum sie diese (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis bekommen hat. Mir fiele da eigentlich nur noch (krankheitsbedingte) Reiseunfähigkeit ein aber das passt ja nicht zum Rest...
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kostenerstattung Passbeschaffung
Antwort #7 - 24.11.2011 um 00:03:20
 
Grundlage könnte Art. 8 EMRK (langjähriger Inlandsaufenthalt und Verwurzelung) sein, oder eine fehlerhaft in § 25 V übergeführte frühere Aufenthaltsbefugnis nach einer Altfallregelung ehem. Jugoslawien. Welches Bundesland? Rheinland Pfalz?

Werden derzeit tatsächlich nur abgesenkte Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen, oder analog SGB XII nach § 2 AsylbLG?

Wann wurde erstmals eine AE erteilt? Gab es schon vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis?

Dem offenbar hier geborenen Mädchen die AE zu entziehen, nur  weil Mazedonien es einreisen lässt, würde ich für fragwürdig halten.

Ggf. würde ich die ABH um eine schriftliche Stellungnahme dazu bitten, ob eine vorübergehende Ausreise nach Mazedonien zum Zweck der Passbeschaffung zum Erlöschen/Nichtverlängerung der AE führen würde.
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema