Alex-Ventura schrieb am 17.11.2011 um 14:21:12:Soweit wir wissen, hat sie erst nach 4 Jahren Aufenthalt Anspruch auf Unterstützung, ist dies richtig ? Wenn dem so ist, gibt es irgend eine andere Möglichkeit die sie in Anspruch nehmen könnte ?
Nicht schon nach 4 Jahren Aufenthalt, sondern mit
AE nach § 18 erst nach 5 Jahren eigener LU-sichernder Erwerbsarbeit in D, oder nach 3 Jahren LU-sichernder Erwerbsarbeit eines Elternteils in D, § 8 Abs 3 BAföG,
bzw. wenn sie (ebenfalls frühestens nach 5 Jahren) eine
NE besitzt, § 8 Abs 1 BAföG,
oder ab sofort, wenn sie hier einen deutschen Ehepartner (oder Elternteil) hat, § 8 Abs 1 und 2 BAföG.
Siehe zu alledem
http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__8.htmlund allgemein zum Bafög
http://www.bafoeg-rechner.deBitte auch beachten: Die Möglichkeit BAföG zu erhalten hängt immer vom
Einkommen der Eltern (und ggf. des Ehepartners) ab, es ist
egal wo die Eltern leben, auch wenn sie zB in den USA leben sollten!
gc