Einen Einfluss auf die Scheidung kann die erneute Hochzeit doch haben. Diese "Zweit-Ehe" kann eine unzumutbare Härte nach § 1565 (2) BGB darstellen. In diesem Fall muss man nicht mindestens ein Trennungsjahr abwarten, um sich scheiden zu lassen:
Zitat:(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
"Normale" Untreue stellt keine unzumutbare Härte dar, doch wenn der Ehepartner eine außereheliche Beziehung durch ein Eheversprechen (sei es auch bei einer rein religiösen Zeremonie) quasi verfestigt hat, kann man mit guten Argumenten auf eine vorzeitige Scheidung dringen (allerdings ist die Frage, ob ein "Hochzeitsfoto" als Beleg ausreicht).
Eine vorzeitige Scheidung kann auch Vorteile bei der Unterhaltsverpflichtung mit sich bringen. In der Trennungsphase sind die Ehepartner einander zum Unterhalt verpflichtet. Wenn sein Einkommen nicht ausreichen sollte, musst du ihn in dieser Zeit auf jeden Fall unterstützen, wenn deine Rente ausreichend hoch ist. Je länger die Trennungsphase dauert, desto länger währt die Verpflichtung zum ehelichen Unterhalt.
Nach der Scheidung gibt es keine generelle Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt. Zwar könnte er auch nach § 1573 BGB ein Anrecht auf "Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt" haben, doch hier wird ihm abverlangt, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder sich ansonsten "ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen" (§ 1574 BGB). Mit dem Hinweis z.B. auf fehlende Deutschkenntnisse kann er keinen dauerhaften Unterhalt einfordern. Als arbeitsfähiger geschiedener Mann ist er verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seinen Unterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen. Zudem stellt sich die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch nicht "wegen grober Unbilligkeit" (§ 1579 BGB) versagt werden kann, wenn man nachweisen kann, dass er hinter dem Rücken seiner Ehefrau eine zweite Ehe eingegangen ist.