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Ein-/Ausreise mit vorläufiger Aufenthaltsgenehmigung (oder wie das heißt) (Gelesen: 4.156 mal)
Henning_BVB
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13.11.2011 um 23:40:39
 
Guten Tag,

ich bin sehr froh dieses Forum gefunden zu haben, denn ich habe ein kompliziertes Anliegen und ihr scheint sehr kompetent.

Zu meiner/unserer Situation:
Meine Freundin ist Australierin und im März mit einem Work und Travel Visum nach Deutschland eingereist, welches bis zum 8.1.2012 gültig ist. Sie hat ein halbes Jahr lang intensiv Sprachkurse besucht und im Oktober ein Masterstudium in Deutschland begonnen.
Wir haben nach ihrer Einreise, im Mai oder so, einen Termin beim Ausländeramt gehabt, bei dem wir besprochen haben dass sie mit ihrem Work&Travel Visum für den Zeitpunkt gut versorgt war und wir uns nach Beginn des Studium zwecks Umschreibung auf eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten kümmern sollten.
Vor etwa 2 Wochen haben wir beim Ausländeramt um einen Termin gebeten, und zu unserem Entsetzen war der erste mögliche Termin der 3. Januar, mit der Begründung dass sie aufgrund der eAE total überlastet wären (mit einem anderen Nachnamen hätte Sie einen früheren Termin bekommen können da dies ein anderer Sachbearbeiter gewesen wäre... ARGH Ärgerlich ).
Das Problem: Wir wollen vom 21.12. bis zum 9.1. ihre Familie in Australien besuchen und haben auch die Flüge schon gebucht. Ich habe zwar erfahren, dass sie bis zum Termin eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung (ich weiß das heißt anders hab aber den Namen vergessen) bekommen kann, aber ein Mitarbeiter des Ausländeramts meinte damit könne man nicht reisen. Und wir wollen das Land nicht verlassen solange nicht geklärt ist dass sie auch sicher wieder einreisen kann.

Unser Plan:
Wir wollen nun ohne Termin beim Ausländeramt auflaufen, einen Termin nach dem 9.1.2012 vereinbaren und bis dahin etwas vorläufiges bekommen, womit man reisen kann.

Die Frage:
Ist das möglich? Was müssen wir beachten? Gibt es einen besseren Weg? Und hat man in irgendeiner Weise Anspruch auf einen Termin in einem gewissen Zeitraum, bzw. darf einem durch die nichtvergabe eines Termins über einen Zeitraum von 1,5 Monaten ein Nachteil entstehen (abgesehen davon dass meine Freundin totunglücklich über Weihnachten wäre würde uns ein finanzieller Schaden von etwa 2500€ entstehen)?

Ich freue mich über Antworten! Vielen Dank!

Gruß,
Henning
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Antwort #1 - 14.11.2011 um 00:31:42
 
Henning_BVB schrieb am 13.11.2011 um 23:40:39:
dass sie bis zum Termin eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung (ich weiß das heißt anders hab aber den Namen vergessen) bekommen kann, 

das wird wohl eine FB (Fiktionsbescheinigung) sein.
Die gibt es entweder nach §81.3 oder §81.4
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#81

mit 81.4 kann man reisen, mit §81.3 nicht.

siehe auch
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#81

Ich kann aus deiner Erklärung nicht erkennen, warum nicht 81.4 greifen soll und man auf 81.3 ausweicht.
Was ich mir vorstellen könnte ist, dass Ihr Work and Travel Visum nicht mehr gültig ist. Ist das so?


Lies mal die Artikel durch, Ihr kennt ja den Fall deiner Freundin am besten ... und bei Fragen noch mal posten.

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Henning_BVB
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Antwort #2 - 14.11.2011 um 01:05:56
 
Hallo Erne,

danke für deine schnelle Antwort.

Das hört sich ja erstmal schlecht an, denn als wir das letzte Mal aufm Amt waren gab es schon Verwirrung wegen des Work and Travel Visums, welches dort erstmal komplett unbekannt war. Und wenn ich mich recht erinnere ist es auch rechtlich was anderes, das heißt kein Aufenthaltstitel.
Das würde ja dann bedeuten, dass sich nicht nach 81.4 ihren Titel verlängern bzw ändern möchte sondern sich bloß nach 81.3 rechtmäßig in Dtld aufhält.

Kannst du erklären, wieso man nach 81.4 reisen und nach 81.3 nicht reisen darf?


erne schrieb am 14.11.2011 um 00:31:42:
Was ich mir vorstellen könnte ist, dass Ihr Work and Travel Visum nicht mehr gültig ist. Ist das so?


Ich glaub ich hab das vorher schon geschrieben, aber das war ja auch ein langer Roman: ihr visum geht bis zum 8.1., unser Rückflug aus Australien wäre aber erst am 9.1.

Gruß,
Henning
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Henning_BVB
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Antwort #3 - 14.11.2011 um 01:17:12
 
Nachtrag:

Ich habe gerade nochmal recherchiert, §1 sagt ja eindeutig dass ein Visum ein Aufenthaltstitel ist, und auf dem Ding in Ihrem Pass steht dick VISUM. Nur unter Anmerkungen steht Working-holiday n §18(2),  welcher aber bloß die Arbeitserlaubnis regelt.

Demzufolge müsste dann also doch tatsächlich §81.4 Anwendung finden.

Nichtsdestotrotz würde ich mich natürlich freuen wenn mir jmd eine Gesetzestextstelle nennen könnte aus der hervor geht dass sie reisen kann.
Ich bin kein Anwalt, aber folgt dies direkt aus der Formulierung ", gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend." ?
Denn wenn einfach ihr Visum weitergilt, dann gelten die Regeln des Visums und mit dem kann sie nach belieben ein und ausreisen.

Gruß,
Henning
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Antwort #4 - 14.11.2011 um 15:07:08
 
So, waren heute morgen beim Amt und haben unsere Fiktionsbescheinigung erhalten, wooohoooo!!

Vielen Dank nochmal für die Antwort, ich glaube es war schon hilfreich heute morgen zu wissen was man möchte und was so im Gesetz steht!

Gruß,
Henning
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Antwort #5 - 16.11.2011 um 00:07:43
 
Henning_BVB schrieb am 14.11.2011 um 01:05:56:
Kannst du erklären, wieso man nach 81.4 reisen und nach 81.3 nicht reisen darf?


weil es so im Gesetz steht.
Ich merke gerade, dass ich oben einen falschen Linkt gepostet habe (d.h. 2x den gleichen)
Siehe die AVWV http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#81


Henning_BVB schrieb am 14.11.2011 um 01:05:56:
Und wenn ich mich recht erinnere ist es auch rechtlich was anderes, das heißt kein Aufenthaltstitel.

Ich kenne mich mit dem Work and Travel Visum nicht aus, weiss nur, dass es sowas gibt.
Grundsätzlich ist aber auch ein Visum ein AT.

Henning_BVB schrieb am 14.11.2011 um 01:05:56:
ihr visum geht bis zum 8.1., unser Rückflug aus Australien wäre aber erst am 9.1.

das mag auf dem Visum stehen, es kann aber sein, dass es auflösende Bedingungen gibt ... das steht entweder auf dem Visum oder implzit in den Bedingungen für dieses Visum.
ggf. hat eine der Bedingungen gegriffen. Das müsst Ihr noch prüfen ... ich würde einfach bei der ABH nachfragen.

Henning_BVB schrieb am 14.11.2011 um 01:05:56:
aufm Amt waren gab es schon Verwirrung wegen des Work and Travel Visums, welches dort erstmal komplett unbekannt war.

dann sollen sie sich schlau machen, ist schliesslich ihr Job.


Henning_BVB schrieb am 14.11.2011 um 01:17:12:
Nichtsdestotrotz würde ich mich natürlich freuen wenn mir jmd eine Gesetzestextstelle nennen könnte aus der hervor geht dass sie reisen kann.

sieh die AVWV
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#81
Zitat:
Die Fiktionsbescheinigung
nach Absatz 4 ermöglicht Reisen
im Schengenraum und die Wiedereinreise nach
Deutschland (siehe im Einzelnen Nummer
81.5.3).


Henning_BVB schrieb am 14.11.2011 um 01:17:12:
Denn wenn einfach ihr Visum weitergilt, dann gelten die Regeln des Visums und mit dem kann sie nach belieben ein und ausreisen.

Ihr Visum gilt nur mit der FB nach 81.4 weiter.
Hat sie eine FB nach 81.3, dann ist der Aufenthalt in D lediglich "erlaubt" oder aber die Abschiebung ist ausgesetzt.

Die große Frage ist, gilt ihr Visum noch? (ich mein hier wirklich "noch" und nicht "weiter")
Wenn ja, warum dann die FB?


Ahh, na fein, dann hat auch diese ABH jetzt das Working Holkiday Visum kennengelernt
Henning_BVB schrieb am 14.11.2011 um 15:07:08:
So, waren heute morgen beim Amt und haben unsere Fiktionsbescheinigung erhalten, wooohoooo!!




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