Ab dem Zeitraum von drei Monaten nach der Einreise kann die Ausländerbehörde die Glaubhaftmachung
der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen
durch Angaben und Vorlagen der erforderlichen
Nachweise (Nachweis von wenigstens einem der in § 2 FreizügG genannten Freizügigkeitstatbestände) sowohl bei Unionsbürgern als auch bei
deren Familienangehörigen verlangen.
Für den Fall, dass seitens der
ABH auf eine Prüfung nicht verzichtet
werden kann (dann wenn Zweifel an der Existenz eines Freizügigkeitstatbestandes bestehen), können von einem freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger nur die in § 5a (1) FreizügG genannten Dokumente verlangt werden.
Sollten die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht
nicht vorliegen, stellt die Ausländerbehörde
dies fest und teilt es dem Betroffenen mit. Die
Ausreisepflicht entsteht mit der Feststellung der
fehlenden Freizügigkeitsvoraussetzungen, es sei
denn, es werden Rechtsmittel eingelegt (§ 7 (1) FreizügG vgl. Nummer 7.1.1.1 f der
VWV zum FreizügG). Die Unanfechtbarkeit
der Feststellung muss nicht abgewartet
werden. Die Pflicht zur Ausreise ist sofort vollziehbar.
(siehe zu all dem auch die Nummern 5.3.1. der Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz, aus denen ich hier weitgehend inhaltlich zitiert habe)
=schweitzer=