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Studentenvisum - Rückkehrwilligkeit (Gelesen: 4.795 mal)
mjk
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11.11.2011 um 08:54:56
 
Hallo,

ich mache jetzt mal einen neuen Thread auf, da sich die Fragestellung geändert hat.

Hintergrund: Nach einer langen Bearbeitungszeit von fast 3 Monaten wurde einer Bewerberin aus Kasachstan das Studienbewerbervisum verweigert. Der Antrag war verbunden mit einer bedingten Zulassung der Uni und der Einladung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs zum Abschluss der DSH-Prüfung. Die Finanzierung wurde durch eine Verpflichtungserkärung sichergestellt.

Der Antrag wurde aufgrund 1. mangelnder Rückkehrwilligkeit und 2. Zweifeln am Reisezweck zurückgewiesen. Eine Remonstration steht noch aus.

Wird bei Studenten die Rückkehrwilligkeit geprüft? Ich dachte nach Abschluss des Studiums besteht sogar die Möglichkeit einen adäquaten Arbeitsplatz in Deutschland zu finden. Gibt es dafür gesetzliche Grundlagen?

Gruß
Michael
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.11.2011 um 13:28:38
 
Das Problem ist IMHO eher
mjk schrieb am 11.11.2011 um 08:54:56:
2. Zweifeln am Reisezweck

Wenn die ABH glaubt, dass der vordergründige Zweck das Zusammensein mit einem Partner ist und das Studium vorgeschoben ist, dann kommt wohl auch der Punkt 1 hinzu.
Wollte sie unbedingt nur an dieser einen Uni in D und das in deiner Nähe studieren? Hat sie sich auch an anderen Unis in anderen Städten beworben?

Der Punkt1 alleine ist aber IMHO eben kein Grund, das Visum abzulehnen, da Rückkehrbereitschaft nur bei Schengenvisa ein Kriterium ist.

Ist das zufällig in BY, da wird ein Studienaufenthalt nicht als "gewöhnlich" angesehen, das impilziert IMHO, dass man in BY erstamal davon ausgeht, dass man dann zurückkehrt (was grundsätzlich lebensfremd ist) bzw. dann erst einen "gewöhnlichen" Aufenthalt begründet.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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mjk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.11.2011 um 16:39:29
 
Vielen Dank für deine Einschätzung.

Zitat:
Wollte sie unbedingt nur an dieser einen Uni in D und das in deiner Nähe studieren? Hat sie sich auch an anderen Unis in anderen Städten beworben?


Sie hatte sich in der Vergangenheit auch schon bei anderen Unis in anderen Städten beworben. Es handelte sich dabei aber um Bewerbungen für ein Auslandssemester + Stipendium (sie war damit letztendlich in einem anderen EU-Land auch erfolgreich).

Im jetzigen Durchlauf hat sie sich nur bei dieser einen Uni beworben, welche schon frühzeitig ein positives Zeichen gegeben hat. War es ein Fehler auf weitere Bewerbungen nach Zusage zu verzichten?

Zitat:
Ist das zufällig in BY, da wird ein Studienaufenthalt nicht als "gewöhnlich" angesehen, das impilziert IMHO, dass man in BY erstamal davon ausgeht, dass man dann zurückkehrt (was grundsätzlich lebensfremd ist) bzw. dann erst einen "gewöhnlichen" Aufenthalt begründet.


Ja, es ist in BY. Hast du dazu vielleicht mehr (öffentlich einsehbare) Informationen?

Geht eine Remonstration auch nochmal zurück an die ABH?

Gruß
Michael
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mjk
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Antwort #3 - 22.11.2011 um 18:02:56
 
Zitat:
Ja, es ist in BY. Hast du dazu vielleicht mehr (öffentlich einsehbare) Informationen?

Geht eine Remonstration auch nochmal zurück an die ABH?


Kann zu den obigen beiden Punkten noch jemand etwas sagen? Wir würden uns in einem Motivationsschreiben gerne direkt an die ABH wenden und insbesondere nochmal den Studienwunsch und die Hintergründe beleuchten.

Was kann man tun für den Fall, dass die AV zustimmt, die ABH aber ablehnt?

Gruß
Michael
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Antwort #4 - 22.11.2011 um 21:49:21
 
mjk schrieb am 22.11.2011 um 18:02:56:
Kann zu den obigen beiden Punkten noch jemand etwas sagen? 


Rückkehrwilligkeit ist bei einem Studienbewerbervisa ein schwammiger Ablehnungsgrund. Insbesondere wenn sie schon in der EU war und brav zurückgekehrt ist. Hat sie das in der Bewerbung angegeben?

mjk schrieb am 22.11.2011 um 18:02:56:
Wir würden uns in einem Motivationsschreiben gerne direkt an die ABH wenden und insbesondere nochmal den Studienwunsch und die Hintergründe beleuchten.


Sie kann im Rahmen der Remonstration. Hat Sie dass noch nicht bei der Visabeantragung gemacht? Solch ein Schreiben macht die Visabeantragung schlüssig und verringert dadurch den Ermessensspielraum für eine Ablehnung des Visa.

mjk schrieb am 22.11.2011 um 18:02:56:
Was kann man tun für den Fall, dass die AV zustimmt, die ABH aber ablehnt?


Den Rechtsweg über das Verwaltungsgericht gehen.
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Muleta
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Antwort #5 - 22.11.2011 um 23:21:37
 
mjk schrieb am 22.11.2011 um 18:02:56:
Kann zu den obigen beiden Punkten noch jemand etwas sagen? Wir würden uns in einem Motivationsschreiben gerne direkt an die ABH wenden und insbesondere nochmal den Studienwunsch und die Hintergründe beleuchten.


interessante Idee, kann aber auch nach hinten losgehen - wenn es noch immer dieselbe Person ist:

- irgendwann vor 2007 im Heimatland angefangen Anglistik zu studieren
- 2007 Besuchsvisum D beantragt und erhalten
- 2008 Au-pair-Visum für D beantragt aber nicht erhalten
- 2011 wird ein Studienbewerbervisum für D beantragt

Welches Studienfach soll es denn sein und wurde bereits ein Studium im Herkunftsland abgeschlossen?
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Antwort #6 - 23.11.2011 um 15:46:53
 
grisu1000 schrieb am 22.11.2011 um 21:49:21:
Rückkehrwilligkeit ist bei einem Studienbewerbervisa ein schwammiger Ablehnungsgrund. Insbesondere wenn sie schon in der EU war und brav zurückgekehrt ist. Hat sie das in der Bewerbung angegeben?


Frühere Aufenthalte wurden im Interview und im Formblatt angegeben.

Zitat:
Sie kann im Rahmen der Remonstration. Hat Sie dass noch nicht bei der Visabeantragung gemacht? Solch ein Schreiben macht die Visabeantragung schlüssig und verringert dadurch den Ermessensspielraum für eine Ablehnung des Visa.


Ein Motivationsschreiben hat sie nicht beigelegt, dafür gab es ja das Interview.

Muleta schrieb am 22.11.2011 um 23:21:37:
interessante Idee, kann aber auch nach hinten losgehen - wenn es noch immer dieselbe Person ist:

Welches Studienfach soll es denn sein und wurde bereits ein Studium im Herkunftsland abgeschlossen?


Das Bachelorstudium wurde im Heimatland abgeschlossen. Jetzt ergab sich der Wunsch eines Aufbaustudiums (konsekutiver Master).
Warum sollte die Sache nach hinten losgehen können?

Gruß
Michael
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« Zuletzt geändert: 23.11.2011 um 16:14:34 von mjk »  
 
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Antwort #7 - 23.11.2011 um 16:58:28
 
mjk schrieb am 23.11.2011 um 15:46:53:
Das Bachelorstudium wurde im Heimatland abgeschlossen. Jetzt ergab sich der Wunsch eines Aufbaustudiums (konsekutiver Master). Warum sollte die Sache nach hinten losgehen können?


ein Bachelor in Anglistik ist vorhanden, ein Master in gleicher(?) Fachrichtung soll ausgerechnet in Deutschland(!) gemacht werden; wobei für das Studium anscheinend Deutschkenntnisse erforderlich sind (wozu sonst die DSH-Prüfung).

Das ist nicht unbedingt naheliegend oder schlüssig und in Verbindung mit dem ursprünglich versuchten Au-pair-Aufenthalt in Deutschland (während eines laufenden Studiums im Heimatland!) sieht es doch irgendwie danach aus, als ob es nicht so sehr um ein gutes und zielführendes Studium geht, sondern unbedingt ein Aufenthalt in Deutschland erreicht werden soll, egal wie - das Studium wäre da nur Mittel zu einem sonst nicht erreichbaren Zweck.

Wenn die Stellungnahme diese Überlegungen entkräften kann (und sie nicht stattdessen eher noch untermauert), dann würde sie natürlich Sinn machen...
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Antwort #8 - 23.11.2011 um 18:56:53
 
Zitat:
Das ist nicht unbedingt naheliegend oder schlüssig und in Verbindung mit dem ursprünglich versuchten Au-pair-Aufenthalt in Deutschland (während eines laufenden Studiums im Heimatland!) sieht es doch irgendwie danach aus, als ob es nicht so sehr um ein gutes und zielführendes Studium geht, sondern unbedingt ein Aufenthalt in Deutschland erreicht werden soll, egal wie - das Studium wäre da nur Mittel zu einem sonst nicht erreichbaren Zweck.


Der Aupair Aufenthalt sollte auf 3 Monate beschränkt bleiben. In vielen Ländern kennt man das als "summer-Aupair", das Angebot richtet sich auch an Studenten. Abgelehnt hat damals das Arbeitsamt aufgrund einer internen Verwaltungsvorschrift (minimaler Aufenthalt in DE 6 Monate). Die AV hat versichert, dass die Ablehnung als Formfehler vermerkt wird und keinen Einfluss auf zukünftige Anträge haben wird. So ganz nebenbei ist die Sache auch schon 3 Jahre her.

Aber genau um solche Missverständnisse aufzuklären wollen wir uns in der Remonstration direkt an die ABH wenden.

Gruß
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grisu1000
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Antwort #9 - 23.11.2011 um 22:19:35
 
mjk schrieb am 23.11.2011 um 18:56:53:
Aber genau um solche Missverständnisse aufzuklären wollen wir uns in der Remonstration direkt an die ABH wenden.


Die Remonstration muss an die AV gehen. Die ABH wird dann von der ABH beteiligt werden. Alles andere ist fehlerhaft.

mjk schrieb am 23.11.2011 um 15:46:53:
Ein Motivationsschreiben hat sie nicht beigelegt, dafür gab es ja das Interview.


Und war beim Interview ein Mitarbeiter der ABH dabei, eher nein. Ein Motivationschreiben ist IMHO bei Studienabsicht immer angeraten, vor allem wenn man Angligistik in Deutschland studieren will, sollte man das schon erklären können.
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Antwort #10 - 24.11.2011 um 09:05:46
 
grisu1000 schrieb am 23.11.2011 um 22:19:35:
Die Remonstration muss an die AV gehen. Die ABH wird dann von der ABH beteiligt werden. Alles andere ist fehlerhaft.


Genau das wollen wir erreichen - dass die ABH nochmal beteiligt wird. Daher die Idee mit dem Motivationsschreiben an die ABH, eingereicht im Rahmen der Remonstration an die AV.

Zitat:
Und war beim Interview ein Mitarbeiter der ABH dabei, eher nein. Ein Motivationschreiben ist IMHO bei Studienabsicht immer angeraten, vor allem wenn man Angligistik in Deutschland studieren will, sollte man das schon erklären können.


Ja, da waren wir wohl etwas blauäugig. Hätte die AV berechtigte Zweifel am Studienzweck, sollte die Ablehnung ja bereits nach dem Interview erfolgen (siehe Nachbarthread). Wir sind davon ausgegangen, dass die ABH nur noch die Formalien prüft (Finanzierung & Uni Zulassung, so schreiben die das auch auf der Hompage). Weit gefehlt...

Gruß
Michael
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