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Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit: Qualifikationsnachweise (Gelesen: 1.751 mal)
createmiracle
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i4a rocks!


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Minsk, Belarus
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Belarus

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit: Qualifikationsnachweise
11.11.2011 um 01:59:34
 
Hallo
Ich möchte eine AE zum Zweck Erwerbstätigkeit beantragen. Ich komme aus Weißrussland und habe dort das Studium abgeschlossen. Ich habe hier in Deutschland das konkrete Arbeitsplatzangebot. Der Arbeitsvertrag ist schon unterschrieben (erstmal für 2 Jahre). Ich werde bei der Firma als Qualitätsingenieur eingestellt.

Laut der ABH, soll ich folgende Unterlagen mitbringen, damit der Antrag bearbeitet werder kann. Ich schreibe wörtlich, genau wie mir gesagt wurde:


1.      Stellenbeschreibung(Formular)
2.      Bestätigung, warum Wahl auf Sie gefallen ist (spezielle   Qualifikation, erfolglose Stellenausschreibung) sowie ausführliche Stellenbeschreibung (inhaltliche Aufgaben) in Beziehung zum Studienfach(Stichwort: dem Studienabschluss adäquate Beschäftigung)
3.      Arbeitsvertrag bzw –entwurf
4.      Nachweis der Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms mit hiesigem Studienabschluss


Die ersten drei Punkten sind mir klar, da habe ich keine Fragen.

Aber der Punkt 4. Dieser Punkt ist eine echte Überraschung für mich. zu 4. Ist das eigentlich nicht eine interne Sache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer? Der Arbeitgeber akzeptiert mein Diplom und ist in meiner Qualifikation überzeugt. Ausser meinem Diplom bringe ich 3 Jahre Berufserfahrung in der Branche mit, sowie andere Weiterbildungszertifizierungen(diese Prüfungen habe ich in Deutschland gemacht)

z.B. auf der Website der deutschen Botschaft in meinem Land gibt es eine Liste von Unterlagen, die notwendig sind, damit der Antrag fürs Visum zum Zweck Erwerbstätigkeit bearbeitet werden kann. Dort ist dieser Punkt mit einem schwammigen Begriff „Qualifikationsnachweise“ formuliert.   Aber das kann alles Mögliche sein! 

Dazu habe ich einige Fragen:

Ist die Anforderung in Punkt 4 überhaupt angemessen?
In welchem Gesetz/Paragraf ausdrücklich steht, dass das Diplom unbedingt "gleichwertig" sein muss, damit AE erteilt werden kann? 
Das Diplom ist mit Apostille versehen und wurde von einem ermächtigten Übersetzer hier in Deutschland übersetzt.

Aber da das Diplom aus einem nicht-EU Land kommt, wird es bestimmt schwierig seine Gleichwertigkeit nachzuweisen. Oder sogar unmöglich?
Und falls ich das nicht nachweisen kann, könnte das ein triftiger Grund für die Absage sein?
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grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.11.2011 um 02:08:57
 
createmiracle schrieb am 11.11.2011 um 01:59:34:
Aber da das Diplom aus einem nicht-EU Land kommt, wird es bestimmt schwierig seine Gleichwertigkeit nachzuweisen. Oder sogar unmöglich? 


Schau erst mal in anabin nach, der Datenbank der Hochschulrektorenkonferenz. Dort wird schon mal auf Gleichwertigkeit von Diplomen bei Unis abgestellt. Vielleicht reicht der ABH der Ausdruck aus anabin:
http://www.anabin.de/

Tut es das nicht musst du über die Zuständigen Stellen der Anerkennung des zuständigen Bundeslandes gehen. Die Adressen sind ebenfalls in anabin.

createmiracle schrieb am 11.11.2011 um 01:59:34:
Ist die Anforderung in Punkt 4 überhaupt angemessen?
In welchem Gesetz/Paragraf ausdrücklich steht, dass das Diplom unbedingt "gleichwertig" sein muss, damit AE erteilt werden kann?
Das Diplom ist mit Apostille versehen und wurde von einem ermächtigten Übersetzer hier in Deutschland übersetzt.


Da du eine Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG willst gilt §39 AufenthG und die Beschäftigungsverordnung
Und da steht:

Zitat:
§ 27 Fachkräfte

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden

    Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
    Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und
    Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

    Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.


Das Fettgedruckte ist die Rechtsgrundlage
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« Zuletzt geändert: 11.11.2011 um 02:20:02 von grisu1000 »  
 
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createmiracle
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Minsk, Belarus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.11.2011 um 22:06:51
 
@grisu1000 Vielen Dank für die Antwort!

grisu1000 schrieb am 11.11.2011 um 02:08:57:
Schau erst mal in anabin nach, der Datenbank der Hochschulrektorenkonferenz. Dort wird schon mal auf Gleichwertigkeit von Diplomen bei Unis abgestellt. Vielleicht reicht der ABH der Ausdruck aus anabin:
http://www.anabin.de/


Ich versuche es zunächst mit dem Ausdruck aus anabin. Laut anabin hat meine Uni den Status H+ und mein Abschluss gehört zur Klasse A5 (Abschlusstyp für Studiengänge mit einer typischen Normdauer von mehr als vier Jahren). Ich hoffe, das wird reichen, weil sonst alles viel komplizierter wird und  bestimmt Monate lang dauern kann.

zum § 27 Fachkräfte.
Zitat:
Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss... 


Ich bin  irgendwie mit der Terminologie nicht ganz gut vertraut. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen "vergleichbar" und "anerkannt" ?  Smiley  Und was wäre einfacher, eine Vergleichbarkeit nachzuweisen oder eine Anerkennung zu beantragen?  Smiley
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