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Arbeitsvisum wegen neuen Firma (Gelesen: 1.951 mal)
jcm
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i4a rocks!


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10.11.2011 um 02:21:18
 
Guten Tag/Abend alle zusammen,

Zuerst muss ich mich entschuldigen, wenn mein Deutsch nicht so gut und verständlich ist.

Ich komme aus Venezuela, bin seit Februar in Berlin um Deutsch zu lernen, und bleibe mit einem Sprachenvisum bis Februar 2012.

Mein Brüder/Kollege wohnt vor einem Jahr in Madrid, Spanien. Seine Frau ist Italiener und deswegen hat er eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Dort hat er auch eine kleine Firma gegründet, Punto Xpress. Sie geht um kleinen Kiosks, die ganz günstig zu bauen sind. Es ist auch eine Franchising Firma. Die Kiosks sind sehr bekannt und erfolgreich geworden und für die Zukunft sieht es gut aus.

Angesichts meines Aufenthalts in Berlin und meiner kurze Deutschkentnisse, wir haben uns vorgeschlagt, dass wir in Berlin (oder DE im allgemeine) die Firma auch gründen können, entweder nur eine Filiale oder auch mit richtigen Büros. Auf jeden Fall, würde ich der CEO dieser Firma in DE sein.

Meine Frage ist ganz einfach: was wurden wir brauchen, um ein Arbeitsvisum für mich zu bekommen, d.h wenn ich der CEO in DE werden wurde.

Ich habe auch natürlich gedacht, eine Beratung bei einem Rechstanwalt anzugehen. Vielleicht am Ende der Woche gehe ich doch.

Vielen Dank für Ihren Aufmerksamkeit und Geduld mit miener Deutsch!

Juan Mosquera

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maki
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laie!


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Antwort #1 - 10.11.2011 um 10:09:25
 
Die Vorraussetungen findest du in §21 AufenthG, kurz:
Es müssen mind. 250000,-  € investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden.

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jcm
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Antwort #2 - 11.11.2011 um 15:37:52
 
Danke sehr maki!

Dass hatte ich auch schon gelesen, aber mir ist noch nicht klar.

Gilt das auch wenn die Firma aus Spanien kommt? Ich habe mich vorgestellt, dass mindestens etwas besondere wegen des EU seien sollte.

Und diese Investierung, hat es eine besonder Weise? Büromiete, Franchising, Lizenzkaufen?
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maki
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laie!


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Antwort #3 - 11.11.2011 um 15:50:00
 
jcm schrieb am 11.11.2011 um 15:37:52:
Gilt das auch wenn die Firma aus Spanien kommt? I

Die Firma braucht keine AE, sondern du.

Beim §21 geht es darum, dass du 250000,- € inversierst und 5 Arbeitsplätze schaffst.
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jcm
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Antwort #4 - 15.11.2011 um 16:18:50
 
Danke maki,

Aber immer noch liegt auf meinem Kopf diese Zweifel:

Die Firma ist schon in Spanien gegründet, also der hier würde ein Ableger werden.

Und, z.B, wenn ich weder der CEO noch ein Geschäftspartner werden würde, sondern einfach ein Mitarbeiter der hier in DE alle beaufsichtigen und kontrolieren müsste, bin ich nicht unten §21? oder doch?

Noch eine Frage: Wenn ein Spanier eine Firma hier gründen möchte als CEO, die Ausländergesetze bzw. §21 usw nicht wenden an?

Wir haben nicht €250.000 zum investieren, und deswegen frage ich alle meine Möglichkeiten um hier zu bleiben, bei dieser Firma.


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Petersburger
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Antwort #5 - 15.11.2011 um 18:56:42
 
Eine spanische Firma kann natürlich Filialen oder Tochterfirmen in Deutschland eröffnen.

Dann geht es aber nicht um eine AE 21, sondern um eine AE 18 - Du wirst dann kein Existenzgründer, sondern angestellter Geschäftsführer.


Franchise ist aber keine Filiale oder Tochterfirma, sondern eine eigene Firma.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 15.11.2011 um 19:44:38
 
Petersburger schrieb am 15.11.2011 um 18:56:42:
Du wirst dann kein Existenzgründer, sondern angestellter Geschäftsführer. 


Gründet die spanische Firma in Deutschland eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigstelle, so kannst du dort als Geschäftsführer arbeiten. Wichtig ist das du nicht einfacher Angesteller bist, sondern leitender Angestellter mit Prokura=Entscheidungsbefugnis. Die AE wäre nach § 18 AufenthG und gem. § 4 BeschV zustimmungsfrei von der Bundesagentur für Arbeit.
Zitat:
§ 4 Führungskräfte

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind oder
leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions-, und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.


Die AE wäre aber trotzdem ein kann, also kein muss und somit eine Ermessensfrage, d.h. der ganze Antrag muss schlüssig sein.
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