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Selbständigkeit und AE (Gelesen: 1.331 mal)
Themen Beschreibung: Selbständigkeit und AE
La Rose Blanche
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.11.2011 um 21:57:01
 
Hallo
Ich habe wieder eine andere Frage:
Darf eine Hochschul Absolvent sich selbständig machen?? wenn ja,unter welche Bedingungen.

PS/Ich habe auf folgende Internet Seite auf Seite 3 gelesen dass es geht:
Für eine Selbständigkeit im Sinne einer dem Studienabschluss angemessenen Tätigkeit:
Ja. Dabei muss man nachweisen, dass es sich 1) um eine wirkliche Selbständigkeit handelt und 2)
anhand eines Businessplans den Gewinn belegen. Dieser muss die Sicherung des Lebensunterhaltes
garantieren. Als Untergrenze für den Lebensunterhalt gilt der aktuelle Regelsatz des ALG II
(Arbeitslosengeld II) plus die Kosten für Unterkunft (Miete und Nebenkosten).

http://www.studienkolleg-hamburg.de/visum/studienabschluss_faq.pdf 
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.11.2011 um 00:24:41
 
La Rose Blanche schrieb am 07.11.2011 um 21:57:01:
Darf eine Hochschul Absolvent sich selbständig machen?? wenn ja,unter welche Bedingungen.


Grundsätzlich investition von 250.000 Euro + 5 Arbeitsplätze

§ 21 Abs 1 Satz 3 eröffnet einen Ermessenspielraum der ABH. Letztendlich kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Unternehmensidee und der zu erwartenden Gewinne an.
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La Rose Blanche
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.11.2011 um 00:30:17
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2011 um 00:24:41:
Grundsätzlich investition von 250.000 Euro + 5 Arbeitsplätze

§ 21 Abs 1 Satz 3 eröffnet einen Ermessenspielraum der ABH. Letztendlich kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Unternehmensidee und der zu erwartenden Gewinne an.


ok,diese Frage ist gut beantwortet, denn 250.000 habe ich leider nicht Smiley
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 08.11.2011 um 00:42:05
 
La Rose Blanche schrieb am 08.11.2011 um 00:30:17:
ok,diese Frage ist gut beantwortet, denn 250.000 habe ich leider nicht


Das Merkblatt ist aus Hamburg, vielleicht nutzt die ABH ihren Ermessensspielraum bei Hochschuleabsolventen nach unten deutlich aus. Fragen, auch bei anderen ABH's, kostet nichts
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La Rose Blanche
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.11.2011 um 09:55:37
 
hi
Ich habe gerade diese Absatz in Pragraph 21 gelesen:

(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.


ich bin dran interresiert zu wissen was ist damit gemeint???? sollte Abs. 2 Anwendung finden, gilt dann auch geleichezeitig Abs.1 ???

Eigentlich habe ich Abs. 2 so verstanden dass wenn ich Produkte anbiete, die im Vorteil (preis gunstig)der Konsument  sind !!!! richtig..??? denn ich würde mich im Bereich der Telekommunikation selbststaendig machen und biete daher günstige und Preiswerte Telekommunikation Lösungen wie Voip etc.
Diese Projekt benötigt kein grosse kapital,jedenfalls nicht 250 000 euro, und kann via Internet alles erledigt werden, weitere Mitarbeiter benötige ich auch nicht. Was denkt ihr???
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Antwort #5 - 10.11.2011 um 10:41:32
 
La Rose Blanche schrieb am 10.11.2011 um 09:55:37:
Eigentlich habe ich Abs. 2 so verstanden dass wenn ich Produkte anbiete, die im Vorteil (preis gunstig)der Konsumentsind !!!! richtig..??? 


Nein, das ist nicht richtig.

La Rose Blanche schrieb am 10.11.2011 um 09:55:37:
sollte Abs. 2 Anwendung finden, gilt dann auch geleichezeitig Abs.1 ???


Auch das stimmt nicht. Wenn die Voraussetzungen für Absatz 2 vorliegen, sind damit in der Regel gegenüber Absatz 1 Ausnahmebedingungen verbunden.

Um was es aber wirklich geht, und, dass das vor allem von Deiner Staatsangehörigkeit abhängt (die Du bisher, wenn ich nichts überlesen habe hier nicht genannt hast) kannst Du
hier
nachlesen. (Bitte das Blaue anklicken und zur Nummer 21.2. scrollen!)


=schweitzer=
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