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erlöschen der Aufenthaltskarte? (Gelesen: 17.407 mal)
phenix
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06.11.2011 um 22:21:35
 
hallo,
im 2008 habe ich meine EU Freundin geheiratet und sie ist nach DE gezogen auf diesem Grund bekam ich die Aufenthaltskarte aber die Ehe klappte nicht und sie ging nach ein paar Monaten(6 Monaten) zurück und die Scheidung wurde nach kurzem gesprochen.
ich habe sowohl ihren wegzug als auch die Scheidung bei den Behörde(Meldeamt) gemeldet. ich habe im internet gelesen dass ich seit ihrem wegzug illegal bin.
warum habe ich seitdem nichts vom Ausländer B bekommen obwohl ich alles gemeldet habe?
da ich alles regelmäßig gemeldet habe bin ich jetzt wirklich illegal obwohl das AB mich über nichts informiert hat bzw sich bei mir nicht gemeldet hat?
habe ich mit den Meldungen meinen Pflichtteil erfüllt oder muss ich weitere Schritte gehen? wenn ja welche? das AB muss angeblich die Gesetze besser als ich kennen oder?
bin sogar inzwischen(vor 7 Monaten) umgezogen und es ist vom neuen zuständigen AB bis jetzt nichts zu dem Thema gekommen. warum das wenn ich mich wirklich hier illegal aufhalte?
danke im voraus für ihre Antwort.
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sigi-n
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Antwort #1 - 07.11.2011 um 01:26:34
 
phenix schrieb am 06.11.2011 um 22:21:35:
Grund bekam ich die Aufenthaltskarte aber die Ehe klappte nicht und sie ging nach ein paar Monaten(6 Monaten) zurück


Seit dem Tag des Wegzugs deiner Frau bist du ohne Aufenthaltstitel, du schreibst ja selbst das deine Frau der Grund für die Karte war.

phenix schrieb am 06.11.2011 um 22:21:35:
warum habe ich seitdem nichts vom Ausländer B bekommen obwohl ich alles gemeldet habe?


Ohne AT bist du dort "unbekannt"

phenix schrieb am 06.11.2011 um 22:21:35:
habe ich mit den Meldungen meinen Pflichtteil erfüllt oder muss ich weitere Schritte gehen


NEIN, deine Pflicht wäre es gewesen auszureisen oder bei der ABH zu versuchen einen AT zu bekommen.

Schritte = bei der ABH eine GÜB holen und ausreisen
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phenix
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Antwort #2 - 07.11.2011 um 09:50:12
 


Ohne AT bist du dort "unbekannt"

Wie kann ich da unbekannt sein wenn ich vor einem jahr eine neue karte von dem bekommen habe ohne weitere frage als ich die alte verloren hatte? da war meine exfrau schon lange weg und wie gesagt alles wurde von mir gemeldet.




Schritte = bei der ABH eine GÜB holen und ausreisen

warum sollte ich ausreisen wenn ich bevor ich heirate eine gültige AE hatte?
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franky_23
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Antwort #3 - 07.11.2011 um 09:52:50
 
Welchen Aufenthaltsgrund hattest 2008? Wenn es den noch gibt kannst doch jederzeit deinen alten Aufenthaltsgrund für eine AE wieder geltend machen.
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phenix
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Antwort #4 - 07.11.2011 um 10:10:58
 
ich hatte damals studiert aber habe nach dem ich geheiratet hatte das studium abgebrochen da es mit kind und frau nicht mehr ging weiter zu studieren.
kann mir jemand bitte erklären warum das ABH bis jetzt nichts zu dem thema gesagt hat obwohl ich alles rechtmäßig gemeldet habe? sie haben mir damals bei meldeamt gesagt dass ich alles gut gemacht habe indem ich alles gemeldet habe und dadurch dass sie ein zentrale system mit AHB haben werden sie sich demnächst bei mir melden und bis heute nichts und wie gesagt sogar als ich eine neue karte erstellen lassen habe haben sie da auch nichts gesagt.
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sigi-n
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Antwort #5 - 07.11.2011 um 15:17:57
 
phenix schrieb am 07.11.2011 um 10:10:58:
sogar als ich eine neue karte erstellen lassen habe haben sie da auch nichts gesagt


Das hättest du schon garnicht mehr gedurft, wenn jemand ungnädig ist kann man das schon als Erschleichung sehen, da die Frage nach einer neuen Karte impliziert das du noch ehemann einer eu-bürgerin bist

phenix schrieb am 07.11.2011 um 09:50:12:
warum sollte ich ausreisen wenn ich bevor ich heirate eine gültige AE hatte?


Das war früher! Heute bist du ILLEGAL
Deine Alte AE wäre durch den Studienabbruch auch ungültig.

Erklärungen helfen dir nicht, Fakt ist das du seit dem Wegzug deiner Ehefrau 6 Monate nach der Heirat (2008) ohne AT in D bist, also illegal.

Minichange = Zur ABH alles beichten und sehen was draus wird

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Antwort #6 - 07.11.2011 um 15:20:13
 
Zitat:
Welchen Aufenthaltsgrund hattest 2008? Wenn es den noch gibt kannst doch jederzeit deinen alten Aufenthaltsgrund für eine AE wieder geltend machen. 


Wirklich lustig
nach 3 Jahren ohne AT also illegal, hätte sich eh erledigt da Studium abgebrochen
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phenix
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Antwort #7 - 07.11.2011 um 16:06:35
 
vielen dank für Ihre Antwort.

"die Frage nach einer neuen Karte impliziert das du noch ehemann einer eu-bürgerin bist"

soll das heißen dass sie es nicht wissen dass meine exfrau weggezogen ist? kann doch nicht wahr sein da ich es gemeldet habe und meine exfrau auch damals extra nochmal da angerufen hat um ihren wegzug zu melden.
na ja wie sie schön gesagt haben bin ich Illegal hier.
bevor ich mich in verbindung (obwohl ich irgendwie keine lust momentan aufmerksamkeit auf mich zu ziehen habe) mit dem ABH setze es würde mich gerne jetzt interessieren was passieren könnte da ich sogar mein alte status nicht mehr zurückbekommen kann?
danke im voraus für ihre Antwort.
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Saxonicus
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Antwort #8 - 07.11.2011 um 16:10:07
 
phenix schrieb am 07.11.2011 um 16:06:35:
na ja wie sie schön gesagt haben bin ich Illegal hier.bevor ich mich in verbindung (obwohl ich irgendwie keine lust momentan aufmerksamkeit auf mich zu ziehen habe) mit dem ABH setze es würde mich gerne jetzt interessieren was passieren könnte da ich sogar mein alte status nicht mehr zurückbekommen kann?

Ausreiseaufforderung - ggf. Abschiebung - schlimmstenfalls Abschiebehaft
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sigi-n
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Antwort #9 - 07.11.2011 um 17:53:50
 
Saxonicus schrieb am 07.11.2011 um 16:10:07:
Ausreiseaufforderung - ggf. Abschiebung - schlimmstenfalls Abschiebehaft 


das hier könnte es noch obendrauf geben + Einreisesperre

§ 95 Strafvorschriften


(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

    a) in das Bundesgebiet einreist oder

    b) sich darin aufhält oder

    2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht
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phenix
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Antwort #10 - 07.11.2011 um 19:23:06
 
jetzt weiss ich bescheid.
vielen dank für ihre antworte.
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Mutly
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Antwort #11 - 08.11.2011 um 15:50:51
 
sigi-n schrieb am 07.11.2011 um 01:26:34:
Seit dem Tag des Wegzugs deiner Frau bist du ohne Aufenthaltstitel


Die Aufenthaltskarte ist kein AT, siehe auch §5(5) FreizügG/EU. Das (Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts) ist offensichtlich nicht passiert.

phenix schrieb am 07.11.2011 um 09:50:12:
da war meine exfrau schon lange weg und wie gesagt alles wurde von mir gemeldet.


Du hast alles bekannt gegeben, dass die ABH nicht gehandelt hat, ist nicht deine Schuld. Dennoch kann die ABH jederzeit nach §5(5) FreizügG/EU feststellen, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht. Dann müsstest du ausreisen. Das könnte auch passieren, wenn du versuchst, das Daueraufenthaltsrecht zu beantragen, welches nicht erworben wird. Deshalb musst du spätestens wenn die jetzt vorliegende Aufenthaltskarte abläuft handeln.

Zitat:
Welchen Aufenthaltsgrund hattest 2008? Wenn es den noch gibt kannst doch jederzeit deinen alten Aufenthaltsgrund für eine AE wieder geltend machen.


Möglich, solange die ABH eben nicht handelt. Deshalb eine wichtige Frage. Ebenfalls ob du jetzt einen deutschen bzw. EU-Familienangehörigen hast.
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Antwort #12 - 08.11.2011 um 18:14:42
 
Mutly schrieb am 08.11.2011 um 15:50:51:
Die Aufenthaltskarte ist kein AT, siehe auch §5(5) FreizügG/EU. Das (Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts) ist offensichtlich nicht passiert. 



Hallo Mutly
arg verquer gedacht, ist schon klar das es kein AT ist

§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Mit dem Wegzug der Ehefrau (EU Bürger) ging es garnicht mehr um die Freizügigkeit.
Nach dem zum Verständnis eingefügten § 2 ist aufenthalt und einreise vom EU Bürger abhängig
EU Bürger weg = kein Recht auf Aufenthalt, damit ist § 5 hinfällig
Nach deiner Interpretation wäre die Karte nämlich ein 5jähriger Titel, ist sie aber nicht
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Mutly
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Antwort #13 - 08.11.2011 um 23:11:00
 
sigi-n schrieb am 08.11.2011 um 18:14:42:
Nach deiner Interpretation wäre die Karte nämlich ein 5jähriger Titel, ist sie aber nicht


Hallo Sigi-n,

sie ist zwar kein Titel aber eine deklaratorische Bescheinigung, i.d.R. für fünf Jahre.

Die Richtlinie lautet:

Zitat:
Artikel 11
Gültigkeit der Aufenthaltskarte
(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt.


Deshalb §5(2) FreizügG/EU

Zitat:
(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.


Deshalb ist es logisch, dass, wenn eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre ausgestellt wird weil ein Aufenthaltsrecht zu diesem Zeitpunkt vorliegt, die Aufenthaltskarte dann gültig bleibt bis der Verlust nach §5(5) festgestellt wird.

Sonst wäre der Inhaber "automatisch illegal" wenn das Aufenthaltsrecht verloren geht, ohne dass er nur ein paar Tage hätte um auszureisen. Und das Aufenthaltsrecht kann verloren gehen, ohne dass der Verlust dem Inhaber bekannt ist, etwa nach EuGH Diatta gilt das Aufenthaltsrecht bei Trennung fort - ob der Unionsbürger wegzieht, ist nicht unbedingt dem Ehegatten (sofort) bekannt.

Ferner geht das Aufenthaltsrecht nicht ausnahmslos verloren, wenn der Unionsbürger wegzieht. Auch deshalb ist es logisch, dass die ABH erst die Situation prüft und dann feststellt, dass das Aufenthaltsrecht verloren gegangen ist.

Natürlich muss der Themenersteller sowieso irgendwann handeln, denn spätestens nach Ablauf der Aufenthaltskarte wäre er doch illegal im Land.
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Antwort #14 - 09.11.2011 um 00:49:36
 
Mutly schrieb am 08.11.2011 um 23:11:00:
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen,


Und das war der TS spätetstens seit der Scheidung nicht mehr

Mutly schrieb am 08.11.2011 um 23:11:00:
etwa nach EuGH Diatta


Diatta ist vom Fall des TS soweit entfernt wie der Kongo von D, es fehlt jeder bezug

Mutly schrieb am 08.11.2011 um 23:11:00:
Ferner geht das Aufenthaltsrecht


Das gilt nur für Familienangehörige, nicht für die Hinterlassenschaften nach Wegzug aus D
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