sigi-n schrieb am 08.11.2011 um 18:14:42:Nach deiner Interpretation wäre die Karte nämlich ein 5jähriger Titel, ist sie aber nicht
Hallo Sigi-n,
sie ist zwar kein Titel aber eine deklaratorische Bescheinigung, i.d.R. für fünf Jahre.
Die Richtlinie lautet:
Zitat:Artikel 11
Gültigkeit der Aufenthaltskarte
(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt.
Deshalb §5(2) FreizügG/EU
Zitat:(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
Deshalb ist es logisch, dass, wenn eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre ausgestellt wird weil ein Aufenthaltsrecht zu diesem Zeitpunkt vorliegt, die Aufenthaltskarte dann gültig bleibt bis der Verlust nach §5(5) festgestellt wird.
Sonst wäre der Inhaber "automatisch illegal" wenn das Aufenthaltsrecht verloren geht, ohne dass er nur ein paar Tage hätte um auszureisen. Und das Aufenthaltsrecht kann verloren gehen, ohne dass der Verlust dem Inhaber bekannt ist, etwa nach EuGH Diatta gilt das Aufenthaltsrecht bei Trennung fort - ob der Unionsbürger wegzieht, ist nicht unbedingt dem Ehegatten (sofort) bekannt.
Ferner geht das Aufenthaltsrecht nicht ausnahmslos verloren, wenn der Unionsbürger wegzieht. Auch deshalb ist es logisch, dass die
ABH erst die Situation prüft und dann feststellt, dass das Aufenthaltsrecht verloren gegangen ist.
Natürlich muss der Themenersteller sowieso irgendwann handeln, denn spätestens nach Ablauf der Aufenthaltskarte wäre er doch illegal im Land.