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erlöschen der Aufenthaltskarte? (Gelesen: 17.429 mal)
grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #30 - 13.11.2011 um 18:41:11
 
phenix schrieb am 13.11.2011 um 18:10:52:
bringt die Daueraufenthaltskarte mehr vorteile (ausser das unbefristete verhältnis) als die Aufenthaltskarte?


Beides sind reine Bescheinigungen. Das Daueraufenthaltsrecht, das du ggf. bereits hast sieht eine Ausweisung nur noch bei schweren Straftaten vor. Du bist also auch berechtigt z.B. Sozialleistungen zu empfangen.
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reinhard
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Antwort #31 - 13.11.2011 um 18:44:04
 
phenix schrieb am 13.11.2011 um 18:10:52:
bringt die Daueraufenthaltskarte mehr vorteile (ausser das unbefristete verhältnis) als die Aufenthaltskarte?


Ja, sie hat keinen Zweck wie das Studium oder die Ehefrau.

Du kannst sie behalten, auch wenn sich deine Verhältnisse ändern.
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gustaf
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Antwort #32 - 15.11.2011 um 14:06:24
 
grisu1000 schrieb am 09.11.2011 um 22:36:46:
Ist er über fünf Jahre hier besteht kein Handlungsbedarf mehr.

und dann wieder:
grisu1000 schrieb am 13.11.2011 um 17:19:15:
Wenn nein, dann kannst du eigentlich bereits jetzt eine Daueraufenthaltskarte bei der ABH beantragen, wenn du seit 2006 rechtmäßig in Deutschland bist.


Wie lässt sich das ganze mit der http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf 
vereinbaren?

Zitat:
Familienangehörige von Unionsbürgern müssen sich
zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach
§ 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem
Unionsbürger
im Bundesgebiet aufgehalten haben.


Der TS ist zwar seit 5 Jahren im Bundesgebiet aber erst seit 3 Jahren hat er eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EU-Bürgers.
Oder gelten die 5 Jahre unabhängig vom EU-Bürger, solange der Aufenthalt beim Abschluß der 5 Jahre nach Freizügigkeitsgesetz gilt?

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grisu1000
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Antwort #33 - 15.11.2011 um 23:51:36
 
gustaf schrieb am 15.11.2011 um 14:06:24:
Oder gelten die 5 Jahre unabhängig vom EU-Bürger, solange der Aufenthalt beim Abschluß der 5 Jahre nach Freizügigkeitsgesetz gilt?


Stimmt, ich habe die zugrundeliegende EU Freizügigkeitsrichtlinie (Artikel 16) mal durchgelesen. Da steht in der Tat,  nach Abs 2 etwas von einem fünfjähriger Aufenthalt mit dem Unionbürger.

Insofern ergibt sich da ein Widerspruch zwischen § 5 Abs 5 FreizügG/EU, nach dem nur in den ersten fünf Jahren die Freizügigkeit durch Feststellung aufgehoben werden kann und nach § 4a FreizügG/EU, nach der erst nach fünfjährigen Aufenthalt mit dem Unionbürger sich ein Daueraufenthaltsrecht ergeben würde.

Also die Sache ist nicht so klar wie sich das darstellt. Hier ist IMHO ein Widerspruch in der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie. Wäre also hier z.B, zu prüfen ob der Threadsteller bereits eine NE oder DA-EG des AufenthG in Verbindung mit § 11 FreizügG/EU erwerben könnte.



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phenix
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Antwort #34 - 22.10.2013 um 09:09:58
 
servus,

es ist jetzt 5 Jahre her, dass ich die Aufenthalskarte bekommen hatte und 3 Jahre nach der Scheidung und Wegzug meiner Exfrau.

ich habe vor einigen Wochen einen Antrag auf Daueraufenthaltskarte bzw. Niederlassungerlaubnis gestellt und bekam gestern einen Anruf vom AB, wo sie mich erstmal telefonisch mitteilen wollten (Brief wegen Anhörungsverfahren sollte die nächste Tage kommen), dass der Antrag abgelehnt wird, weil keine Freizügigkeit mehr besteht und sie sehen keinen Weg zur Erlangung eines anderen Aufenthalt, da zum Zeitpunkt der Scheidung hatte ich noch nicht 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

ich hatte damals die Scheidung und den Wegzug rechtmäßig angemeldet und sie haben mir damals gesagt, dass wenn irgendwas wäre, würden sie sich bei mir melden.

wie kann es sein, dass das ganze jetzt auf meine Kosten geht, obwohl ich meinen Pflicht erfüllt hatte?
was soll ich jetzt machen?

ich bedanke mich im Voraus für ihre Antworte.

Mit freundlichen Grüßen
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sigi-n
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Antwort #35 - 22.10.2013 um 10:57:08
 
phenix schrieb am 22.10.2013 um 09:09:58:
wie kann es sein, dass das ganze jetzt auf meine Kosten geht, obwohl ich meinen Pflicht erfüllt hatte?
was soll ich jetzt machen?


Du verstehst hier was falsch! Die ABH hat die ein Geschenk in Form von Aufenthalt gemacht. Man hätte dir damals schon die Freizügigkeit entziehen können/müssen.
Also ganz sicher nicht auf deine Kosten, im Normalfall wärst du schon lange ohne Aufenthalt
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phenix
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Antwort #36 - 22.10.2013 um 22:15:03
 
das Geschenk hätte ich nicht gebraucht, da ich irgendwie einen anderen Aufenthalt bekommen hätte.

nach deiner Empfehlung (sigi-n) bin ich auch damals dahin gegangen und gefragt wie es weitergehen sollte, die Antwort darauf war, wir werden uns bei ihnen melden, dann habe ich von den nichts mehr gehört.
der Sachbearbeiter meinte, dass der auch nicht versteht wie es untergegangen ist, aber dafür wollen sie mir diese Zeit dazwischen in Deutschland abstreichen.

da sie mich jetzt als illegal ab dem Zeitpunkt der Scheidung behandeln wollen finde ich es unter aller Kanone.
dürfen sie mich als ohne Aufenthalt betrachten, obwohl der Fehler bei ihnen liegt?
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sigi-n
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Antwort #37 - 22.10.2013 um 22:38:49
 
phenix schrieb am 22.10.2013 um 22:15:03:
da sie mich jetzt als illegal ab dem Zeitpunkt der Scheidung behandeln wollen finde ich es unter aller Kanone.


Das ist Quatsch, so lange der Verlust der Freizügigkeit nicht offiziell festgestellt wurde, warst/bist du legal
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grisu1000
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Antwort #38 - 23.10.2013 um 01:10:36
 
phenix schrieb am 22.10.2013 um 22:15:03:
der Sachbearbeiter meinte, dass der auch nicht versteht wie es untergegangen ist, aber dafür wollen sie mir diese Zeit dazwischen in Deutschland abstreichen.

da sie mich jetzt als illegal ab dem Zeitpunkt der Scheidung behandeln wollen finde ich es unter aller Kanone


Du bist bis zum Feststellen des nichtvorhandenseins der Freizügigkeit rechtmäßig in Deutschland. Ich würde auf schriftlichen Bescheid bestehen und dann eben den Rechtsweg gehen. Sollte die ABH das Nichtvorhandensein der Freizügigkeit feststellen wirst du Aureisepflichtig und musst hier ggf. über einen einstweiligen Rechsschutz gegensteuern.

Zumindest hast du einen Anspruch auf einen Daueraufenthalt EG wenn du über die Zeit hinaus die anderen Voraussetzungen erfüllst. Dazu würde ich auch einen Antrag stellen.
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Antwort #39 - 23.10.2013 um 08:48:39
 
ich habe auch einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt, da ich vor 3 Wochen persönlich da nachgefragt hatte und ein Sachbearbeiter meinte zu mir, dass der Antrag auf Daueraufenthaltskarte wahrscheinlich nicht genehmigt wird, ich sollte auf einen offizielen Bescheid warten, aber ich kann schon parallel dazu einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen, was auch von mir gemacht wurde.

Überraschend wurde mir auch telefonisch mitgeteilt, dass der Antrag auf Niederlassungserlaubnis auch nicht genehmigt werden kann, weil ich ab dem Zeitpunkt der Scheidung noch nicht 5 Jahre in Deutschland gelebt hatte.

wenn ich es nicht falsch verstanden habe, wollen sie damit meinen, dass die Feststellung des Freizügigkeitsverlust rückwirkend ist oder?

Der offiziele Brief sollte die Tage kommen, ich bin mal gespannt was alles drin steht.

soll ich direkt einen Anwalt einschalten oder macht es Sinn mit dem ABH nochmal versuchen zu reden?
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Antwort #40 - 25.10.2013 um 00:24:04
 
phenix schrieb am 23.10.2013 um 08:48:39:
ch habe auch einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt,


Falscher Antrag, bei Antrag auf AE musst du 5 Jahre mit AT in Deutschland sein. Nun kann man streiten ob die abgeleitete Freizügigkeit eine AT ist.

Bei Daueraufenthalt EG sind es fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt. Auf eine AT kommt es also nicht an.

Und verwechsle bitte nicht den Daueraufenthalt EG, der ein AT nach AufenthG ist  mit der Daueraufenthhaltnis EU, welcher nach EU-Freizügigkeit und nach FreizügG/EU.

Also stell einen Antrag auf Daueraufenthalt EG nach dem AufenthG. Damit fällst du erstmal in die Fiktion, und sollte dir die Freizügigkeit entzogen werden bist du rechtmäßig hier, bis über diesen Antrag enschieden wird.

Und lass dich nicht abwimmeln.
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Antwort #41 - 28.10.2013 um 12:26:14
 
servus grisu,

ich habe mit dem Sachbearbeiter vom ABH geredet, und der meinte, dass ich immer einen Antrag stellen darf, aber der würde den Antrag auf Daueraufenthalt eg auch nicht zustimmen, weil der da keinen Unterschied mit dem Niederlassungserlaubnis sieht.

Niederlassungserlaubnis setzt einen 5 jährigen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis voraus und der Daueraufenthalt eg einen 5 jährigen rechtmäßigen Afenthalt mit Aufenthaltstitel

seine Meinung nach gebe es keinen Unterschied zwischen Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis, aus diesem Grund würde er es auch nicht zustimmen.

es sieht aus als ob er sich irgendwas im Kopf gesetzt hätte. wahnsinn
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Antwort #42 - 28.10.2013 um 19:45:27
 
phenix schrieb am 28.10.2013 um 12:26:14:
Niederlassungserlaubnis setzt einen 5 jährigen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis voraus und der Daueraufenthalt eg einen 5 jährigen rechtmäßigen Afenthalt mit Aufenthaltstitel


Antrag schriftlich Stellen und dann notfalls den Rechtsweg gehen oder bei Ablehnung erstmal eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Ich würde im Antrag explizit auf den Passus in §9b Abs 1 Nr. 3 AufenthG einsetzen:
Zitat:
1) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
..
3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
...


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Antwort #43 - 28.10.2013 um 21:10:39
 
grisu1000 schrieb am 28.10.2013 um 19:45:27:
Antrag schriftlich Stellen und dann notfalls den Rechtsweg gehen oder bei Ablehnung erstmal eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Ich würde im Antrag explizit auf den Passus in §9b Abs 1 Nr. 3 AufenthG einsetzen


er ist auch gleich darauf eingegangen mit der Erklärung, dass ich seit dem Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr freizügigkeitsberechtigt bin, jedoch bis zur offiziellen Feststellung bleibt mir einen rechtmäßigen Aufenthalt erhalten und mit deutlichen Worten hat er gesagt, dass die Feststellung rückwirkend ist.

meine Frage wäre:
ist der Verlust anzurechnen, ab dem Zeitpunkt der Scheidung oder ab der offiziellen Feststellung vom ABH?

der Anhörungsbrief ist auch Heute zugestellt worden.

macht es jetzt Sinn einen Antwalt einzuschalten?
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« Zuletzt geändert: 28.10.2013 um 21:23:28 von phenix »  
 
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Antwort #44 - 28.10.2013 um 22:41:20
 
phenix schrieb am 28.10.2013 um 21:10:39:
er ist auch gleich darauf eingegangen mit der Erklärung, dass ich seit dem Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr freizügigkeitsberechtigt bin, jedoch bis zur offiziellen Feststellung bleibt mir einen rechtmäßigen Aufenthalt erhalten und mit deutlichen Worten hat er gesagt, dass die Feststellung rückwirkend ist.


Das ist falsch! Lass dich nicht einschüchtern und stell schirftlich deinen Antrag auf Daueraufenthalt EG.

phenix schrieb am 28.10.2013 um 21:10:39:
der Anhörungsbrief ist auch Heute zugestellt worden.

macht es jetzt Sinn einen Antwalt einzuschalten?


Kommt darauf an was in dem Brief steht und ob du die sache lieber mit einem Anwalt regeln willst. Such dir aber einen der sich im Ausländerrecht auskennt
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