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erlöschen der Aufenthaltskarte? (Gelesen: 17.409 mal)
Zak
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Antwort #15 - 09.11.2011 um 08:49:25
 
Der Verlust der Freizügigkeit muss mit VA
festgestellt werden !!

Ist eigentlich nichts anderes, als ein mit einer
deutschen STA verheirateter Ausländer, der
eine eheabhängige AE hat und sich trennt.
Der ist auch nicht automatisch unerlaubt sondern
besitzt eine AE, bis diese zürückgenommen, widerrufen oder
zeitlich verkürzt wird.

Ende
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Antwort #16 - 09.11.2011 um 11:04:20
 
Zak schrieb am 09.11.2011 um 08:49:25:
Ist eigentlich nichts anderes, als ein mit einer
deutschen STA verheirateter Ausländer, der
eine eheabhängige AE hat und sich trennt. 


Hallo Zak,
ich glaube es ja fast, aber der Vergleich ist doch nicht zulässig wenn man die Karte nicht als Aufenthaltstitel ansieht was sie ja auch nicht ist. Bei einer AE hat der betroffene einen Aufenthaltstitel hier aber nur eine deklaratorische Karte.
§ 2 und die daraus folgenden sagen eindeutig ein Recht auf Aufenthalt nur als Familienangehöriger und nicht als ehemaliger Familienangehöriger.

m.M. muss die Karte dann ein Titel sein oder es gilt § 2

PS Kenne es aus NL so das die gemeinde den Betroffenen anschreibt binnen 6 wochen auszureisen oder beim IND einen eigenen Aufenthalt anzufragen
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Mutly
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Antwort #17 - 09.11.2011 um 16:53:57
 
sigi-n schrieb am 09.11.2011 um 00:49:36:
Das gilt nur für Familienangehörige, nicht für die Hinterlassenschaften nach Wegzug aus D


Hallo Sigi-n,

Ausnahme §12(3) der Richtlinie.

Aber es geht nicht darum, ob der Inhaber der Aufenthaltskarte noch freizügigkeitsberechtigt ist. Wir sind einverstanden, dass er das in diesem Fall nicht mehr ist.

Es geht darum, dass er es zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte war. Und somit dass die zitierten Vorschriften der Richtlinie und des FreizügG/EU zur Anwendung kommen, nämlich dass die Aufenthaltskarte fünf Jahre gültig ist und dass die ABH den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellen kann, weswegen die Aufenthaltskarte erlischen würde.

Denn gerade weil die Aufenthaltskarte kein AT ist, finden diese Bestimmungen des EU-Rechts Anwendung. Eine mal ausgestellte Aufenthaltskarte erlischt (außer beim Ablauf der Gültigkeit) gemäß der Richtlinie und dem FreizügG/EU nicht automatisch. Sondern die ABH kann feststellen, dass das der Fall ist.

sigi-n schrieb am 09.11.2011 um 11:04:20:
PS Kenne es aus NL so das die gemeinde den Betroffenen anschreibt binnen 6 wochen auszureisen oder beim IND einen eigenen Aufenthalt anzufragen


§14(2) der Richtlinie lautet einfach

Zitat:
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfuellen.
In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfuellen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.


Genau das sieht man in D unter §5(5) FreizügG/EU, in den NL hat man anscheinend sechs Wochen, einen Antrag zu stellen sonst wird die Aufenthaltskarte dann ungültig, da die Behörde festgestellt hat, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegt.
Es ist also auch in NL eben nicht so, dass der Inhaber der Aufenthaltskarte automatisch beim Wegzug des Unionsbürgers illegal wird, wenn er eben angeschrieben wird und dann sechs Wochen hat.

In GB hat das Gericht der Behörde klar gemacht, dass die Befristung einer Aufenthaltskarte nicht automatisch erfolgen darf. Die Behörde muss feststellen, ob das Aufenthaltsrecht verloren gegangen ist und kann die Aufenthaltskarte dann mittels VA befristen. Der Inhaber kann geltend machen, dass sein Aufenthaltsrecht fortbesteht. Macht er das nicht, oder ist das nicht der Fall, dann hat er i.d.R. 28 Tage nach der Befristung, das Land zu verlassen. Die Aufenthaltskarte wird auch dort nicht automatisch ungültig, die Behörde muss handeln.
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phenix
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Antwort #18 - 09.11.2011 um 20:26:28
 
vielen Dank Mutly für deine klare Erklärung,.Mutly schrieb am 09.11.2011 um 16:53:57:
Denn gerade weil die Aufenthaltskarte kein AT ist, finden diese Bestimmungen des EU-Rechts Anwendung. Eine mal ausgestellte Aufenthaltskarte erlischt (außer beim Ablauf der Gültigkeit) gemäß der Richtlinie und dem FreizügG/EU nicht automatisch. Sondern die ABH kann feststellen, dass das der Fall ist.

ich habe heute noch ohne Namen angabe bei dem AHB angerufen und die frau meinte am telefon dass ich illegal bin ab dem moment wo eine feststellung von dem besteht und solange es nicht der fall ist bin ich nicht ILLEGAL aber es könnte jede zeit passieren dass sie es feststellen
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Mutly
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Antwort #19 - 09.11.2011 um 21:07:49
 
phenix schrieb am 09.11.2011 um 20:26:28:
die frau meinte am telefon dass ich illegal bin ab dem moment wo eine feststellung von dem besteht und solange es nicht der fall ist bin ich nicht ILLEGAL aber es könnte jede zeit passieren dass sie es feststellen


So ist es. Deshalb gibt es jetzt keine Panik, aber du musst irgendwann handeln, spätestens falls die ABH den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellt und sonst bei Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte.

Deshalb ist es wichtig, was du jetzt machst, ob du vor der Erteilung der Aufenthaltskarte eine AE hattest und falls ja, welche, und ob du Familienangehörigen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit hast.
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phenix
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Antwort #20 - 09.11.2011 um 22:06:00
 
Mutly schrieb am 09.11.2011 um 21:07:49:
Deshalb ist es wichtig, was du jetzt machst, ob du vor der Erteilung der Aufenthaltskarte eine AE hattest und falls ja, welche, und ob du Familienangehörigen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit hast.

ich hatte damals eine AE für studium aber wurde von frau und kind so überfordert dass ich mein studium hingeschmissen hatte.
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Antwort #21 - 09.11.2011 um 22:36:46
 
Mutly schrieb am 08.11.2011 um 15:50:51:
Das könnte auch passieren, wenn du versuchst, das Daueraufenthaltsrecht zu beantragen, welches nicht erworben wird. Deshalb musst du spätestens wenn die jetzt vorliegende Aufenthaltskarte abläuft handeln.


Ist er über fünf Jahre hier besteht kein Handlungsbedarf mehr.

Verwaltungsvorschschrift zum FreizügG/EU
Zitat:
5.5.1.3 Eine Entscheidung gemäß § 5 Absatz 5 kann nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auch dann nicht getroffen werden, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen bereits früher nicht mehr vorlagen, jedoch keine Feststellung getroffen wurde......


Hier gilt IMHO, verbaselt die ABH die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit, kann trotzdem nach fünf Jahren eine Daueraufenthaltskarte beantragt werden.
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Antwort #22 - 10.11.2011 um 17:07:07
 
Bei einem heutigen Seminar mit einer Richterin
des für mich zuständigen OVG habe ich dieses
Problem mal angesprochen.

Ist dem Familienangehörigen eines EU Bürger
eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden, wird
er nach der Scheidung erst ausreisepflichtig, wenn
die Aufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen
wird (§ 7 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU)

Solange die ABH nicht tätig wird, passiert nichts.

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Antwort #23 - 12.11.2011 um 15:50:59
 
phenix schrieb am 09.11.2011 um 22:06:00:
ich hatte damals eine AE für studium aber wurde von frau und kind so überfordert dass ich mein studium hingeschmissen hatte.


Wie lange hattest du diese AE bevor die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde?

Siehe den Beitrag von Grisu1000, ich wusste auch nicht um diese Bestimmung, vielleicht ist das Daueruafenthaltsrecht doch möglich.
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grisu1000
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Antwort #24 - 12.11.2011 um 18:07:16
 
Mutly schrieb am 12.11.2011 um 15:50:59:
Wie lange hattest du diese AE bevor die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde?


Letztendlich kann der Threadsteller jetzt schon Abschätzen was passieren wird.

Hat er mit Ablauf der Aufenthaltskarte über 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt (Der Aufenthalt mit AE zum Studium zählt dazu) so kann er eine Daueraufenthaltskarte beantragen und kann hier bleiben.

Hat er diese nicht so wird ABH den Verlust der abgeleiteten EU-Freizügigkeit feststellen und ihm eine Frist  (Die Regel nach FreizügG/EU ist 4 Wochen) zur Ausreise stellen.  Sollte er sein Studium weiter fortsetzen oder fortgesetzt haben, könnte er Versuchen über § 11 FreizügG/EU wieder eine AE zu erhalten.
In dem Moment wo er aber vorzeitig Kontakt mit der ABH aufnimmt, wird diese ggf. den Verlust der Freizügigkeit feststellen.
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Antwort #25 - 13.11.2011 um 12:54:51
 
Mutly schrieb am 12.11.2011 um 15:50:59:
Wie lange hattest du diese AE bevor die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde?

ich hatte 2 und halb jahre AE zum studium zweck.
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Antwort #26 - 13.11.2011 um 17:19:15
 
phenix schrieb am 13.11.2011 um 12:54:51:
ich hatte 2 und halb jahre AE zum studium zweck. 


Wichtig ist noch zu Prüfen, ob zwischen AE und abgeleiteter Freizügigkeit noch eine Aufenthaltsunterbrechung vorlag. Hattest du zwischenzeitlich eine Duldung?

Wenn nein, dann kannst du eigentlich bereits jetzt eine Daueraufenthaltskarte bei der ABH beantragen, wenn du seit 2006 rechtmäßig in Deutschland bist.

Da dein Fall ungewöhnlich (Siehe den ersten Teil des Threads hier) ist, würde ich die zugrundelegenden Verwaltungsvorschriften im Antrag nennen oder einfach den Thread hier ausdrucken und mitnehmen. IMHO würde ich den Antrag zuhause bereits schriftlich und formlos Formulieren, unter Nennung der Vorschriften:
Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU Nummer 5.5.1.3 und 4a.1
Zum Nachlesen:
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf


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Antwort #27 - 13.11.2011 um 17:54:19
 
hallo,
vielen dank an allen für eure hilfreiche Antworte.

grisu1000 schrieb am 13.11.2011 um 17:19:15:
Hattest du zwischenzeitlich eine Duldung?


ich bin Anfang 2006 mit dem Visum zum Studium Zweck hierher (nach Deutschland) gekommen und bis zum Zeitpunkt der Umstellung meines Status auf EU angehörige in 2008 hatte ich immer noch ein studentische Visum.

grisu1000 schrieb am 13.11.2011 um 17:19:15:
Wenn nein, dann kannst du eigentlich bereits jetzt eine Daueraufenthaltskarte bei der ABH beantragen, wenn du seit 2006 rechtmäßig in Deutschland bist.


ich habe in anderen Beiträge hier in Forum gelesen dass die Studienzeit in Bayern nicht als rechtmäßig betrachtet werden dh ich würde keine Daueraufenthaltskarte bekommen oder es spielt in diesem Fall keine Rolle?
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Antwort #28 - 13.11.2011 um 17:57:16
 
phenix schrieb am 13.11.2011 um 17:54:19:
ich habe in anderen Beiträge hier in Forum gelesen dass die Studienzeit in Bayern nicht als rechtmäßig betrachtet werden dh ich würde keine Daueraufenthaltskarte bekommen oder es spielt in diesem Fall keine Rolle? 


Spielt keine Rolle, da geht es um Einbürgerung und der Terminus ist gewöhnlicher Aufenthalt, bei dir ist es rechtmäßiger Aufenthalt, da gehört Studium dazu.
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Antwort #29 - 13.11.2011 um 18:10:52
 
vielen dank für die schnelle Antwort.
eine Frage hätte ich noch.
bringt die Daueraufenthaltskarte mehr vorteile (ausser das unbefristete verhältnis) als die Aufenthaltskarte?
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