sigi-n schrieb am 09.11.2011 um 00:49:36:Das gilt nur für Familienangehörige, nicht für die Hinterlassenschaften nach Wegzug aus D
Hallo Sigi-n,
Ausnahme §12(3) der Richtlinie.
Aber es geht nicht darum, ob der Inhaber der Aufenthaltskarte noch freizügigkeitsberechtigt ist. Wir sind einverstanden, dass er das in diesem Fall nicht mehr ist.
Es geht darum, dass er es zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte war. Und somit dass die zitierten Vorschriften der Richtlinie und des FreizügG/EU zur Anwendung kommen, nämlich dass die Aufenthaltskarte fünf Jahre gültig ist und dass die
ABH den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellen kann, weswegen die Aufenthaltskarte erlischen würde.
Denn gerade weil die Aufenthaltskarte kein
AT ist, finden diese Bestimmungen des EU-Rechts Anwendung. Eine mal ausgestellte Aufenthaltskarte erlischt (außer beim Ablauf der Gültigkeit) gemäß der Richtlinie und dem FreizügG/EU nicht automatisch. Sondern die
ABH kann feststellen, dass das der Fall ist.
sigi-n schrieb am 09.11.2011 um 11:04:20:PS Kenne es aus NL so das die gemeinde den Betroffenen anschreibt binnen 6 wochen auszureisen oder beim IND einen eigenen Aufenthalt anzufragen
§14(2) der Richtlinie lautet einfach
Zitat:(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfuellen.
In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfuellen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.
Genau das sieht man in D unter §5(5) FreizügG/EU, in den NL hat man anscheinend sechs Wochen, einen Antrag zu stellen sonst wird die Aufenthaltskarte dann ungültig, da die Behörde festgestellt hat, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegt.
Es ist also auch in NL eben nicht so, dass der Inhaber der Aufenthaltskarte automatisch beim Wegzug des Unionsbürgers illegal wird, wenn er eben angeschrieben wird und dann sechs Wochen hat.
In GB hat das Gericht der Behörde klar gemacht, dass die Befristung einer Aufenthaltskarte nicht automatisch erfolgen darf. Die Behörde muss feststellen, ob das Aufenthaltsrecht verloren gegangen ist und kann die Aufenthaltskarte dann mittels VA befristen. Der Inhaber kann geltend machen, dass sein Aufenthaltsrecht fortbesteht. Macht er das nicht, oder ist das nicht der Fall, dann hat er i.d.R. 28 Tage nach der Befristung, das Land zu verlassen. Die Aufenthaltskarte wird auch dort nicht automatisch ungültig, die Behörde muss handeln.