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90 Tage Aufenthalt innerhalb Halbjahreszeitraum für Chilenen? (Gelesen: 1.033 mal)
geez_osa
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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03.11.2011 um 23:14:06
 
Hallo zusammen!

Ich habe mir, soweit ich das beurteilen kann, die bisherigen Beiträge zu der 90 Tage Regelung und dem Bezugszeitraum für den Schengen-Raum angeschaut, und auch gesehen, dass es bereits einmal einen Beitrag zu chilenischen Staatsangehörigen gab. Die Frage zielte aber ein wenig in eine andere Richtung, daher habe ich einfach noch mal Verständnisfragen. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

1. Mein Freund ist Chilene. Er kommt am 22.11.2011 für 87 Tage nach Deutschland. (Rückflug am 16.02.2012, Ticket ist gebucht). Für die Einreise braucht er ja kein Visum, da er visumsbefreiter Drittstaatler ist.

Grundsätzlich würde ja für den Schengen-Raum die Regelung von 90 Tagen Aufenthalt innerhalb eines 6-monatigen Bezugszeitraums ab erster Einreise gelten.
Nach meinem Verständnis gilt dieser Bezugszeitraum aber für ihn wegen § 16 AufenthVO in Verbindung mit der Anlage A und dem Sichtvermerksabkommen zwischen Deutschland und Chile von 1955 nicht. Habe ich das so richtig verstanden? (Und was hat Art.20 Abs.2 SDÜ damit zu tun und wurde dieses Übereinkommen komplett oder teilweise vom europäischen Visakodex abgelöst? Hat der andere Vorschriften?)

Dann könnte mein Freund einfach nach den 87 Tagen gerechnet ab dem 22.11.2011 ausreisen? (Und bei nächstem Besuch z.B. im Juni 2012 wieder einen 90 Tage-Aufenthalt planen?)

Wenn der Halbjahreszeitraum doch gelten würde, wäre das nämlich problematisch, da er zuletzt vom 20.06.2011 bis zum 22.07.2011 in Deutschland war. Dann würde der Halbjahreszeitraum doch am 19. bzw. 20.12. 2011 bzw. bei "gestrecktem BZR" am 17.01.2012 enden (von den 90 wären 33 Tage verbraucht und noch 57 übrig)? Dann müsste er spätestens an dem Tag aus dem Schengenraum (z.B. nach UK) ausreisen und am 18.01.2012 oder später wieder einreisen, um einen neuen 6 Monatszeitraum "auszulösen"?

2. Falls der Bezugszeitraum nicht gelten würde, wir aber dennoch nach England fliegen (meinen Bruder besuchen) und dann ein paar Tage später wieder nach Deutschland einreisen wollten, könnten wir dann Probleme bekommen, weil man behaupten könnte, mein Freund wolle kurz vor Ende der 90 Tage eine neue 90 Tage-Erlaubnis bekommen? Der Rückflug am 16.02.2012 ist ja aber sicher.

Besten Dank für eure Hilfe!!!
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 08.11.2011 um 20:47:26
 
geez_osa schrieb am 03.11.2011 um 23:14:06:
Habe ich das so richtig verstanden?

Ja...

geez_osa schrieb am 03.11.2011 um 23:14:06:
Und was hat Art.20 Abs.2 SDÜ damit zu tun

Ist eigentlich selbsterklärend... dass für SV- Abkommen Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen sind.

geez_osa schrieb am 03.11.2011 um 23:14:06:
wurde dieses Übereinkommen komplett oder teilweise vom europäischen Visakodex abgelöst?

Apfel mit Birnen verglichen... der Visakodex hat grds. nichts mit den Reiserechten von sog. Positivstaatern (also Ausländer, die visumsfrei reisen können) zu tun.

geez_osa schrieb am 03.11.2011 um 23:14:06:
Wenn der Halbjahreszeitraum doch gelten würde

Was er, wie du selber schon geschrieben hast, nicht tut... Von daher sind sich an diesen Gedanken anschließende Erwägungen entbehrlich.

geez_osa schrieb am 03.11.2011 um 23:14:06:
2. Falls der Bezugszeitraum nicht gelten würde, wir aber dennoch nach England fliegen (meinen Bruder besuchen) und dann ein paar Tage später wieder nach Deutschland einreisen wollten, könnten wir dann Probleme bekommen, weil man behaupten könnte, mein Freund wolle kurz vor Ende der 90 Tage eine neue 90 Tage-Erlaubnis bekommen? Der Rückflug am 16.02.2012 ist ja aber sicher.

Du fragst, ob hier jemand einschätzen kann, wie ein Kollege die Einreisekontrolle / -befragung durchführt... Das ist schlichtweg nicht zu beantworten. Allerdings dürften bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Glaubhaftmachung der Reisepläne kaum Probleme auftreten.

Daddy
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