Zunächst mal was Formales, pipoo: Es ist nicht nötig meine Antworten jedesmal in vollem Umfang nochmals zu zitieren, wenn Du selbst antworten willst. - Das bläht den thread nur unnötig auf.
Jetzt wieder zum Thema:
Um Dich einbürgern zu lassen, braucht es in Deinem Fall nicht erst den "Umweg" über eine
NE oder den Daueraufenthalt-EG. - Die
AE nach § 18
AufenthG reicht, was den aufenthaltsrechtlichen Status angeht, für eine Einbürgerung bereits aus.
pipoo schrieb am 04.11.2011 um 09:54:50:Rest §16Abs. 4AufenthG. für Student ... Jetzt lebe ich im Bayern, Erlangen.
Damit haben wir nun aber ein (ganz anderes) Problem. - Egal ob Du eine
AE nach § 18 hast oder den DA-EG hättest: U.a. in Bayern werden Zeiten eines Aufenthalts zum Zwecke des Studiums nicht als Zeiten eines anrechenbaren gewöhnlichen Aufenthalts für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG berücksichtigt. - Eine Ansprucheinbürgerung wäre für Dich in Bayern also erst im Jahr 2015 bzw. 2016 möglich.
Anders wäre es mit einer Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG. Für diese müsstest Du aber neben hinreichend und nachhaltig gesichertem Lebensunterhalt auch noch 60 Monate zur Rentenversicherung gezahlte Beiträge nachweisen können.
Kannst Du das (noch) nicht, wäre insoweit auch mit Blick auf eine Anwendung dieser Vorschrift weiteres Abwarten angesagt.
Für diesen Fall würde ich wohl an deiner Stelle auf jeden Fall erst einmal den DA-EG beantragen, damit Du wenigstens aufenthaltsrechtlich zwischenzeitlich auf der ganz sicheren Seite bist.
=schweitzer=