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Daueraufenthalt-EG (Gelesen: 6.519 mal)
pipoo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.11.2011 um 22:24:24
 
Hallo liebe gemeinde,

Ich würde gern  Daueraufenthalt-EG beantragen. Bis Oktober 2011 habe ich genau 60 Monaten rentenversicherung eingezahlt. Ausserdem habe ich fondsgebundene rentenversicherung, die ich schon 12 Monaten eingezahlt habe.

Ich bin in Deutschland seit Oktober 1998. Meine Frage ist, wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich Daueraufenthalt-EG bekomme.

Danke

VG

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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.11.2011 um 22:46:26
 
pipoo schrieb am 03.11.2011 um 22:24:24:
h würde gernDaueraufenthalt-EG beantragen. Bis Oktober 2011 habe ich genau 60 Monaten rentenversicherung eingezahlt. Ausserdem habe ich fondsgebundene rentenversicherung, die ich schon 12 Monaten eingezahlt habe.

Ich bin in Deutschland seit Oktober 1998. Meine Frage ist, wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich 



Damit hast du bereits zwei Voraussetzung nach §9a Abs 2 AufenthG erfüllt, die anderen sind:
-Sicherung des LU und ausreichend Wohnraum
- ausreichende Sprachekenntnisse
-Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- keine Gefahr für öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
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pipoo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.11.2011 um 23:03:03
 
grisu1000 schrieb am 03.11.2011 um 22:46:26:
Damit hast du bereits zwei Voraussetzung nach §9a Abs 2 AufenthG erfüllt, die anderen sind:
-Sicherung des LU und ausreichend Wohnraum
- ausreichende Sprachekenntnisse
-Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- keine Gefahr für öffentlichen Sicherheit oder Ordnung


Danke für die schnelle antwort.
Ich habe an der FH studiert und jetzt arbeite ich in Erlangen. Ich glaube, ich habe 2. und 3. Punkt erfüllt.

Was muss ich über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet kennen?

keine Gefahr für öffentlichen Sicherheit
meinst du, ob ich vorstrafe habe..

VG.

Pipoo
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schweitzer
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Antwort #3 - 04.11.2011 um 07:57:22
 
pipoo schrieb am 03.11.2011 um 23:03:03:
Was muss ich über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet kennen?


Dass, was im Rahmen des Orientierungskurses als Teil des Integrationskurses vermittelt wird. - Der Nachweis dieser Kenntnisse gilt als erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss
einer deutschen Hauptschule oder einen
vergleichbaren oder höheren Schulabschluss
einer deutschen allgemein bildenden Schule
nachweisen kann.

Wenn Du "nur" über einen Hochschulabschluss verfügst, reicht das (paradoxer Weise) nicht. - Aber der Orientierungskurs wäre innerhalb von 14 Tagen absolvierbar und sollte für Dich keine Hürde darstellen.

pipoo schrieb am 03.11.2011 um 23:03:03:
keine Gefahr für öffentlichen Sicherheit meinst du, ob ich vorstrafe habe..


Kritisch würde es , wenn Du in den letzten drei Jahren
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe
von mindestens sechs oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen
verurteilt worden bist oder wenn die
Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist.

Trifft das auf Dich nicht zu, ist insoweit alles "im grünen Bereich".


=schweitzer=
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pipoo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.11.2011 um 09:18:17
 
schweitzer schrieb am 04.11.2011 um 07:57:22:
Dass, was im Rahmen des Orientierungskurses als Teil des Integrationskurses vermittelt wird. - Der Nachweis dieser Kenntnisse gilt als erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss
einer deutschen Hauptschule oder einen
vergleichbaren oder höheren Schulabschluss
einer deutschen allgemein bildenden Schule
nachweisen kann.

Wenn Du "nur" über einen Hochschulabschluss verfügst, reicht das (paradoxer Weise) nicht. - Aber der Orientierungskurs wäre innerhalb von 14 Tagen absolvierbar und sollte für Dich keine Hürde darstellen.


Kritisch würde es , wenn Du in den letzten drei Jahren
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe
von mindestens sechs oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen
verurteilt worden bist oder wenn die
Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist.

Trifft das auf Dich nicht zu, ist insoweit alles "im grünen Bereich".


=schweitzer=


Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe andere Frage. Falls ich dauerhaft EG bekommen hätte, wie lange ich warten muss, um die deutsche staatsbürgerschaft zu beantragen.


VG.

Pipoo
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schweitzer
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Antwort #5 - 04.11.2011 um 09:39:42
 
An sich sollte dann sofort eine aussichtsreiche Antragstellung möglich sein.

Konkreter kann ich antworten, wenn ich dies hier wüsste:

Welche AE hast Du zur Zeit?

Welche Aufenthalte hattest Du seit 1998?

In welchem Bundesland lebst Du?


=schweitzer=
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Antwort #6 - 04.11.2011 um 09:54:50
 
schweitzer schrieb am 04.11.2011 um 09:39:42:
An sich sollte dann sofort eine aussichtsreiche Antragstellung möglich sein.

Konkreter kann ich antworten, wenn ich dies hier wüsste:

Welche AE hast Du zur Zeit?

Welche Aufenthalte hattest Du seit 1998?

In welchem Bundesland lebst Du?


=schweitzer=


Jetzt habe ich AE §18 Abs. 4 S.1 AufenthG. mit Beschäftigung uneingeschänkt erlaubt (Seit 3.12.2010)
von 29.06.2009 hatte AE §18 Abs. 4 S.1 AufenthG. nur für mein AG.
von 18.12.2008 hatte ich §18 AufenthG.
Rest §16  Abs. 4AufenthG. für Student


Jetzt lebe ich im Bayern, Erlangen.
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schweitzer
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Antwort #7 - 04.11.2011 um 10:05:17
 
Zunächst mal was Formales, pipoo: Es ist nicht nötig meine Antworten jedesmal in vollem Umfang nochmals zu zitieren, wenn Du selbst antworten willst. - Das bläht den thread nur unnötig auf.

Jetzt wieder zum Thema:

Um Dich einbürgern zu lassen, braucht es in Deinem Fall nicht erst den "Umweg" über eine NE oder den Daueraufenthalt-EG. - Die AE nach § 18 AufenthG reicht, was den aufenthaltsrechtlichen Status angeht, für eine Einbürgerung bereits aus.

pipoo schrieb am 04.11.2011 um 09:54:50:
Rest §16Abs. 4AufenthG. für Student ... Jetzt lebe ich im Bayern, Erlangen.


Damit haben wir nun aber ein (ganz anderes) Problem. - Egal ob Du eine AE nach § 18 hast oder den DA-EG hättest: U.a. in Bayern werden Zeiten eines Aufenthalts zum Zwecke des Studiums nicht als Zeiten eines anrechenbaren gewöhnlichen Aufenthalts für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG berücksichtigt. - Eine Ansprucheinbürgerung wäre für Dich in Bayern also erst im Jahr 2015 bzw. 2016 möglich.

Anders wäre es mit einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Für diese müsstest Du aber neben hinreichend und nachhaltig gesichertem Lebensunterhalt auch noch 60 Monate zur Rentenversicherung gezahlte Beiträge nachweisen können.
Kannst Du das (noch) nicht, wäre insoweit auch mit Blick auf eine Anwendung dieser Vorschrift weiteres Abwarten angesagt.

Für diesen Fall würde ich wohl an deiner Stelle auf jeden Fall erst einmal den DA-EG beantragen, damit Du wenigstens aufenthaltsrechtlich zwischenzeitlich auf der ganz sicheren Seite bist.


=schweitzer=
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Antwort #8 - 04.11.2011 um 11:05:51
 
schweitzer schrieb am 04.11.2011 um 10:05:17:
neben hinreichend und nachhaltig gesichertem Lebensunterhalt auch noch 60 Monate zur Rentenversicherung gezahlte Beiträge nachweisen können.
Kannst Du das (noch) nicht


--->

pipoo schrieb am 03.11.2011 um 22:24:24:
Bis Oktober 2011 habe ich genau 60 Monaten rentenversicherung eingezahlt. Ausserdem habe ich fondsgebundene rentenversicherung, die ich schon 12 Monaten eingezahlt habe


damit ist der Punkt erfüllt.
Einbürgerung nach §8 sollte also gehen.
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Antwort #9 - 04.11.2011 um 13:47:43
 
thx an alle, die meine Frage beantwortet haben....
Das Formular habe ich heute per post raus geschickt.

aber die Frage des Formulars irritiert mich bisschen. Es steht, wie gross meine wohnung ist. Meine Wohnung ist ja nur 32m². Wozu braucht der AB zu wissen?

Ich kann mir nicht vorstellen, wenn man kleine Wohnung hat, dann ist es schwieriger Daueraufenthalt-EG zu bekommen. 

Wie lange dauert es die Bearbeitung normalerweise?

Ihr seid das Beste..

Besten Dank und ein schönes WE wünsche ich Euch.

VG aus Erlangen

Pipoo
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Antwort #10 - 04.11.2011 um 14:44:20
 
pipoo schrieb am 04.11.2011 um 13:47:43:
aber die Frage des Formulars irritiert mich bisschen. Es steht, wie gross meine wohnung ist. Meine Wohnung ist ja nur 32m². Wozu braucht der AB zu wissen? 


Doch, wenn du mit Frau und drei Kinder auf 36 qm lebst ist das nicht ausreichend und, ausreichend Wohnraum ist eine Bedingung.
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Antwort #11 - 05.11.2011 um 12:32:11
 
schweitzer schrieb am 04.11.2011 um 07:57:22:
Dass, was im Rahmen des Orientierungskurses als Teil des Integrationskurses vermittelt wird. - Der Nachweis dieser Kenntnisse gilt als erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss
einer deutschen Hauptschule oder einen
vergleichbaren oder höheren Schulabschluss
einer deutschen allgemein bildenden Schule
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es stimmt so nicht. Ich habe keinen Integrationskurs besuchen müssen, und zwar aus dem Grund von §44.3.1.2  des aufenthg:
Zitat:
Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben
auch Ausländer mit erkennbar geringem In-
tegrationsbedarf (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1)
keinen Anspruch auf Teilnahme am Integra-
tionskurs. Ein geringer Integrationsbedarf liegt
i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder
eine andere entsprechende Qualifikation be-
sitzt.
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Antwort #12 - 05.11.2011 um 19:27:33
 
Du hast ihn für die AE nicht besuchen müssen, aber jetzt wird eben der bestandene Test verlangt.

Es geht aber nur um die Prüfung zum Orientierungskurs, das solltest Du einfach schaffen können.
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Antwort #13 - 07.11.2011 um 08:11:03
 
muss ich ein Orientierungskurstest haben, um Daueraufenthalt-EG zu beantragen
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Antwort #14 - 07.11.2011 um 08:18:32
 
Ja.

Ebenso wird dieser Nachweis verlangt, für eine Anspruchseinbürgerung bereits nach sieben, statt nach acht Jahren anrechenbarem, rechtmäßigen Audfenthalt.


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