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Steueridentifikationsnummer (Gelesen: 20.139 mal)
anjali251
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.10.2011 um 01:24:07
 
Hallo,


schlussendlich nach ca. 3 Monaten ist mein Mann hier angekommen. Nun haben wir auch den Vermerk auf dem Visum:

Erwerbstätigkeit gestattet - und die ABH meinte er könne sich damit bereits bewerben und arbeiten gehen, da unser Termin mit der ABH erst am 13. Dezember ist (einen Tag vor Ablauf seines FZV.

Aber für fast alle Jobs braucht man auch eine Steueridentifikationsnummer. Die Frage ist nun - kann man die beantragen bevor der offizielle Aufenthaltstitel erteilt wurde? Oder müssen wir nun auf den ABH-Termin warten?

Bereits meine Versicherung hat ihm die KArte nur bis Dezember ausgestellt. So dass ich jetzt nicht weiß ob er dann eventuell wenigstens eine vorläufige Nummer bekommen kann?

Lieben Gruß und Danke im Voraus
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.10.2011 um 10:44:40
 
Geh zur lokalen Behörde und lasst euch eine Steuerkarte geben. (sollte in diesem Jahr noch möglich sein)

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arghmage
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.10.2011 um 19:12:00
 
Die SteuerID bekommt man automatisch zugeschickt, sobald man sich beim Einwohneramt anmeldet. Der Brief mit der SteuerID für meine Frau lag ca. 2 Wochen nach Anmeldung im Briefkasten.
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anjali251
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.11.2011 um 12:08:14
 
Aber wir waren schon vor einiger Zeit im Einwohnermeldeamt und bekamen keine Steuer ID zugeschickt.

Wir haben unseren Termin mit der Ausländerbehörde aber auch erst am 13. Dezember. Hängt das vielleicht damit zusammen?

Steuerkarten gibt es nicht mehr. Ich wollte vor einem halben Jahr eine für mich - und bekam exakt diese Antwort. Wir stellen keine mehr aus. Sie müssen herkommen und sich ihre Steueridentifikationsnummer abholen.
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arghmage
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.11.2011 um 14:00:21
 
Mit der Ausländerbehörde hat das nix zu tun, es kommt nur auf die Meldung bei der Meldebehörde an.
Gerade auf dem Infoportal des Bundeszentralamtes für Steuern gefunden, daß man die ID spätestens nach 3 Monaten erhalten sollte.
http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/Steueridentifikationsn...

Falls die 3 Monate schon um sind, könnt ihr das Web-Formular nutzen
https://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/Steueridentifikations...
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anjali251
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 26.11.2011 um 12:40:34
 
Also nach langem hin-und-her haben wir unsere Steuer-ID zugeschickt bekommen.

Desweiteren haben wir für ihn ALG2 beantragt mit der Hoffnung, dass es eventuell auch für die ersten drei Monate klappt. Aber - nothing. Das schlimme daran ist, dass sie auch meinen Antrag auf Erstaustattung für unser Kind komplett abgelehnt haben. Ich bin mir aber 100%ig sicher, dass sie zumindest diesem entsprechen müssen, da ich Empfänger von Bafög bin.

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiter helfen könnte was ich jetzt machen soll.

Das Amt gibt kein Geld - verlangt aber bis zum 20. Dezember 2011 den Nachweis über eine Anmeldung zu einem Deutschkurs - als Integrationswillensbeweis (whatever). Wovon soll das denn bezahlt werden???

Traurig

Viele Grüße
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reinhard
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Antwort #6 - 26.11.2011 um 13:17:51
 
Gegen die schriftliche Ablehnung des ALG-2-Antrages kann er klagen und gewinnt.

Der Antrag muss entweder bewilligt oder an das Sozialamt weitergeleitet und von dort bewilligt werden. Ablehnen und nichts machen ist gesetzeswidrig, vermutlich ein angelernter und nicht ausgebildeter Sachbearbeiter.

Klage kostet nichts, gewinnen wird er auch.
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anjali251
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 26.11.2011 um 13:24:39
 
Wie ist denn das gemeint klagen kostet nichts?

Im allgemeinen muss man doch einen Anwalt beauftragen, der dann logischer Weise auch Geld sehen will.

Begründung des Jobcenters war übrigens: §7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II --> wonach er in den ersten drei Monaten keinen Anspruch hat, da er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger in der BRD ist und auch nicht nach §2 Absatz 3 freizügigberechtigt ist.

Problem hierbei ist - dass die ABH uns einen Termin gegeben hat am 13.12.2011 (genau einen Tag bevor sein VISA abläuft), da eher nichts frei war. Wir haben also nur seinen PAss als Nachweis für das Familienzusammenführungsvisum und Absicht in Deutschland dauerhaft zu leben. Und natürlich unsere Einladung von der ABH - 9 Tage vor Geburtstermin. Ich kann nur beten, dass sich unser Kind dran hält.

Kann ich von meiner Seite aus auch klagen? Da sie doch zumindest meinem Antrag auf die einmaligen Leistungen hätten entsprechen müssen?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.11.2011 um 13:41:35
 
anjali251 schrieb am 26.11.2011 um 13:24:39:
Im allgemeinen muss man doch einen Anwalt beauftragen, der dann logischer Weise auch Geld sehen will


Prozesse am Sozialgericht sind gerichtskostenfrei. Bei der Klage hilft die Antragsstelle des Sozialgerichts. Ein Anwalt ist nicht unbedingt erforderlich.

bitte das hier lesen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1305781895

anjali251 schrieb am 26.11.2011 um 13:24:39:
Problem hierbei ist - dass die ABH uns einen Termin gegeben hat am 13.12.2011 (genau einen Tag bevor sein VISA abläuft), da eher nichts frei war.


da verstehe ich das Problem nicht. Selbst wenn der Termin 4 Wochen später wäre gibt es doch kein Problem - der Antrag wurde ja offensichtlich bereits gestellt und nur darauf kommt es an.

anjali251 schrieb am 26.11.2011 um 13:24:39:
Kann ich von meiner Seite aus auch klagen? Da sie doch zumindest meinem Antrag auf die einmaligen Leistungen hätten entsprechen müssen?


Als BAFöG-Empfängerin dürftest Du vermutlich (gar) keinen Anspruch nach dem SGB II haben.
Nachtrag: vermutlich doch über § 27 Abs. 2 SGB II - ein Ablehnungsbescheid der Behörde müsste sich mit dieser Norm irgendwie nachvollziehbar auseinander setzen.
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anjali251
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 26.11.2011 um 13:52:22
 
Nach §27 nicht - aber ich beantrage ja auch keinen Zuschuss zum Lebensunterhalt, da dieser bereits vom Bafögamt übernommen wird .. Ich habe eine einmalige Leistung beantragt zu welcher mir das Bafögamt geraten hat. Diesen muss man im Jobcenter stellen. Und laut §23Abs.3SGBII - habe ich diesen Anspruch.

Den Antrag auf Lebensunterhalt musste ich zu diesem Zeitpunkt formell stellen - so wurde mir das erklärt - da wir eine Bedarfsgemeinschaft sind.

Alles andere muss ich noch mal lesen.... aber erst mal vielen DAnk für die Hinweise. Werde am Montag als erstes zum Amt fahren - Widerspruch einlegen und dann schauen wie wir klagen können...

habe den link jetzt auch gelesen - und ja man kann das versuchen (ich werde das auf jeden Fall tun) - aber so richtig gesichert sieht mir das nicht aus. Ich weiß auch momentan nicht ob es Sinn macht am Montag erst mal hinzufahren und nachzufragen ob der Antrag denn wenigstens an das Sozialamt weitergeleitet wurde oder nicht? Würde das Amt darüber Auskunft geben? Wäre dieser dann vielleicht im Sozialamt noch in Bearbeitung? Oder gilt der Bescheid dann für beide Behörden?

So dass insgesamt Widerspruch eingelegt werden müsste? Oder gleich das Gericht?

Ich bin etwas verwirrt.

anjali251 schrieb am Heute um 13:24:39:
Problem hierbei ist - dass die ABH uns einen Termin gegeben hat am 13.12.2011 (genau einen Tag bevor sein VISA abläuft), da eher nichts frei war.


da verstehe ich das Problem nicht. Selbst wenn der Termin 4 Wochen später wäre gibt es doch kein Problem - der Antrag wurde ja offensichtlich bereits gestellt und nur darauf kommt es an.


bezogen darauf: Es ist nicht unser Verschulden, dass die Erteilung des dauerhaften Aufenthaltes so lange dauert. Einreise am 19.September und Termin am 13.Dezember - das bei der Jobsuche zu erklären ist bereits nicht einfach. Wenigstens ist seinem Visum : Erwerbstätigkeit gestattet notiert worden.

Dass, wenn dem Antrag entspochen wird rückwirkend gezahlt werden muss - weiß ich - was ich meine ist: dass er erst danach "Arbeitnehmer...freizügigkeitsberechtigt..." ist - wurde von der Behörde als Ablehnungsgrund angegeben. Solange er seinen AT nicht hat - nichts. So hört sich das für mich an.

Also werde ich nächste Woche eine Behördenwoche einlegen müssen. Jobcenter (wenn das Sinn macht), Sozialgericht etc....

3 Wochen vor Geburt - gibt es die Möglichkeit einen Eilantrag zu stellen?
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« Zuletzt geändert: 26.11.2011 um 14:11:36 von anjali251 »  
 
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Antwort #10 - 26.11.2011 um 14:39:05
 
anjali251 schrieb am 26.11.2011 um 13:52:22:
Erteilung des dauerhaften Aufenthaltes


Er bekommt eine AE nach § 28 AufenthG, das ist kein dauerhafter Aufenthalt, diese die NE gibts erst nach drei Jahren.

anjali251 schrieb am 26.11.2011 um 13:52:22:
aber erst mal vielen DAnk für die Hinweise. Werde am Montag als erstes zum Amt fahren - Widerspruch einlegen und dann schauen wie wir klagen können... 


Mach die Dinge schriftlich beim Amt. Mündliche Aussagen sind nicht rechtsverbindlich und damit nichts wert.
Klagen kannst du beim Sozialgericht. Die Rechtsantragsstelle hilft auch bei Formulierung der notwendigen Schriftstücke wenn du keinen Anwalt hast. Ab Antragseingang hast du Anspruch auf Leistungen. Also lass dich nicht auf die Neustellung eines Antrages bei den Behörden ein, sondern bestehe auf die Weiterbearbeitung deines alten Antrages.


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Antwort #11 - 26.11.2011 um 15:08:27
 
In Ordnung:

Ich werde also schriftlich Widerspruch einlegen mit Verweis auf die gesetzlichen Gegebenheiten, und gleichzeitig auf die Weiterbearbeitung des Antrages bestehen. Ob im Jobcenter oder im Sozialamt ist mir eigentlich egal, die Hauptsache ist wir bekommen im Endeffekt Unterstützung.

Trotzdem werde ich zum Sozialgericht fahren, die Schreiben mitnehmen und Klage einreichen. Je eher desto besser nehme ich an. Mein Mann fängt zwar an deutsch zu sprechen, aber dafür reicht es noch nicht. Also alles vor der Geburt.

Sollte ich nochmals auf den Antrag zur einmaligen Beihilfe zur Schwangerschaftsausstattung und Erstausstattung des Kindes hinweisen? Eine Weiterbearbeitung fordern? Denn gesetzlich müsste mir das zustehen.

(§23Abs.3SGBII) - unabhängig von Bedarfsgemeinschaft, da es kein Zuschuss zum Lebensunterhalt ist. Oder wird das dann auch erst mal auf Eis gelegt? Bis über den Antrag meines MAnnes entschieden ist?
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Antwort #12 - 26.11.2011 um 15:13:25
 
Denk daran - es sind zwei Personen und zwei Anträge.

Die Klage ist, dass ALG-II, hilfsweise Sozialhilfe gezahlt werden muss und das JobCenter den Antrag bewilligen oder weiterleiten muss.
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anjali251
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 26.11.2011 um 15:31:52
 
Ja ich denke daran,

allerdings wurde mir am Telefon vor einer Woche mitgeteilt, dass der zweite Antrag erst bearbeitet wird, wenn der erste abgeschlossen ist. Heißt abgelehnt oder bewilligt.

Also hängen sie irgendwie zusammen - Bedarfsgemeinschaft halt.

Aber erstmal das eine - ich werde im Jobcenter mal anfragen, wegen der Weiterleitung bzw. Bewilligung der Sozialhilfe durch sie oder Sozialamt und im zweiten Schritt die Bearbeitung des zweiten Antrages fordern. Werde auch alle neuen NAchweise über Vermögen beilegen, so dass das möglichst zügig geht.

Und am Dienstag dann das Sozialericht und ALGII  bzw. Sozialhilfe einklagen.

Meine Frage wäre ob es dort auch Eilverfahren gibt, wenn man nachweist, dass das Geld dringends benötigt wird?
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reinhard
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Antwort #14 - 26.11.2011 um 15:47:44
 
anjali251 schrieb am 26.11.2011 um 15:31:52:
Meine Frage wäre ob es dort auch Eilverfahren gibt, wenn man nachweist, dass das Geld dringends benötigt wird?


Ja, natürlich. Wird ihm im Gericht auch so erklärt.

Er soll einfach sagen, er habe Hunger, wann er Geld zum Einkaufen bekommt. Die werden dann fragen, ob er Antrag auf einstweilige Anordnung oder so ähnlich stellen will, er nickt.
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