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Verpflichtserklärung aber nur für die Unterkunft... (Gelesen: 4.181 mal)
Telebrot
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtserklärung aber nur für die Unterkunft...
22.10.2011 um 15:50:59
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Aufenthalt nach § 28.

Zur medizinschen Behandlung will mein Bruder nach Deutschland kommen. Die Kosten für die Behandlung werden durch ihn übernommen (Die Finazierung durch Eigenmittel kann er durch aktuelle Bankbelege und Sparguthaben in auseichender Höhe nachweisen!)

Nun braucht er von mir eine Verpflichtungserklärung für die Unterkunft. Gibt es sowas?? Nur für die Unterkunft??

Ich möchte ihn von Flughafen abholen und bei mir für 10 Tagen (Behandlungsdauer)  aufhalten lassen.

Wo kann ich solche Klärungen für die Botschaft machen??

P.S.: ich studiere und beziehe BAföG und Wohngeld , habe meine Wohnung ist ca. 120 m"2 ( habe 2 kinder, Unser Einkommen ist ca. 2600 Euro)

Vielen Dank
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reinhard
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Antwort #1 - 22.10.2011 um 17:30:15
 
Telebrot schrieb am 22.10.2011 um 15:50:59:
Nun braucht er von mir eine Verpflichtungserklärung für die Unterkunft.


Für wen braucht er das? Will er selbst nur sicher sein, dass er eine Unterkunft hat? Oder geht es um eine "offizielle Bestätigung" für das Visumverfahren?

Im Prinzip gilt eine VE immer für eine Person (alle Kosten bis zur Ausreise). Aber klär doch zuerst, wer überhaupt die Forderung stellt.

Eine VE wird bei der Ausländerbehörde unterschrieben, von dieser wird bestätigt, dass Sie Gehalt / Mietvertrag gesehen haben und es aus ihrer Sicht okay ist.

Wenn Du Deinem Bruder vertraust, kannst Du ja auch eine VE "für alles" unterschreiben. Dazu musst Du sicher sein, dass er nur die Wohnung / Unterkunft wirklich benutzt.
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Telebrot
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Antwort #2 - 22.10.2011 um 17:34:45
 
Er braucht die VE für die Botschaft!

Ich vertraue ihm ja aber ich weiß nicht ob es überhaupt geht, dass ich die VE machen darf, halt wegen BaföG und Wohngeld, obwohl mein Einkommen und das Einkommen meiner Parterin ca. 2600 euro beträgt bei Miete von 670 Euro !!
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reinhard
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Antwort #3 - 22.10.2011 um 17:39:03
 
Du darfst alles.

Es ist nur die Frage, was die Ausländerbehörde bestätigt und ob das der Botschaft reicht.

Mach einfach einen Termin mit der Ausländerbehörde, trag es da vor, dann weißt Du, was geht. Die Botschaft scheint ja schon einverstanden zu sein.
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Antwort #4 - 22.10.2011 um 17:44:02
 
reinhard schrieb am 22.10.2011 um 17:39:03:
Du darfst alles.

Es ist nur die Frage, was die Ausländerbehörde bestätigt und ob das der Botschaft reicht.

Mach einfach einen Termin mit der Ausländerbehörde, trag es da vor, dann weißt Du, was geht. Die Botschaft scheint ja schon einverstanden zu sein.


Mit BAföG und Wohngeld geht das???Ich dachte nur wenn man arbeitet.
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reinhard
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Antwort #5 - 22.10.2011 um 19:41:30
 
Mein Rat war ja, einen Termin bei der Ausländerbehörde zu machen und das dort zu klären.

Einen Termin bekommst Du auch mit Bafög und Wohngeld.

Und falls die Ausländerbehörde nicht gegenzeichnet, geht es eben nicht. Dann muss Dein Bruder jemand anderen suchen.
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Antwort #6 - 22.10.2011 um 20:52:07
 
Telebrot schrieb am 22.10.2011 um 15:50:59:
Nun braucht er von mir eine Verpflichtungserklärung für die Unterkunft. Gibt es sowas?? Nur für die Unterkunft??

Nein, das gibt es nicht.

Die VE, die bei der ABH abgegeben wird, umfaßt immer alle Kosten nach §§ 66-68 AufenthG.

Ich verstehe allerdings nicht ganz:
Wenn die Finanzierung der medizinischen Behandlung gesichert ist - und die kostet im Regelfall deutlich mehr als ein billiges Hotelzimmer - wo rühren dann Zweifel an der Finanzierungsmöglichkeit für eine Unterkunft her?

Egal:
Eine notariell oder amtlich beglaubigte Erklärung, daß für die Zeit der Behandlung - auch wenn sie länger als vorgesehen dauern sollte - durch Dich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, müßte hier ausreichen.
Die kann man auch ohne Bonität für eine VE abgeben.


Vielleicht läßt sich ja vor dem Gang zur ABH per email an die AV klären, was die AV nun tatsächlich fordert.
Ich habe schon oft und oft am Telefon von Forderungen meiner Dienststelle gehört, die ich nicht glauben konnte. Tatsächlich waren das entweder die "Forderungen" von Vermittlern oder klare Mißverständnisse.
Nachfragen sind daher nicht sinnlos.
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Antwort #7 - 23.10.2011 um 14:28:19
 
Petersburger schrieb am 22.10.2011 um 20:52:07:
Nein, das gibt es nicht.

Die VE, die bei der ABH abgegeben wird, umfaßt immer alle Kosten nach §§ 66-68 AufenthG.

Ich verstehe allerdings nicht ganz:
Wenn die Finanzierung der medizinischen Behandlung gesichert ist - und die kostet im Regelfall deutlich mehr als ein billiges Hotelzimmer - wo rühren dann Zweifel an der Finanzierungsmöglichkeit für eine Unterkunft her?

Egal:
Eine notariell oder amtlich beglaubigte Erklärung, daß für die Zeit der Behandlung - auch wenn sie länger als vorgesehen dauern sollte - durch Dich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, müßte hier ausreichen.
Die kann man auch ohne Bonität für eine VE abgeben.


Vielleicht läßt sich ja vor dem Gang zur ABH per email an die AV klären, was die AV nun tatsächlich fordert.
Ich habe schon oft und oft am Telefon von Forderungen meiner Dienststelle gehört, die ich nicht glauben konnte. Tatsächlich waren das entweder die "Forderungen" von Vermittlern oder klare Mißverständnisse.
Nachfragen sind daher nicht sinnlos.


Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe mit der Botschaft tele. und sie meinten, er braucht die VE, weil ich ein Besuchvisum beantragt hat.

Also ich will hier kommen und mich besuchen und sich hier behandeln lassen.

Ich hoffe, die Ausländerbehörde mit BAföG und Wohngeld einverstanden sind:)
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« Zuletzt geändert: 23.10.2011 um 14:53:14 von schweitzer » 
Grund: Zitat kenntlich gemacht 
 
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Antwort #8 - 23.10.2011 um 14:57:52
 
Telebrot schrieb am 23.10.2011 um 14:28:19:
Ich habe mit der Botschaft tele. und sie meinten, er braucht die VE, weil ich ein Besuchvisum beantragt hat.

Als Gastgeber kannst Du doch gar kein Visum beantragen, das muß der Besucher schon selber machen. Du mußt nur die VE abgeben.

Telebrot schrieb am 23.10.2011 um 14:28:19:
Also ich will hier kommen und mich besuchen und sich hier behandeln lassen.

Wie soll man das verstehen ?
Bist Du der Besucher und der Gast- bzw. Verpflichtungsgeber in einer Person ?

Alles etwas verwirrend.
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Telebrot
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Antwort #9 - 23.10.2011 um 15:00:50
 
Saxonicus schrieb am 23.10.2011 um 14:57:52:
Als Gastgeber kannst Du doch gar kein Visum beantragen, das muß der Besucher schon selber machen. Du mußt nur die VE abgeben.

Wie soll man das verstehen ?
Bist Du der Besucher und der Gast- bzw. Verpflichtungsgeber in einer Person ?

Alles etwas verwirrend.


nein sorry, habe falsch geschrieben.

Er hat ein Besuchvisum beantragt und will sich hier behandeln lassen..

ich muss nur die VE unterschreiben??oder?? Wenn die Ausländerbehörde nicht einverstanden ist wegen BAföG und Wohngeld, was kann ich dann tun??Ein Sperrkonto für die Ausländerbehörde eröffnen???
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Saxonicus
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Antwort #10 - 23.10.2011 um 15:05:11
 
Telebrot schrieb am 23.10.2011 um 15:00:50:
Wenn die Ausländerbehörde nicht einverstanden ist wegen BAföG und Wohngeld, was kann ich dann tun??Ein Sperrkonto für die Ausländerbehörde eröffnen???

Dann eben einen anderen Verpflichtungsgeber finden oder mir der ABH sprechen, ob sie ein Sperrkonto akzeptieren.
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Antwort #11 - 23.10.2011 um 15:08:15
 
Saxonicus schrieb am 23.10.2011 um 15:05:11:
Dann eben einen anderen Verpflichtungsgeber finden oder mir der ABH sprechen, ob sie ein Sperrkonto akzeptieren.



Oder was sagen die §-en??? Dürfen sie Bafög und Wohngeld akzeptieren?? danke..
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