Telebrot schrieb am 22.10.2011 um 15:50:59:Nun braucht er von mir eine Verpflichtungserklärung für die Unterkunft. Gibt es sowas?? Nur für die Unterkunft??
Nein, das gibt es nicht.
Die
VE, die bei der
ABH abgegeben wird, umfaßt immer alle Kosten nach §§ 66-68
AufenthG.
Ich verstehe allerdings nicht ganz:
Wenn die Finanzierung der medizinischen Behandlung gesichert ist - und die kostet im Regelfall deutlich mehr als ein billiges Hotelzimmer - wo rühren dann Zweifel an der Finanzierungsmöglichkeit für eine Unterkunft her?
Egal:
Eine notariell oder amtlich beglaubigte Erklärung, daß für die Zeit der Behandlung - auch wenn sie länger als vorgesehen dauern sollte - durch Dich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, müßte hier ausreichen.
Die kann man auch ohne Bonität für eine
VE abgeben.
Vielleicht läßt sich ja vor dem Gang zur
ABH per email an die
AV klären, was die
AV nun tatsächlich fordert.
Ich habe schon oft und oft am Telefon von Forderungen meiner Dienststelle gehört, die ich nicht glauben konnte. Tatsächlich waren das entweder die "Forderungen" von Vermittlern oder klare Mißverständnisse.
Nachfragen sind daher nicht sinnlos.