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Gültiger Sorgerechtsbeschluss nicht ausreichend für Visumsantrag bei FZ (Gelesen: 990 mal)
mortadelo_de
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Beiträge: 1
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gültiger Sorgerechtsbeschluss nicht ausreichend für Visumsantrag bei FZ
19.10.2011 um 18:22:38
 
Hallo,

ich bin Deutscher in D, meine Frau ist Peruanerin mit gültigem Aufenthaltstitel in D. Sie möchte nun ihren 15-jährigen Sohn aus erster Ehe nach D nachholen. Kürzlich hat sie das ausschließliche Sorgerecht für Ihren Sohn in Peru zugesprochen bekommen. In der zugehörigen, gerichtlichen Schlichtungserklärung wird eindeutigt festgestellt, dass:
- sie das ausschließliche Sorgerecht besitzt.
- sie dieses Sorgerecht in D ausüben wird.
- der Vater der Ausreise des Sohnes nach D ausdrücklich zustimmt.
Dieses Dokument ist ausreichend beglaubigt etc.

Trotzdem akzeptiert die deutsche Botschaft in Lima/Peru dieses Dokument nicht als ausreichend, sondern fordert eine weitere, explizite Erklärung des Vaters, dass er der Ausreise zustimmt. Das ist ein großes Problem, da der Vater jegliche (außergerichtliche) Aufforderung auf Mithilfe ignoriert, bzw. sogar bewusst sabotiert. Die Schlichtungserklärung ist auch nur durch Vorladung des Vaters zustande gekommen.

Hat schon mal jemand eine ähnliche Erfahrung gemacht? Wie kann man die deutsche Botschaft davon überzeugen, die Schlichtungserklärung zu akzeptieren.


Danke schon mal im Voraus!

Michael
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Petersburger
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Beiträge: 6.460

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültiger Sorgerechtsbeschluss nicht ausreichend für Visumsantrag bei FZ
Antwort #1 - 19.10.2011 um 19:32:34
 
Bevor man darüber nachdenkt wäre wichtig, aus welchem Grund das vorliegende Dokument als nicht ausreichend erachtet wird.
Aus heiterem Himmel und völlig grundlos kommen solche Dinge eher selten.

Das kann ggf. auch mit Hilfe des Bürgerservice des AA geklärt werden.


Zur Erläuterung:
Ich hatte schon mal den völlig erbosten deutschen Ehemann einer russischen Mutter vor mir stehen, der wütend mit dem Finger auf die Stelle der Übersetzung des russischen Scheidungsurteils (angefertigt von einem beeidigten Übersetzer aus Bayern) pochte "... der Mutter wird das alleinige Sorgerecht zugesprochen."

Allein - ich weiß, daß es ein "isoliertes" Sorgerecht im deutschen Sinn in RUS nicht gibt. Und richtig stand auch im Original etwas völlig anderes: "... das Kind wird der Mutter zur Erziehung übergeben."
Die im russischen Recht übliche Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes mithin. Mehr nicht.


Daher: Ohne zu wissen, aus welchem Grund das Dokument nicht als ausreichend angesehen wird, ist Hilfe hier nicht möglich.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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