Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 21:44:31:Nehmen wir mal an, das ginge. Aber auch dann gälte:
Zum vorgelegten
eAT will der mißtrauische Grenzer dann den zugehörigen, den anderen Paß sehen - und wir sind wieder am Ausgangspunkt.
Warum würde der Grenzer überhaupt mißtraurisch sein????? Die Passnummern stimmen mit den Nummern in beiden Pässen überein! Und bitte sag mir aus welchem Grund würde jemand einen zweiten
AT fälschen??
Du hast auch meine Post auf Seite 1 komplett ignoriert. Hier ist es nochmal:
Dieses Argument ist sehr schwach, IMO.
Im Fall, dass es nur ein
eAT mit zwei Passnummern ist, wo liegt das Problem? Ich sehe es wirklich nicht. Wenn es Fragen an der Grenze gibt, zeigt er einfach beide Pässe. "Problem" gelöst. Die Nummern im Pass stimmen mit den Nummern im
eAT überein. Hier gibt es kein Problem. Er ist ja auch im
AZR eingetragten.
Im Fall, dass es zwei
eAT sind, sehe ich auch kein Problem. Der Ausländer bezahlt die Gebühr für den
eAT, also wird er nicht "umsonst" ausgestellt. Der Ausländer besitzt ja in wirklichkeit nur einen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis), und beantragt eine "Kopie" so zu sagen, die seine andere Staatsangehörigkeit dokumentiert. Welche Vorschrift wird hier verstoßen?
Wenn es um einen befristeten zweckgebundenen Aufenthaltstitel ging, der mit Hilfe einer priviligierten Staatsangehörigkeit erlangt wurde (z. B., eine § 18
AE, die durch Hilfe von § 41
AufenthV im Zusammenhang mit § 34
BeschV erlangt wurde), dann dürfte mann den
AT natürlich NICHT auf beiden Staatsangehörigkeiten bekommen. In so einem Fall, wenn er diese Staatsangehörigkeit verlieren würde, dann verliert er auch den
AT:
52.1.2.2 der VWV zum AufenthG
Zitat:
Sofern mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels entfallen ist, kann von einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 Absatz 3 oder 4 i.V. m. § 34 BeschV.Aber ich rede ausschließlich von einer Niederlassungserlaubnis, und die ist nicht zweckgebunden! Deswegen gibt es keinen Gesetzesverstoß, zwei
eAT oder eine
eAT mit zwei dokumentierten Staatsangehörigkeiten zu besitzten.
Und im Fall, dass es keine
eAT sind, sondern die
AT im Pass eingetragen ist, dann sehe ich auch nichts, was Probleme machen würde. Zwei Staatsangehörigkeiten, zwei Pässe, zwei
AT.
Ich möchte nur noch sagen, dass ich im Regelfall keinen Grund sehe automatisch (also ohne Beantragung) einem Doppelstaatler mit Niederlassungserlaubnis mehr als einen
AT zu erteilen. Wenn er aber so etwas für seine andere Staatsangehörigkeit beantragen und bezahlen möchte, dann sehe ich überhaupt keinen rechtlich nachvollziehbaren Ablehnungsgrund.
Wenn es einen gibt, möchte ich den bitte sehen.
Zitat:Dann frage ich doch mal von der anderen Seite her:
In welcher konkreten Situation, mit welchen Staatsangehörigkeiten könnte denn eine Situation auftreten, die die Vorlage der beiden Pässe unzumutbar werden läßt?
Und hier dann: Warum?
Grisu1000 hat dir eine gute Situation geschrieben. Es gibt auch mehrere andere Fälle, z. B. Doppelstaatler Iran & USA, Cuba & USA, usw.
Zitat:Meine alte Leier von den Gründen, nur mal halt etwas konkreter.
Wie Mick schon gesagt hat, nur heiße Luft und nichts mehr als das! Ich warte noch immer auf die Vorschrift, welche sagt dass ein zweiter
AT für eine andere Staatsangehörigkeit nicht ausgestellt werden darf.
Es ist ja in wirklichkeit kein zweiter
AT, sondern nur eine Kopie, welche die andere Staatsangehörigkeit dokumentiert.
Ich frage dich nochmals, und andere haben dir die gleiche Frage gestellt: Was wäre ein rechtlich nachvollziehbarer Ablehnungsgrund?