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Familienzusammenführung mit Russin als Schüler (Gelesen: 3.381 mal)
eisberg23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.10.2011 um 19:19:06
 
Hallo,

ich bin 22 Jahre alt, hole als deutscher Staatsbürger mein Abitur im zweiten Bildungsweg in Berlin nach und habe im Juli meine Frau in Moskau geheiratet.

Wir haben angenommen, dass wir heiraten, sie den A1 Deutschtest in Moskau besteht und einen Antrag auf das Visum zur Familienzusammenführung stellt.

Wenn sie hier ist, lassen wir die Heirat hier anerkennen und beantragen eine Aufenthaltserlaubnis.

Ich hoffe soweit ist unser Plan richtig aufgestellt.

Jetzt bekomme ich aber lediglich 520€ BaföG und Sie ist noch zwei Jahre Studentin (Werbedesign und Kunst).

Erschwert wird alles zusätzlich dadurch, dass ich einen russischen Pass, russische Sprachkenntnisse und alle Voraussetzungen habe, um in Russland zu leben (hätte ich auch gemacht, habe mich jedoch für das Abi in Dtl entschieden).

1. Werde ich mit meinen Voraussetzungen zu 100% nach   meinem Lebensunterhalt gefragt?

2. Wann (also z.B. wenn sie in Moskau den Visumsantrag gestellt hat?) und von welcher Behörde aus geschieht das?

3. Gibt es eine Möglichkeit des Bürgens einer wohlhabenden Person, falls ich nicht auf die ~1200€ Gehalt komme.

4. Nach welchen Kriterien wird geprüft, ob ich fähig bin die Ehe im Ausland zu führen?

Danke schon mal im Voraus für eure Hilfe  Smiley
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Antwort #1 - 17.10.2011 um 20:02:30
 
Wie kommt es, daß Du beide StAng besitzt?

Bist Du als Spätaussiedler oder Abkömmling nach § 7 nach Deutschland gekommen?

Falls ja, greift die AVwV
Zitat:
28.1.1.1 Bei Ehegatten von Spätaussiedlern und von in
den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlingen
liegt kein atypischer Fall vor, der
es rechtfertigen würde, den Nachzug von der
Lebensunterhaltssicherung abhängig zu machen.

Über Deine weiteren Fragen laß uns nachdenken, nachdem Du auf meine Frage geantwortet hast.  Zwinkernd
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Antwort #2 - 18.10.2011 um 10:20:06
 
eisberg23 schrieb am 17.10.2011 um 19:19:06:
1. Werde ich mit meinen Voraussetzungen zu 100% nach meinem Lebensunterhalt gefragt?

wohl eher zu 99.9%, aber die Frage wird wohl kommen, da sie auch bei vielen Dttuschen kommt, die nicht den geringsten Bezug zum Heimatland ihres Partners haben (und damit auch bei Spätaussiedlern)

eisberg23 schrieb am 17.10.2011 um 19:19:06:
2. Wann (also z.B. wenn sie in Moskau den Visumsantrag gestellt hat?) und von welcher Behörde aus geschieht das?

von der ABH an deinem Wohnsitz.

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eisberg23
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Antwort #3 - 18.10.2011 um 12:25:55
 
Ich wurde vor über 10 Jahren adoptiert und wurde nicht gezwungen erst meine russische Staatsangehörigkeit abzulegen. Keine Ahnung warum das damals so war.
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Antwort #4 - 18.10.2011 um 20:05:25
 
Ist auch heute noch so.

Durch eine Minderjährigenadoption erwirbt der Adoptierte Ausländer die deutsche StAng vom deutschen (Adoptiv-)Elternteil wie beim Geburtserwerb.

Mithin:
eisberg23 schrieb am 17.10.2011 um 19:19:06:
lassen wir die Heirat hier anerkennen

Das ist nicht erforderlich.

eisberg23 schrieb am 17.10.2011 um 19:19:06:
1. Werde ich mit meinen Voraussetzungen zu 100% nach meinem Lebensunterhalt gefragt?

Ja.

eisberg23 schrieb am 17.10.2011 um 19:19:06:
2. Wann (also z.B. wenn sie in Moskau den Visumsantrag gestellt hat?) und von welcher Behörde aus geschieht das?

Nachdem die Antragsunterlagen aus Moskau in Deiner ABH eingetroffen sind von der ABH.

eisberg23 schrieb am 17.10.2011 um 19:19:06:
3. Gibt es eine Möglichkeit des Bürgens einer wohlhabenden Person, falls ich nicht auf die ~1200€ Gehalt komme.

Frage Deine ABH. Ist allerdings nicht die allerbeste aller Ideen.

eisberg23 schrieb am 17.10.2011 um 19:19:06:
4. Nach welchen Kriterien wird geprüft, ob ich fähig bin die Ehe im Ausland zu führen?

Es wird nicht die Fähigkeit, sondern die Zumutbarkeit geprüft.
Das kann hier nicht sinnvoll eingeschätzt werden - ist viel zu individuell.
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Antwort #5 - 19.10.2011 um 20:05:27
 
Danke für deine Antworten.

Zu 3:
Meinst du, es ist keine gute Idee zu fragen oder die Bürgschaft selber?
Andere Möglichkeiten sehe ich leider nicht und habe auch nichts von solchen gehört.
Außer Vollzeit arbeiten, aber dann kann ich meine Abi abhaken, glaube ich.

Zu Heirat anerkennen: beim Standesamt meinten die, dass wenn sie hier ist, muss ich mit den Papieren zu denen kommen...
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Antwort #6 - 19.10.2011 um 20:14:46
 
eisberg23 schrieb am 19.10.2011 um 20:05:27:
oder die Bürgschaft selber?

ebendiese.
Die VE wird von einer Person (deiner Mutter?) abgegeben und sie bleibt gültig, bis eine AE zu einem anderen Zweck gegeben wird oder der Ausländer endgültig ausreist.
Da deine Frau eine AE nach §28.1 bekommt, bleibt diese wohl sehr lange gülitg. Solange die VE gilt, wird der Staat jeden cent, den er für Deine Frau ausgibt, vom VE Geber zurückfordern. Damit kann man sich ruinieren.
(Solange du aber gut verdienst und keine Sozialleistungen bezogen werden, ist aber alles in Butter)


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Antwort #7 - 19.10.2011 um 23:21:29
 
In der gegenwärtigen Situation kann und soll die ABH vermeiden, einen zusätzlichen Sozialleistungsempfänger ins Land zu holen. Auch wenn ein Ende dieser Situation in nicht allzu ferner Zukunft absehbar ist.

Ob Du das persönlich gut findest oder nicht tut hier nichts zur Sache - es steht so im Gesetz.

Wenn Euch beiden eine Lebensführung in RUS zugemutet werden kann, hat Eure freie Wahl des Wohnsitzes Grenzen, sobald das ein Dritter (der Steuerzahler) finanzieren soll.

Daher werdet Ihr wohl Eure Lebensplanung ein wenig umstellen müssen.
Z.B. könntet Ihr mit der Familienzusammenführung noch warten.

Wenn Ihr dagegen mit einer VE von Verwandten diese Wartezeit verkürzen oder umgehen wollt, dann kann dieser Verwandte tatsächlich sehr lange zur Kasse gebeten werden.

eisberg23 schrieb am 19.10.2011 um 20:05:27:
Zu Heirat anerkennen: beim Standesamt meinten die, dass wenn sie hier ist, muss ich mit den Papieren zu denen kommen...

Mußt Du nicht.  Bzw. kannst Du irgendwann mal machen.
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