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gültigkeit der unterlagen für heirat (Gelesen: 2.679 mal)
Themen Beschreibung: gültigkeit der unterlagen für heirat
liebe2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche
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11.10.2011 um 21:23:57
 
hallo ich will mit meinem freund heiraten die frage die ich habe wie lange sind die unterlagen für die heirat gültig .....ich habe schon gehort sie sind gültig für 6 monaten aber sicher bin ich nicht deshalb ich bitte euch um information danke im voraus
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 11.10.2011 um 22:24:50
 
Hallo,

eine pauschale Antwort ist da nicht möglich. Die meisten Urkunden haben keine Beschränkung der Wirksamkeit. Oft werden aber z.B. "neue" Urkunden, die nicht älter als 6 Monate alt sind, von Standesämtern verlangt.

Eine Beschränkung gilt für Ehefähigkeitszeugnisse oder Ledigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland. Die sind meistens nur 6 Monate gültig oder längstens so lange, wie es auf der Urkunde steht.

Am besten erkundigst Du dich bei deinem Standesamt, welche Urkunden in welcher Form vorgelegt werden soll.

Alles Gute!
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Virgil
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 12.10.2011 um 16:21:31
 
Die meisten Dokumente auf deutscher Seite dürfen max. 6 Monate alt sein.

Es kommt aber auch auf das Dokument an und wo ihr überhaupt heiraten wollt?
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Blaise
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Antwort #3 - 12.10.2011 um 19:18:24
 
Hallo,
Virgil schrieb am 12.10.2011 um 16:21:31:
Die meisten Dokumente auf deutscher Seite dürfen max. 6 Monate alt sein.

Diese Aussage ist so nicht richtig. Die einzige Vorschrift in Deutschland zur Gültigkeitsdauer von Urkunden für die Eheschließung ist § 1309 BGB.

Es werden bei Eheschließungen aber oft Urkunden verlangt, die nicht älter als 6 Monate sind. Damit soll ausgeschlossen werden, dass sich Angaben auf Urkunden nicht verändert haben. Das ist aber kein Grundsatz! Manchmal können nämlich nicht neuere Urkunden vorgelegt werden, weil dies unzumutbar oder faktisch unmöglich ist.

Um das beurteilen zu können, muss man aber alle Umstände kennen...
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Aus "Loriots Kommentare":
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Richter
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Antwort #4 - 14.10.2011 um 07:42:16
 
Blaise schrieb am 12.10.2011 um 19:18:24:
Es werden bei Eheschließungen aber oft Urkunden verlangt, die nicht älter als 6 Monate sind. Damit soll ausgeschlossen werden, dass sich Angaben auf Urkunden nicht verändert haben. Das ist aber kein Grundsatz! 

Stimmt genau!
Meine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1975 ist nach wie vor eine Personenstandsurkunde mit vollem Beweiswert. Sofern eine Behörde eine Urkunde neueren Datums verlangt, sollte sie mir eigentlich schon erklären können, aus welchem Grund sie an den Angaben in der "alten" Urkunde zweifelt.

Soweit jedenfalls die Theorie. In der Praxis habe ich natürlich schon neuere Geburtsurkunden vorgelegt, sofern gefordert. Bin dann doch etwas konfliktscheu  Zwinkernd

Gruß,
Richter
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"Zuweilen bedeutet eine gewährte Antwort, daß einem der Gegenstand der Frage genommen wird“, Douglas Adams
 
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