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Ehefrau studium und zweitwohnsitz (Gelesen: 1.068 mal)
_de_jure
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Nordlich von 52'30N, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehefrau studium und zweitwohnsitz
07.10.2011 um 20:05:52
 
Hallo zusammen,

Nehmen wir an: person A and person B (beiden nicht-EU bürger) sind
verheiratet und wohnen zusammen in BRD seit zwei jahre in Stadt X. Person A (ehemann) hat aufenthalterlaubnis unter §18 und person B (ehefrau) hat aufenthalterlaubnis unter §30. Jetzt person B hat eine studium angebot bekommen in Universität in Stadt Y, welche ist mehr als 200KM entfernt von Stadt Y. Wegen entfernung kann Person B nicht in Stadt X wohen und studieren und, daher muss ein Zimmer mieten in Stadt Y. Aber person B fahrt nach Stadt Y nur für 3 tage (reste der Woche in  Stadt X) in der Woche und die hauptwohnung ist in Stadt X. Ist das erlaubt unter Aufenthaltsgesetz ? Oder person Y, weil Sie aufenthalterlaubnis unter §30 hat, kann nur in Stadt X studieren?

Vielen dank in Voraus
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grisu1000
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Beiträge: 4.022
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.10.2011 um 22:27:47
 
_de_jure schrieb am 07.10.2011 um 20:05:52:
Wegen entfernung kann Person B nicht in Stadt X wohen und studieren und, daher muss ein Zimmer mieten in Stadt Y. Aber person B fahrt nach Stadt Y nur für 3 tage (reste der Woche inStadt X) in der Woche und die hauptwohnung ist in Stadt X. Ist das erlaubt unter Aufenthaltsgesetz ? Oder person Y, weil Sie aufenthalterlaubnis unter §30 hat, kann nur in Stadt X studieren?


Da der Familienwohnsitz die Stadt ist X ist, sind ja beide dort mit Hauptwohnsitz gemeldet und leben in einer gemeinsamen Wohnung, damit in ehelicher Gemeinschaft. Damit ist den Forderungen des AufenthG genüge getan.

Wenn nun B 2,3 oder 5 Tage die Woche in einer anderen Stadt studiert ist das unerheblich. B muss nur regelmäßig zum ehelichen Wohnsitz zurückkehren.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 08.10.2011 um 00:17:27
 
Nur zur Ergänzung: Melderechtlich sollte Y als Nebenwohnung
angemeldet werden. X bleibt Hauptwohnung und Wohnung der
familiären Lebensgemeinschaft.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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