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komplexe Situaton FZF Nigerianerin (Gelesen: 8.650 mal)
naivling
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07.10.2011 um 18:26:24
 
Liebe Forumsmitglieder,

ich bin neu hier und begrüße hiermit alle Mitglieder.

Ich wende mich an Euch wegen einer Rechtsberatung in einer Angelegenheit der Familienzusammenführung bzw. des Ehegattennachzuges.
Meine Frau ist Nigerianerin und ich bin deutscher Staatsbürger.
Wir heirateten Anfang Oktober in Dakar (Senegal) und werden die Heiratsurkunde über das senegalesische Außenministerium legalisieren lassen. Meine Frau wird dann nach Nigeria zurückkehren und den Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft stellen, da sie in Senegal keinen permanenten Wohnsitz hat.
Leider hat sie eine Vorgeschichte in Deutschland, die sich negativ auf eine Zusammenführung auswirken dürfte.
Sie war schon einmal in Deutschland und hat damals leider unter falschem Namen ein Visum auf Arbeit ausgestellt bekommen und ist damit auch nach Deutschland eingereist. Nach Ablauf dieses Visums hat sie sich eine Zeitlang illegal in Deutschland aufgehalten. Um nicht ausreisen zu müssen hat sie sich als liberianische Bürgerin ausgegeben und einen Asylantrag gestellt. Nach vielem hin-und her (div. Frauenhäuser, Umzüge, Verfahren, Registrierung per Foto/Fingerabdrücke) hat man sie dann in der liberianischen Botschaft „prüfen“ lassen. Das Ergebnis war, dass sie als nigerianische Bürgerin sozusagen erkannt wurde (allerdings nicht namentlich) und sie nach ca. 2 Monaten Haft in Begleitung zweier Polizisten nach Nigeria abgeschoben hat.
Im Ausländerzentralregister ist sie natürlich nun nicht unter ihrem Namen gespeichert, so dass ein Antrag auf Selbstauskunft vermutlich (?) keinen Sinn macht. Natürlich ist uns klar, dass Sie bei der Beantragung eines o.g. Visums zur erneuten Einreise über ihre Fingerabdrücke vermutlich (?) identifiziert wird und natürlich kein Visum bekommt, so lange die Einreisesperre nicht von der „abschiebenden“ Behörde zurückgenommen wird bzw. befristet wird.
Dazu wird natürlich der ganze damalige Aufwand in Rechnung gestellt. Da sie die Selbstauskunft unter ihrem echten Namen nicht machen kann, wissen wir nicht wie man an die Kosten gelangt und wie wir nun ehrlicherweise neu beginnen können.
Zudem ist meine finanzielle Situation begrenzt, so dass ich nicht mal eben einige tausend Euro auf den Tisch legen kann.
Info:
Ich bin seit 25 Jahren bei eine großen deutschen Unternehmen unbefristet tätig, verdiene ca. 1900 Euro netto im Monat, bin unterhaltspflichtig für vier Kinder und gehe wegen einer Immobilienzwangsversteigerung in Privatinsolvenz (Schuldnerhilfe ist schon seit ca. einem Jahr in Begleitung).
Nun stellt sich mir die Frage, ob die Ausländerbehörde meiner Heimatstadt nicht ohnehin schon ungeachtet der Einreisesperre Probleme sieht meine Frau nach Deutschland zu lassen, da ich ja für sie aufkommen muss. Allerdings habe ich ja meinen vollen Verdienst, da ich per Pfändungsfreigrenze alles behalten darf und bin selbst kein Empfänger von Sozialleistungen und habe eine kleine Wohnung, in welcher wir leben können oder ich könnte eine größere Wohnung mieten, wenn die Gattin eintrifft. Insgesamt sehe ich keine Schwierigkeiten bescheiden aber sorgenfrei über die Runden zu kommen, und zudem auf lange Sicht eine gehörige Betriebsrente winkt.
Wie beurteilt Ihr die Einschätzung der Ausländerbehörde in dieser Frage? Mache ich mir da evtl. zu viele Sorgen, da ich ja eine feste Arbeit habe?
Meine nächste Überlegung bezieht sich auf die Vorgehensweise bezgl. der Einreisesperre.
Da ich ja im Grunde die aufgelaufenen Kosten der Abschiebung erstatten muss/will, da meine Gattin ja niemals das Geld in Afrika dazu aufbringen kann (evtl. später durch Arbeit in Deutschland), würde ich natürlich gerne eine Ratenzahlung anstreben und natürlich dafür auch tatsächlich zeitnah meine Frau nach Deutschland holen können. Ich habe aber gehört, dass die Kosten grundsätzlich vollständig beglichen werden müssen, damit eine unbefristete Einreisesperre aufgehoben wird. In manchen Fällen habe ich auch schon gehört, dass eine Zeitlang Ratenzahlungen eingegangen sein müssen um einen guten Willen zu erkennen auch den Rest zu bezahlen und dass man daraufhin die Einreisesperre zeitnah aufhebt, so dass dann die Gattin einreisen kann.
Wie ist dort das übliche Verfahren und wie gehe ich am besten vor?
Sollte ich erst in meiner Heimatstadt mit der Ausländerbehörde wegen meiner Leistungsfähigkeit sprechen, und wenn ja, sollte ich auch schon auf die unangenehme Vorgeschichte hinweisen?
Oder sollten wir erst bei der Botschaft einen Visa-Antrag stellen und dann abwarten, was bezüglich des AZR auf uns zukommt? Oder gibt es insgesamt eine bessere Vorgehensweise, die Ihr uns empfehlen könnt?
Wir hätten nie gedacht, dass das ganze so kompliziert werden könnte. Aber nun sehen wir die Probleme und wollen auch nicht weglaufen, sind aber natürlich sehr in Sorge wie es weitergehen soll.

Ich würde mich wirklich sehr über Ratschläge freuen. Vielen Dank im Voraus!


...naivling
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reinhard
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Antwort #1 - 08.10.2011 um 15:44:09
 
Für den "ehrlichen Neubeginn" solltest Du wissen:

• Wenn sie Dich geheiratet hat und ein Visum zum ehelichen Zusammenleben beantragt, dann hat sie darauf einen Rechtsanspruch (wenn die Ehe echt ist). Auch die "alten Geschichten" dürfen nicht zur Ablehnung des Visums führen.

Allerdings kann es schon sein, dass alles im Laufe des Visumverfahrens rauskommt.

Überlegt mal folgende Lösung: Sie schreibt alles auf, vielleicht hat sie ja auch noch ein Aktenzeichen vom Asylantrag. Das legt sie als Brief zum Visumantrag dazu und bittet die Ausländerbehörde, eine evtl vorhandene Sperre für sie als Person, aber unter Alias-Name, zu befristen und die Kosten Dir mitzuteilen. Gleichzeitig sagt sie zu, die Kosten so bald wie möglich zu begleichen und beantragt Ratenzahlung.

Die Ausländerbehörde vor Ort würde sich dann die andere Akten (oder andere Akten) zuschicken lassen, und Du könntest mit Vollmacht in Verhandlungen eintreten. Die ABH kann ja ins AZR reingucken und auch verschiedene Namen eingeben, sobald sie weiß. welche Namen zur gleichen Person gehören.

Bei einer begleiteten Abschiebung nach Nigeria solltest Du mit einem Betrag nicht unter 20.000 Euro rechnen.

Nimm das erst mal als eine Möglichkeit und warte noch mal zwei Wochen, ob andere hier im Forum andere Vorschläge haben.

Allerdings wäre der Vorschlag: "Einfach mal versuchen, vielleicht merken sie ja nichts" aus meiner Sicht nicht empfehlenswert. Denn wenn es später rauskommt, das kann auch die anonyme Anzeige eines ehemaligen Bekannten sein, würde das Visumverfahren "rückabgewickelt". Insofern ist der Gedanke, reinen Tisch zu machen, schon die richtige Richtung.
Allerdings wäre es ein Visumverfahren, bei dem sie zuerst die Sperre "richtig" registrieren lässt, dann die Kosten anfordert, dann Ratenzahlung vereinbart und die ersten Raten eingehen, dann das Befristungsverfahren - ein Visumverfahren also, das kaum unter zwei bis drei Jahre dauern wird.
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Antwort #2 - 08.10.2011 um 16:00:45
 
reinhard schrieb am 08.10.2011 um 15:44:09:
ein Visumverfahren also, das kaum unter zwei bis drei Jahre dauern wird. 


Zumindest sehr lange. Man kann auch versuchen, bevor der Visaantrag gestellt wird die Dinge zumindest zum Teil zu regeln. Also Befristen einer Einreisesperre und Bezahlen der Abschiebekosten. Hier kann ggf. eine gute Beratungsstelle und/oder ein Anwalt, der sich im Aufenthaltsrecht auskennt weiterhelfen.

IMHO kann ich nur raten das aktiv und offen gegenüber den Behörden anzugehen.
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Antwort #3 - 08.10.2011 um 16:48:40
 
naivling schrieb am 07.10.2011 um 18:26:24:
...naivling


Das dürfte stimmen, wer sollte mit einem Insolventen eine Ratenzahlung vereinbaren? Die wäre das das Papier nicht wert auf dem Sie geschrieben ist.

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Antwort #4 - 08.10.2011 um 17:13:45
 
sigi-n schrieb am 08.10.2011 um 16:48:40:
Das dürfte stimmen, wer sollte mit einem Insolventen eine Ratenzahlung vereinbaren? Die wäre das das Papier nicht wert auf dem Sie geschrieben ist.



Es handelt sich ja um die Erstattung von Kosten der Abschiebung - und da ist die Vereinbarung von Ratenzahlung gängige Praxis.

Du solltest daran denken, dass für solche Kosten eigene Verwaltungsstellen zuständig sind, die das einfach abwickeln.

Wer ein regelmäßiges Einkommen hat, ist keineswegs insolvent. Die Raten werden entsprechend den Möglichkeiten vereinbart.

Die Erteilung des Visums darf nicht von der Erstattung der Kosten abhängig gemacht werden, wenn es sich um eine Ehe handelt.

(Auch wer Schulden hat, hat trotzdem Rechte.)
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Antwort #5 - 08.10.2011 um 18:32:33
 
reinhard schrieb am 08.10.2011 um 17:13:45:
Wer ein regelmäßiges Einkommen hat, ist keineswegs insolvent. Die Raten werden entsprechend den Möglichkeiten vereinbart.


Habe ich das vieleicht falsch gelesen

naivling schrieb am 07.10.2011 um 18:26:24:
bin unterhaltspflichtig für vier Kinder und gehe wegen einer Immobilienzwangsversteigerung in Privatinsolvenz (Schuldnerhilfe ist schon seit ca. einem Jahr in Begleitung).


Und dann gilt das hier:
Antrag der privaten Insolvenz

Nun kann man die Verbraucherinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragen. Hierbei muss man neben einer individuellen Beratung bei einem anerkannten Schuldnerberater oder Rechtsanwalt auch die vergeblichen Lösungsvorschläge gegenüber den Gläubigern nachweisen. Ebenso muss man ein Verzeichnis mit seinem Vermögen, allen Gläubigern und deren Forderungen einreichen. Ein Plan, wie man die Schulden bezahlen kann, ist ebenfalls notwendig.

Nach dem vollständigen Antrag versucht nun das Gericht ebenfalls eine gütliche Einigung mit den Gläubigern zu veranlassen.
Privatinsolvenz - das Verfahren

Sollte dieser gerichtliche Einigungsversuch jedoch ebenfalls scheitern, wird die private Insolvenz - genauer das vereinfachte Insolvenzverfahren - eröffnet.
Die Gläubiger werden anteilig nun soweit möglich nach Verwertung des Vermögens durch einen Treuhänder und Abzug der Verfahrenskosten befriedigt.
Restschuldbefreiung

Wesentliches Ziel vieler Schuldner ist die Restschuldbefreiung. Diese steht nach sechs Jahren ab Verfahrenseröffnung unter bestimmten Bedingungen in Aussicht.
Diese so genannte "Wohlverhaltensphase" besagt, dass der Schuldner nach seinen individuellen Möglichkeiten alles über einen Zeitraum von sechs Jahren dafür zu tun hat, um die restlichen Schulden zu begleichen. Sollte diese Phase ohne Auffälligkeiten und Störungen verlaufen, sieht das Gesetz vor, dass die jeweilige Restschuldversicherung erlassen wird.

Wenn Ihnen als Schulder oder Gläubiger eine private Insolvenz bevorsteht, informieren Sie sich am besten noch weiter generell und lassen Sie sich dann individuell beraten - als Schuldner am besten bei einer öffentlich anerkannten Beratungsstelle mit der Berechtigung zur Beratungshilfe.
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Antwort #6 - 08.10.2011 um 20:48:15
 
Es geht hier allerdings darum, dass eine Nigerianerin abgeschoben wurde. Sie (und nicht ihr aktueller Ehmann) hat Schulden durch die Abschiebung.

Wenn Du es "deutsch" durchrechnest, ist jede Nigerianerin, die begleitete abgeschoben worden ist, "insolvent".

Aber die Ehefrau eines Deutschen hat nun mal einen Rechtsanspruch auf ein Visum zum ehelichen Zusammenleben. Insofern wird die Ausländerbehörde bzw. die dahinterstehende Kreiskasse oder Landeskasse einer Ratenzahlung zustimmen.

Das Problem entsteht an einer anderen Stelle:

Möglicherweise wird eine bestimmte Anzahlung zur Bedingung gemacht, um die Sperre zu befristen. Und dann hat der aktuelle Ehemann Probleme, seiner Frau bei der Begleichung ihrer Teilschuld zu helfen.

Aber ich denke, es gibt keine Alternative dazu, zunächst die Identitäten zu klären und die Befristung zu beantragen. Und aus Sicht der ABH gibt es rechtlich keine Möglichkeit, die Ratenzahlung abzulehnen, da einschlägige Gerichtsurteile es klar untersagen, die Befristung von der Bezahlung aller Schulden abhängig zu machen.
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Antwort #7 - 08.10.2011 um 20:59:57
 
naivling schrieb am 07.10.2011 um 18:26:24:
Ich bin seit 25 Jahren bei eine großen deutschen Unternehmen unbefristet tätig, verdiene ca. 1900 Euro netto im Monat, bin unterhaltspflichtig für vier Kinder und gehe wegen einer Immobilienzwangsversteigerung in Privatinsolvenz (Schuldnerhilfe ist schon seit ca. einem Jahr in Begleitung).
Nun stellt sich mir die Frage, ob die Ausländerbehörde meiner Heimatstadt nicht ohnehin schon ungeachtet der Einreisesperre Probleme sieht meine Frau nach Deutschland zu lassen, da ich ja für sie aufkommen muss.

Wovon leben eigentlich die 4 Kinder?

Hinweis auf §27 AufenthG:
Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
..
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen  Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

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Antwort #8 - 09.10.2011 um 11:22:21
 
reinhard schrieb am 08.10.2011 um 20:48:15:
Es geht hier allerdings darum, dass eine Nigerianerin abgeschoben wurde. Sie (und nicht ihr aktueller Ehmann) hat Schulden durch die Abschiebung.

Wenn Du es "deutsch" durchrechnest, ist jede Nigerianerin, die begleitete abgeschoben worden ist, "insolvent".


Nicht ich habe es Deutsch durchgerechnet, sonder der TS schrieb folgendes:

naivling schrieb am 07.10.2011 um 18:26:24:
Da ich ja im Grunde die aufgelaufenen Kosten der Abschiebung erstatten muss/will, da meine Gattin ja niemals das Geld in Afrika dazu aufbringen kann (evtl. später durch Arbeit in Deutschland), würde ich natürlich gerne eine Ratenzahlung anstreben und natürlich dafür auch tatsächlich zeitnah meine Frau nach Deutschland holen können.

reinhard schrieb am 08.10.2011 um 20:48:15:
Aber die Ehefrau eines Deutschen hat nun mal einen Rechtsanspruch auf ein Visum zum ehelichen Zusammenleben. Insofern wird die Ausländerbehörde bzw. die dahinterstehende Kreiskasse oder Landeskasse einer Ratenzahlung zustimmen.


So ultimativ würde ich das, insbesondere bei der Historie, nicht sehen.
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Antwort #9 - 09.10.2011 um 11:42:39
 
Für den anfragenden Deutschen bedeutet dies:

1) Er wickelt seine Insovenz / Privatinsolvenz ab.
2) Er stellt die Unterhaltszahlungen für seine Kinder aus früherer Beziehung sicher.
3) Er kümmert sich um das Visumverfahren seiner Frau.

Für die Ehefrau aus Nigeria bedeutet das:

1) Sie klärt ihre Identität. Es könnte auch sein, dass ihre damalige Abschiebung mit richtigen Namen und Ersatzpapieren erfolgte.
2) Sie beantragt die Befristung und bevollmächtigt ihren hier lebenden Ehmann mit den "Verhandlungen".
3) Sie beantragt ein Visum zur FZF und leistet eine Anzahlung auf die Schulden aus der Abschiebung.


Die gegenseitige Unterstützung könnte dann erst einsetzen, wenn die jeweiligen eigenen Probleme gelöst sind.
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Antwort #10 - 10.10.2011 um 09:03:47
 
Hallo,

vielen Dank erst einmal. DAS sind ja nun mal schon brauchbare Informationen.

Eines ist klar: wir wollen und werden das Ganze mit absolut offenen Karten den Behörden gegenüber durchführen und natürlich auch auf unsere rechte pochen.
Zu der Frage wovon die Kinder leben und dem "Hinweis" auf evtl. Sozialleistungen: Nein, die Kinder beziehen jeden Monat Unterhalt von mir und sind daher nicht auf Sozialleistungen (wie ich im Übrigen auch nicht) angewiesen.
Mein komplettes Nettoeinkommen ist pfändungsfrei, d.h. ich gehe zwar in die PI, aber keiner bekommt etwas, da ich mit ca. 1900 netto noch gut 100 Euro Platz habe. Selbst wenn man oberhalb der Pfändungsfreigrenze verdienen sollte, wird nur ein Bruchteil vom Treuhänder verwurstet. Natürlich ist die Bonität für Darlehen etc. futsch, und das auch nur für einen beschränkten Zeitraum, finanzielle Einbußen habe ich aber kaum.

20000 Euro, das wäre happig! Zumal meine Frau zwar begleitet wurde, aber im Flugzeug ca. 6 weitere Abgeschobene saßen. Da müssten die Kosten doch geteilt werden?! Des Weiteren ist es für die Behörde doch so, dass wenn meine Frau überhaupt nie wieder einreisen würde gar kein Geld fließen würde. Insofern scheint es mir schon rechtlich sehr bedenklich finanzielle Forderungen mit dem Recht auf Aufenthalt soz. zu erzwingen. Es ist doch wesentlich aussichtsreicher wenn die Dame bald einreisen kann, sich um eine Arbeitsstelle bemüht und dann ihre Raten angemessen gestalten kann. Aber gut…..das ist wohl meine Interpretation dazu.
Mal angenommen ich würde nicht einspringen wollen/können. Dann müsste ja eine Anzahlung von ihr erfolgen, was ja im Grunde unmöglich ist. Kann dann ihr Recht auf FZF soz. unbefristet aufgeschoben werden d.h. nie erfolgen?

@reinhard
ja, ich gehe meine Schritte an, bzw. habe das sogar schon erledigt (bin zumindest auf aktuellem Status), wobei ich mich um das Visumverfahren meiner Frau kaum kümmern kann.
Sobald das senegalesische Außenministerium die Heiratsurkunde zertifiziert hat geht meine Frau zurück nach Lagos (Nigeria) und wird dort die Deutschprüfung A1 ablegen. Dazu besucht sie einen echten Deutschkurs am Goethe-Institut. Während dieser Zeit versuchen wir gemeinsam die Sache mit der Einreisesperre zu klären um dann an der deutschen Botschaft in Lagos das Visum zu beantragen.

Habe heute beim AZR und bei der Ausländerstelle Salzgitter (abschiebende Behörde) per Mail den Sachverhalt angerissen und gefragt wie wir weiter vorgehen sollen. Habe natürlich keine Namen (außer meinem natürlich) genannt.

Vielen Dank noch mal für die Antworten, ja, und ich warte noch mal ein paar Tage ob noch jemand was dazu schreiben wird.

Liebe Grüße

naivling
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Antwort #11 - 10.10.2011 um 11:56:06
 
Wenn Du erst schreibst, Deine Frau sei von zwei Beamten begleitet worden, dann wieder sagst, sie wäre von 1/3 Beamten begleitet worden, kann ich natürlich nichts mehr dazu sagen.

Ja, die Kosten müssten geteilt werden oder es muss begründet werden. Gegen den Befristungsbescheid kann Deine Frau (& Du mit Vollmacht) klagen, man kann aber auch gegen einen einzelnen Punkt oder eine Zeile klagen, z.B. eine Kostenposition. Aber wenn es Unstimmigkeiten gibt, sollte man zuerst das Gespräch mit der ABH suchen.

Aber:

Sobald die Befristung beantragt ist und Du Vollmacht hast, wirst Du die Rechnung bekommen und selbst sehen. Da an der Zusammenstellung der Beträge manchmal mehrere Stellen beteiligt sind, kann es etwas dauern.

Wenn man das selbst systematisch angeht und Schritt für Schritt unternimmt, ist das schon mal die halbe Miete.
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Antwort #12 - 10.10.2011 um 16:52:42
 
Hallo Reinhard,

sorry wg. der Begleitung. Wir telefonieren per Internet und stellen die Situation gerade in Englisch nach, wobei da schon mal was beim Nachfragen rauskommt.
Nochmals vielen Dank!

zur Info:
Habe heute sowohl die AB der Stadt xxx angeschrieben, die damals die Abschiebung vornahm und gleichzeitig das AZR, wie wir nun vorgehen sollten.
Es gab zwei verschiedene Antworten:
Ab - bitte mit der deutschen Auslandsvertretung im Zuge des Vsumvefahrens klären.
AZR-Im Antrag der Selbstauskunft den Aliasnamen mit angeben und damit zur dt. Botschaft. Ich als eingetragener Bevollmächtigter bekomme dann die Ergebnisse.

Bin noch über einen Erlass des landes NRW gestolpert, der ganz klar besagt, dass wenn die Abschiebekosten nicht aufgebracht werden können, das Land diese bezahlt.
Az. 15-39.22.01-5 24.10.2007
Wäre doch zu schön um wahr zu sein....

LG

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Antwort #13 - 10.10.2011 um 17:15:45
 
naivling schrieb am 10.10.2011 um 16:52:42:
Bin noch über einen Erlass des landes NRW gestolpert, der ganz klar besagt, dass wenn die Abschiebekosten nicht aufgebracht werden können, das Land diese bezahlt.Az. 15-39.22.01-5 24.10.2007Wäre doch zu schön um wahr zu sein....

Ich glaube da hast Du etwas Grundsätzliches mißverstanden.

Dies betrifft abzuschiebende Personen, welche die Kosten der Abschiebung bereits vor der eigentlichen Abschiebemaßnahme bezahlen sollen und denen man den genannten Mindestbetrag belassen soll/muß, damit sie nach erfolgter Abschiebung ins Heimatland nicht völlig mittellos dastehen.

Das besagt aber noch lange nicht, daß sie dem Abzuschiebenden bzw. Abgeschobenen dauerhaft erlassen und für immer der Staatskasse (sprich dem Steuerzahler) aufs Auge gedrückt werden. Die Rückforderung der Kosten bleibt für den Abgeschobenen weiterhin bestehen.

Inwieweit er dann letztlich zur Zahlung herangezogen werden kann, ist wiederum eine andere Angelegenheit. Wenn er dauerhaft im Ausland verbleibt sicherlich nicht. Wenn er jedoch wieder seinen Fuß auf deutschen Boden setzt, wird der Staat seine Forderung sicherlich anmelden und einfordern. 
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Antwort #14 - 10.10.2011 um 18:10:54
 
Den Tipp, die Sperre im Zuge des Visumverfahrens zu klären, hatte ich ja schon zu Beginn dieser Diskussion gegeben. Das ist für alle Behörden am einfachsten, und dann macht die Ausländerbehörde die AZR-Abfrage.

Zur Kostenübernahme: Es ist so, dass die Ausländerbehörde die Frau abschiebt. Die Polizei, Begleitung, Knastleitung und wer auch immer schicken ihre Rechnungen dann an die ABH, die bezahlt. Und dann versucht die ABH die Kosten von Deiner Frau zurückzukriegen - wenn das nicht gelingt, übernimmt das die Landeskasse (zur Entlastung der Kommunen).

Für Deine Frau bedeutet das: Die Abschiebekosten werden dann vom Land und nicht von der Kommune in Rechnung gestellt. Wenn sie ein Visum beantragt, ist das relativ einfach zu regeln. Im Laufe der Ratenzahlung kann es dann dazu kommen, dass ihr ein Teil erlassen wird, insbesondere wenn sie sich bemüht, aber nachweist, dass sie den Gesamtbetrag nicht aufbringen kann. Das Insolvenzrecht sieht ja vor, dass Du nicht länger als sieben Jahre Schulden abzahlen musst - und die Landeskasse kann auch entsprechende Vereinbarungen schließen.

Wichtig ist aber erst mal, dass deine Frau den Antrag stellt und im Begleitbrief Befristung für Name und Alias-Name beantragt. Dann bekommst Du die Informationen, und nur auf der Grundlage der Informationen könnt Ihr solide planen.
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