Stefano schrieb am 22.09.2011 um 07:59:27:Es sind jetzt 3 Jahre ??
Ja, unter anderem der § 31 (1) Nr. 1
AufenthG ist seit dem 30.06.2011 geändert worden.
Stefano schrieb am 22.09.2011 um 07:59:27:Und wie sieht es mit Einbuergerung aus ? Nach 2 oder 3 Jahre Eheschliessung ?
Für die Regeleinbürgerung werden drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, davon mindestens zwei Jahre im Rahmen einer rechtmäßigen, in familiärer Gemeinschaft mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen gelebten Ehe verlangt. - Außerdem muss die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen - schon bei einer nicht nur vorübergehenden Trennung, wäre diese Bedingung nicht mehr erfüllt.
Alles in allem sieht es also leider nicht so gut aus, Stefano. - Sobald die
ABH Kenntnis davon hätte, dass Du /Ihr Euch nicht nur vorübergehend getrennt habt, würde sie Dich zwecks einer Anhörung einladen.
In der Regel ist es dann so, dass man Dir in der Folge etwas Zeit geben, dann aber Deine Ausreise erwarten würde, da Du nach den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen halt noch kein eigenständiges, von Deiner Partnerin unabhängiges Aufenthaltsrecht erworben hast. - Der Wechsel hin zu einer anderen
AE ist bei so einer Konstellation regelmäßig nicht möglich. (Eine diesbezügliche Frage bei der
ABH kostet zwar nix, und Du hast dann eh' nichts mehr zu verlieren, aber wirklich Hoffnung zu machen wäre an dieser Stelle einfach nicht fair...).
Stefano schrieb am 22.09.2011 um 07:59:27:Was koennte ich sonst gegen meine Frau machen ?
Die Frage zielt ausschließlich auf familienrechtliche Aspekte.
Dazu kann man im Rahmen dieses Forums nur empfehlen, dass Du Dich entweder zunächst an eine gute Familienberatungsstelle wendest, oder, wenn Du eine Trennnung schon für unabwendbar hältst, an einen kompetenten Familienrechts-/Scheidungsanwalt.
=schweitzer=