Guten Abend,
ich wurde vor kanpp einem Jahr eingebürgert.
Ich stamme aus Tunesien und mein Vorname lautet "Mohamed".
Hätte ich nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB nun das Recht einen deutschen Vornamen hinzu zu fügen und meinen bisherigen Vornamen als Zweitnamen zu behalten?
Für meinen Vornamen gibt es ja auch keine deutsche Form
ein bedeutender Fortschritt im Namensrecht...
http://blog.beliebte-vornamen.de/2011/08/neuer-vorname-nach-einbuergerung/"Angesichts der weiten Verbreitung ausländischer Vornamen auch in deutschen Familien lässt sich eine Abgrenzung von „in Deutschland üblichen“ Vornamen ohnehin nicht sinnvoll durchführen; eine solche Beschränkung gibt es auch sonst bei der Vornamenswahl nicht.
So ist nicht einzusehen, warum der Eingebürgerte sich nicht auch für einen Namen als alleinigen Vornamen entscheiden können soll, den er bislang schon geführt hat, wenn auch als zweiten Vornamen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller von allen in Betracht kommenden Namen, inländischen wie ausländischen, ausgerechnet den nicht als ausschließlichen wählen können soll, den er bislang -auch- schon geführt hat. Zwar sieht das Gesetz vor, dass es sich bei dem gewählten Namen um einen „neuen“ Vornamen handeln müsse. „Neu“ im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings auch ein Vorname, der bislang neben einem anderen Vornamen als zweiter Vorname bereits geführt wurde und nunmehr als alleiniger und erster Vorname geführt werden soll."