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2 mal durchgefallen im A1 Test ich brauch Ratschläge (Gelesen: 9.053 mal)
hpa an
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 16.10.2011 um 12:55:51
 
Ich würde es in Erwägung ziehen mal mit der Botschaft über ein Sprachvisum in Deutschland zu sprechen. Vielleicht hilft es, wenn er die drei Prüfungsergebnisse mitbringt und als Argument einbringen, dass Du deinen Mann beim Lernen besser bei Dir betreuen und unterstützen kannst. Es wäre natürlich gut, ob Du deine ABH vorab auch davon überzeugen könntest, weil die Zustimmung der ABH dazu erforderlich ist.

Ein Sprachvisum ist eine reine Ermessensentscheidung und nur in wenigen Ausnahmeausfällen eine Verpflichtung einer Zusage der Botschaft und ABH.
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XZY
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 16.10.2011 um 13:00:42
 
Hi,
Ich musste durch den TestDAF durch fürs Studium, habe auch Prüfungsangst…
Ich kann dir den TestDAF Master empfehlen, Google einfach mal, findest du sofort.
Jeden Tag eine Stunde unter Testbedingungen und Ende der Woche immer einen kompletten Test mit einer Bekanten aus Deutschland haben geholfen.
Im Internet findest du viele Muster Tests, eine ganze Menge sind  kostenlos.
Da hilft einfach kein Attest, allerdings habe ich Baldrian vor der Prüfung genommen um die Nerven zu beruhigen.
Ich wünsche euch viel Erfolg und nicht aufgeben.
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hpa an
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Antwort #17 - 16.10.2011 um 13:02:11
 
Zitat:
Ich kann dir den TestDAF Master empfehlen


Der TestDAF Master ist um einiges schwerer als A1 und den Tipp halte ich für wenig hilfreich.
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schweitzer
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Antwort #18 - 16.10.2011 um 13:08:15
 
Liebe Leute, bei allem Verständnis - alaskan schildert hier ein ganz spezifisches und einzelfallbezogenes Problem. Irgendein Patentrezept scheidet damit schon mal aus.

Die beiden werden gemeinsam und für sich einen Weg finden müssen, wie man dem Dilemma beikommen kann. - Sich dabei, den ganzen bisherigen Ablauf noch mal schildernd, auch die Probleme, die spezifischen Probleme, die der Mann offenbar hat, sensibel darstellend mit dem Ersuchen um eine Einzelfallentscheidung, die dem Recht der beiden, die Ehe in Deutschland zu führen gerecht wird, nochmals an die Botschaft zu wenden, halte ich nunmehr für durchaus angemessen.

Sich bei der Formulierung/Begründung eines solchen Schreibens von einem kompetenten Juristen unterstützen zu lassen auch.

Mehr wird von hier aus letztlich nicht zu raten sein.

@ alaskan: ich hoffe, Ihr findet ein sensibles und verständnisvolles Ohr!


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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hpa an
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Antwort #19 - 16.10.2011 um 13:14:10
 
schweitzer schrieb am 16.10.2011 um 13:08:15:
nochmals an die Botschaft zu wenden, halte ich nunmehr für durchaus angemessen.


Genauso sehe ich es auch. Daher habe ich meine o.g. Empfehlung abgegeben. Mit viel gutem Willen und Verständnis für die Situation der AV kann es klappen, um eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen. Sollte es nicht klappen, sollte man sich einen sehr guten Anwalt für Ausländerrecht suchen.

@ alaskan

Solltest Du einen engagierten und guten  Anwalt für Ausländerrecht benötigen, kannst Du dich per PN bei mir melden.
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Zeno
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Antwort #20 - 16.10.2011 um 15:31:05
 
Ich habe mich mal bei der deutschen Botschaft in Damaskus informiert, wie es bei den Ehepartnern ist, wenn diese nicht das A1 Zertifikat nachweisen können (da seit längerer Zeit die Institute dort alle geschlossen sind und man ja sonst keine Möglichkeit hat, außer im Ausland diese abzulegen).
Die Frau bei der Botschaft sagte, dass man auch ohne das A1 Zertifikat das Visum beantragen kann, mit der Bedingung, dass man vor Ort, also in der Botschaft die Deutschkenntnisse prüft.

Also wenn dein Ehemann eigentlich weitgehend die deutsche Sprache auf dem entsprechenden A1 Niveau spricht, kann er doch mal dort bei der Botschaft fragen.

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alaskan
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Antwort #21 - 16.10.2011 um 18:57:10
 
Erstmal Danke für die Ratschläge.
Zeno schrieb am 16.10.2011 um 15:31:05:
Die Frau bei der Botschaft sagte, dass man auch ohne das A1 Zertifikat das Visum beantragen kann, mit der Bedingung, dass man vor Ort, also in der Botschaft die Deutschkenntnisse prüft.


ja das heißt wohl das die Möglichkeit besteht, mein eigenen Erfahrungen mit den Menschen in einer Deutschen Botschaft ( Tunis) die allesamt nicht erfreulich, geschweige denn freundlich waren, läßt mein Vertrauen in diese Variante schwinden. Hinter Glas und mit diesen Lautsprechern die mehr knarzen als eine schlechte Skypeverbindung. schweitzer schrieb am 16.10.2011 um 13:08:15:
Sich bei der Formulierung/Begründung eines solchen Schreibens von einem kompetenten Juristen unterstützen zu lassen auch.


ich habe einen sehr langen Brief geschrieben und diesen nun meiner Anwältin zugeschickt, da habe ich sehr genau und auch mit den Emotionen, ohne jedoch unsachlich zu werden. die Situation geschildert. Meine Anwältin soll den Text ggf überarbeiten. hpa an schrieb am 16.10.2011 um 12:55:51:
Ich würde es in Erwägung ziehen mal mit der Botschaft über ein Sprachvisum in Deutschland zu sprechen. 


wir wollen zusammen leben und er würde ja auch hier zu Schule gehen, ich würde sogar noch nen Job, neben meinen die ich schon habe, annehmen um die Kosten zu tragen, auf ein Visum welches mir vielleicht ein halbes Jahr einbringt und die Gefahr das mein Mann wieder ausreisen soll möchte ich nicht zählen.Zitat:
Im Internet findest du viele Muster Tests, eine ganze Menge sindkostenlos.


ja nur haben wir gelernt und gelernt und immer schlechtere Ergebnisse bekommen, und nun nimmt mein Mann Medikamente weil es ihm schlecht geht, wegen genau diesem A1 test, es macht ihn krank.hpa an schrieb am 16.10.2011 um 13:14:10:
Solltest Du einen engagierten und gutenAnwalt für Ausländerrecht benötigen, kannst Du dich per PN bei mir melden.


sollte meine Anwältin nicht weiterkommen gerne, sie hatte schon Kontakt mit der Botschaft wegen uns, das wollte ich dann erstmal so lassen. Aber du kannst mir die Adresse gern schon mal per PN schicken. Ich nehme zur Zeit jeden Strohhalm auf.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 16.10.2011 um 19:17:49
 
Liebe TS,

um das nochmal ganz klarzustellen, was A1 bedeutet:

Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht der Definition des Sprachniveaus der Stufe A 1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER). Die Stufe A 1 GER (Globalskala) beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“Das Sprachniveau A 1 GER umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben). Die schriftlichen Kenntnisse umfassen dabei folgendes: „Kann eine kurze einfache Postkarte schreiben, z. B. Feriengrüße. Kann auf Formularen, z. B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen.

Prüfungsmöglichkeiten:

    "Rn. 30.1.2.3.1: Deutschkenntnisse mindestens des Sprachstandsniveaus A 1 GER sind vom nachziehenden Ehegatten im Visumverfahren durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis nachzuweisen. Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.2). Sofern in bestimmten Herkunftsstaaten ein derartiges Sprachzeugnis nicht erlangt werden kann, hat sich die Auslandsvertretung vom Vorliegen der einfachen Deutschkenntnisse (hierzu siehe oben Nummer 30.1.2.1 f.) im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Antragstellers in geeigneter Weise zu überzeugen"

30.1.2.3.4.2: Die Ausländerbehörden dürfen in Deutschland ausgestellte Sprachnachweise anerkennen, die auf standardisierten Sprachprüfungen beruhen. Es existieren drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telc GmbH (DVV). Die Deutschprüfung "Start Deutsch 1" ist die einzige standardisierte Deutschprüfung auf der Kompetenzstufe A 1, die in Deutschland abgelegt werden kann, und wird nur vom Goethe-Institut und der telc GmbH angeboten. Von ALTEMitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten."

Ist im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten bereits offenkundig, d. h. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser mindestens die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse i.S.d. Sprachniveaus A 1 GER besitzt, so bedarf es eines Sprachstandsnachweises nicht."


Allerdings sieht es aber für mich eher auch so aus, als wäre das wieder eine solche Situation, in der er sich "prüfen" lassen muss.
Was ich aber nicht verstehe, ist, dass Ihr noch Englisch redet/schreibt? Das wäre Punkt Nr. 1, ihn vorzubereiten. Schreibe notfalls einfach Deutsch und nur die Dinge, die er partout nicht versteht, auf Englisch. Oder umschreibe auf Deutsch. Ich habe selber ein Dolmetscher-Übersetzer-Diplom und weiß noch aus Schulzeiten, dass unser Lehrer knallhart nur Englisch sprach und notfalls umschrieb.

Dir sollte außerdem bewusst sein, dass er eine AE nur mit A1 bekommt; selbst, wenn es irgendeine Möglichkeit zur Einreise ohne A1 und zum "Nachholen", dann bekäme er nur eine FB. Und das ist auch kein angenehmes Gefühl; Arbeiten auch nicht möglich. Wenn Du 2 Kinder hast, musst Du ja auch diese versorgen. Wie lange kannst Du für 4 verdienen? Ich will nicht klugscheißern oder Lebensberatung leisten, aber Du schreibst selber, dass Deine Gesundheit schon deutlich leidet.

Leider ist aufgrund des Berufes Deines Mannes leider auch nicht von einem verminderten Integrationsbedarf auszugehen und ohne Deutsch wird es für ihn unmöglich, seinem erlernten Beruf nachzugehen. In der IT-Branche, im Journalismus etc kenne ich einige Fälle, aber diese Branche gehört nicht zu den "Deutschfrei" Möglichen....
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Zeno
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Antwort #23 - 16.10.2011 um 19:44:06
 
Hier sind noch mal kurz die offiziell die möglichen Ausnahmen. 
Zitat:
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Sie müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn
eine der folgenden Aussagen zutrifft:

  • Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (außer Deutschland).
  • Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
  • Sie haben einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation oder bei Ihnen besteht ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer
    Integrationsbedarf
  • Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten
  • Gibt es Ausnahmen?
    Ja. Sie müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn
    eine der folgenden Aussagen zutrifft:
    ■ Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (außer Deutschland).
    ■ Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
    ■ Sie haben einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation oder bei Ihnen besteht ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer
    Integrationsbedarf.
    ■ Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.
    ■ Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als
    ■ Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG).
    ■ Forscher (§ 20 AufenthG).
    ■ Firmengründer (§ 21 AufenthG).
    ■ Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG).
    ■ anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3
    AufenthG).
    ■ Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten
    (§ 38a AufenthG).
    ■ Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels,
    Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder
    der Vereinigten Staaten von Amerika.
  • Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels,
    Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder
    der Vereinigten Staaten von Amerika




Bei dem fett gedrucktem Abschnitt, könnte man da nicht vielleicht das Argument "Prüfungsangst" als Grundlage nehmen?

Ansonsten viel Erfolg, dass es doch noch klappt Smiley .
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 16.10.2011 um 19:58:14
 
Wie hier immer mit Begriffen wie "Angststörung oder mentalte Störung" umgegangen wird, ist schon mehr als grenzwertig.

Prüfungsangst wird NUR dann als krankhaft betrachtet, wenn sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Patienten darstellt, Probleme im sozialen Umfeld auslöst und - besonders im Kindesalter - die normale Entwicklung der Person verhindert hat. Hier hat der Ehepartner aber durchaus eine angeschlossene Berufsausbildung als Buchhalter - wie soll das qulifiziert begründet werden? Prüfungsangst bildet sich auch im ICD- Code nicht exakt ab (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). 

Zitat: "In den USA wird diese Phobie, sofern die Einschränkung nachgewiesen und dokumentiert wird, über den Americans with Disabilities Act als Behinderung anerkannt und es werden besondere Prüfungsabläufe angeboten, sofern der entsprechende Antrag mindestens 30 Tage vor Prüfungsbeginn eingereicht wird.  Allerdings wird Prüfungsangst für gewöhnlich nicht von vornherein als entsprechende Behinderung im Sinne des Gesetzes anerkannt.

Heisst: es werden Wege gewählt, die Prüfungsangst zu MINDERN. Prüfungsangst ist keine Behinderung.
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alaskan
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Antwort #25 - 16.10.2011 um 21:12:15
 
Ich finde es toll wie man mir helfen will. Weniger toll finde ich allerdings das Dinge die ich per PN verschickt habe hier auftauchen, das hätte man vielleicht geschickter lösen können. Des weiteren habe ich keine Kinder und habe auch nie welche erwähnt.
Und ja ich will das weil dieser Mann mir weit aus mehr geholfen hat als so manche Menschen in meinem Umfeld.
Ich muß mich nun erstmal sammeln, meine Anwältin befragen und dann weiter sehen.
Ich danke bis hierhin.
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Antwort #26 - 18.10.2011 um 07:47:50
 
Auf Wunsch, den die TS an mich herangetragen hat, schließe ich diesen thread. - Offenbar sind Mitteilungen, die durch sie als PN versandt worden sind, dann einfach hier in den thread übernommen worden.

Mir ist das Anlass, darum zu bitten, doch sensibler mit als PN versandten Mitteilungen umzugehen, im Zweifel bei der/dem Betroffenen nachzufragen.


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