Pfalz schrieb am 14.09.2011 um 02:21:31:Ich denke dass diese Tätigkeit in deinem Fall nicht zustimmungsfähig ist, genau wegen § 34
BeschV Warum reitest du permanent auf § 34
BeschV rum?
Serbien gehört nicht zu den priveligierten Staaten und Ende im Gelände.
Es geht um die Tätigkeit (Vertreter und Verkäufer) und darum, ob es nach der
BeschV überhaupt möglich ist, dafür ein Visum/einen Aufenthaltstitel zu bekommen, der dann automatisch zustimmungspflichtig durch die ZAV ist.
Dupljak schrieb am 13.09.2011 um 22:04:24:Es ist eine Handelsagentur,ich soll als Vertreter und als Verkaufer bei den kunden hinfahren usw.
Mir fällt keine Ausnahmeregelung der
BeschV ein, der man die oben beschriebene Tätigkeit auch nur um Entferntesten zuordnen könnte.
Die entsprechende Anfrage der Botschaft kann grundsätzlich schon von der
ABH ohne Einschaltung der ZAV abgelehnt werden.
Aber auch die Einschaltung der ZAV und die Begründung des künftigen Arbeitgebers werden an der nicht vorhandenen rechtlichen Grundlage der
BeschV nichts ändern, eine Zustimmung für eine solche Tätigkeit wird es nicht geben.
Gruß
C_Devil