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FZF: Türke mit Unionbürgerin (Gelesen: 9.983 mal)
Themen Beschreibung: Welche Unterlagen für selbständige Unionbürgerin?
Erdem
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11.09.2011 um 02:14:28
 
Hallo zusammen,
als erstes möchte ich einen großen Lob aussprechen. Es ist wirklich bewundernswert wie sehr ihr euch mühe gebt den Menschen zu helfen. Das ist mit Abstand das beste Forum seiner Art was ich bisher im Internet gefunden habe. Alle Achtung, Daumen hoch.

Ich denke hier bekomme ich kompotente Antworten zu meinen Fragen.

Mein Fall:
Ich bin türkischer Staatsbürger und seit Anfang Juni 2011 mit einer seit über 20 Jahren in Frankfurt/Main lebenden Unionbürgerin (Österreich) verheiratet. Am 01.08.2011 habe ich bei der AV in Istanbul einen Antrag auf FZF gestellt. Die Freizügigkeitsbescheinigung meiner Frau habe ich am 15.08.2011 nachgereicht.
Gestern, also knapp 4 Wochen nach meiner Beantragung, hat meine Frau Post von der ABH bekommen, sie solle die folgenden Unterlagen einreichen: u.a. Lohnabrechnung der letzten 3 Monate, Mietvertrag....  So weit so gut, allerdings ist meine Frau Selbstständig und wohnt in einer Eigentumswohnung (Miteigentümer der Wohnung ist ihr Ex Mann, sie hat im Moment Wohnrecht).

Hier nun meine Frage:Muss sie anstelle der verlangten Dokumente die folgenden einreichen oder gibt es da andere?
  • Anstelle Lohnabrechnung --> Einkommenssteuererklärung? wenn ja von welchem Zeitraum?
  • Anstelle Mietvertrag --> Grundbucheintrag? (Braucht sie auch eine Unterschrift von ihrem Ex Mann?


Oder geniest sie als Unionbürgerin ähnliche Rechte wie Deutsche und braucht keine LU vorzuweisen?

Bedanke mich für alle Antworten und Mühen schon im vorraus.

Liebe Grüße Erdem
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Antwort #1 - 11.09.2011 um 04:21:27
 
Erdem schrieb am 11.09.2011 um 02:14:28:
Ich bin türkischer Staatsbürger und seit Anfang Juni 2011 mit einer seit über 20 Jahren in Frankfurt/Main lebenden Unionbürgerin (Österreich) verheiratet. Am 01.08.2011 habe ich bei der AV in Istanbul einen Antrag auf FZF gestellt


Damit genießt du seit Heirat abgeleitete Freizügigkeit, kannst mit einfachen Einreisevisum zur Frau nachziehen und bekommst in Deutschland eine Aufenthaltskarte. Hast du wirklich ein FZF-Visa gestellt? Es ist eigentlich das falsche Visa. Richtige wäre gewesen ein Einreisevisa zum Nachzug zum freizügigkeitsberechtigten Ehegatten. Spätestens beim Nachreichen der Freizügigkeitsbescheiningung deiner Frau hätte das Auffallen müssen.

Dann wäre auch die ABH nicht beteiligt worden und das Visa ist innerhalb von 15 Tagen auszustellen.
Erdem schrieb am 11.09.2011 um 02:14:28:
Oder geniest sie als Unionbürgerin ähnliche Rechte wie Deutsche und braucht keine LU vorzuweisen?

Sie muss nicht die LU, das ist ein Begriff aus dem AufenthG, sondern das Existenzminimum nachweisen. Einkommensteurerklärung und der Grundbuchauszug mit dem Wohnrecht müssten reichen.  Du unterliegst nicht dem AufenthG sondern dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Ihr habt jetzt zwei Möglichkeiten. Ihr lasst das FZF-Verfahren weiter laufen, du mußt nur darauf bestehen, dass du nach Einreise keine AE bekommst sondern eine Aufenthaltskarte. Mit Einreise darfst du auch Arbeiten.

Zweite Möglichkeit ist du änderst deinen Visaantrag auf ein Einreisevisa gem. Richtlinie 2004/38/EG und nach Einreise erledigt ihr dass mit der ABH. Zum Visaantrag reicht wenn du deine abgeleitete Freizügigkeit nachweist. Damit wäre das jetzt laufende Verfahren bei der ABH obsolet. Ihr müsst die Nachweise dann nach Einreise beim Beantragen der Aufenthaltskarte liefern 
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Antwort #2 - 11.09.2011 um 15:57:39
 
grisu1000 schrieb am 11.09.2011 um 04:21:27:
Sie muss nicht die LU, das ist ein Begriff aus dem AufenthG, sondern das Existenzminimum nachweisen.


Nein denn die österreichische Ehefrau ist selbstständig. Nachweis ausreichender Mittel ist nur nötig, wenn der Unionsbürger Person mit ausreichenden Mitteln ist, also weder arbeitet noch selbstständig ist. Selbständigkeit ist ein Freizügigkeitstatbestand ohne dass ausreichende Mittel nötig sind.

Ferner soll die Freizügigkeitsbescheinigung reichen. Wenn nicht, könnte die Botschaft nur prüfen, dass die Ehefrau immernoch selbstständig ist (und nicht den Umsatz oder das Nettoeinkommen).

Erdem, siehe Schengen Visumhandbuch Teil III ab Seite 96.
Insb. Punkt 3 bis 3.9 Auf Seiten 101-105.

Nötig sind nur eure Heiratsurkunde, die Freizügigkeitsbescheinigung deiner Frau oder ggf. Nachweis ihrer Selbständigkeit, Nachweis ihrer österreischischen Staatsabürgerschaft und dein Pass.

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Erdem
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Antwort #3 - 11.09.2011 um 17:59:16
 
Hallo, danke für eure schnelle Antwort.

grisu1000 schrieb am 11.09.2011 um 04:21:27:
Hast du wirklich ein FZF-Visa gestellt?


Ich habe dieses Formular ausgefüllt und abgeben.

grisu1000 schrieb am 11.09.2011 um 04:21:27:
Spätestens beim Nachreichen der Freizügigkeitsbescheiningung deiner Frau hätte das Auffallen müssen.

Kann es denn sein, dass das Konsulat den Antrag dementsprechend abgeändert hat? Denn die AV hat mir am gleichen Tag meiner Antragstellung ein Schreiben geschickt, dass ich bitte innerhalb eines Monats die Freizügigkeitsbescheinigung nachreichen solle.

Wie schon erwähnt hat meine Frau schon einen Vordruck von der ABH bekommen. Sie wird vorraussichtlich morgen bei der ABH anrufen und sich nochmal informieren was für Unterlagen sie nun benötigt. Was ist euer Tipp? Auf was soll Sie die/den Barbeiter/in aufmerksam machen? Ohne aufdringlich zu wirken?

Danke euch sehr.

Erdem
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Antwort #4 - 11.09.2011 um 19:33:37
 
Erdem schrieb am 11.09.2011 um 17:59:16:
Kann es denn sein, dass das Konsulat den Antrag dementsprechend abgeändert hat?


Ja das könnte sein.

Erdem schrieb am 11.09.2011 um 17:59:16:
Was ist euer Tipp?


Die Situation bzw den Stand der Dinge mit der Botschaft klären. Läuft es gemäß dem Schengen Visumhandbuch, dann ist alles in Ordnung und eine Beteiligung der ABH findet nicht statt und das Visum ist schnell auszustellen, du hast schon länger als 15 Tage gewartet. Läuft es gemß den FZF-Regelungen, dann erwähne das Schengen Visumhandbuch und bitte darum, dass der Antrag danach bearbeitet wird, und erwähne dass deine Frau freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin ist.

Deine Frau soll der ABH das gleiche mitteilen. Die ABH ist somit nicht beteiligt. Gern kann sie Unterlagen zeigen, wenn sie will. Sie muss aber nicht und die ABH wird sagen, dass keine benötigt sind, wenn ihr klar ist, dass deine Frau freizügigkeitsberechtigte Österreicherin ist.

(Will die Botschaft ihre Selbständigkeit prüfen, so können die Unterlagen evtl. bei der ABH eingereicht werden, welche dann der Botschaft sagen kann, dass sie geprüft wurden. Aber nur die Botschaft ist für den Antrag zuständig.)

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Antwort #5 - 11.09.2011 um 21:56:43
 
Erdem schrieb am 11.09.2011 um 17:59:16:
Ich habe dieses Formular ausgefüllt und abgeben.


Das ist das Standardformular für ein nationales Visa mit anschließender AE. Das Problem ist, das die deutschen Konsulate keine eigenen Vordrucke für ein einfaches Einreisevisa nach der EU-Richtlinie haben. Deshalb ist immer angeraten auf den Visavordruck das zu schreiben: "Ich beantrage ein einfaches Einreisevisa nach Richtlinie 2004/38/EG, da mein Ehegatte in Deutschland Freizügigkeit genießt und ich zu ihm nachziehen will."

Erdem schrieb am 11.09.2011 um 17:59:16:
Kann es denn sein, dass das Konsulat den Antrag dementsprechend abgeändert hat? Denn die AV hat mir am gleichen Tag meiner Antragstellung ein Schreiben geschickt, dass ich bitte innerhalb eines Monats die Freizügigkeitsbescheinigung nachreichen solle


Nein, sonst hätte es keine Beteiligung der ABH gegeben. Bei dem Einreisevisa ist eine Beteiligung der ABH nicht vorgesehen und du hättest dein Visa längst in den Händen.

Erdem schrieb am 11.09.2011 um 17:59:16:
Was ist euer Tipp? Auf was soll Sie die/den Barbeiter/in aufmerksam machen? Ohne aufdringlich zu wirken?

Du kannst die AV kontaktieren und um Erteilung des einfachen Einreisevisa bitten. Die nötigen Unterlagen hast du ja schon geliefert. Eine Vorabbeteiligung der ABH ist nicht vorgesehen.

Deine Frau kann der ABH mitteilen, das sie eigentlich gar nicht beteiligt werden muss, da der Vorgang nicht unter das AufenthG fällt und im FreizügG/EU eine Vorabbeteiligung der ABH schlicht und einfach nicht vorgesehen ist. Für einen Nachweis der Freizügigkeit reicht ihre Freizügigkeitsbescheinigung und ggf. ihre Gewerbeanmeldung oder als Freiberufler die entsprechende Anmeldung beim Finanzamt.

Sollten die Behörden nicht mitspielen könnt ihr euch an den Bürgerservice das Auswärtigen Amtes wenden, oder an SOLVIT, das ist eine Stelle der EU-Kommission, die Beschwerden von Bürgern entgegennimmt die Schwierigkeiten mit nationalen Behörden haben, wenn es Recht des Binnenmarktes betrifft.
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Erdem
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Antwort #6 - 11.09.2011 um 22:18:51
 
Hallo nochmal,

Hier auf der Seite von AV steht:
"Anfragen zu Visa-Anträgen für Familiennachzug und Arbeitsaufnahme (nationale Visa) werden grundsätzlich nicht beantwortet, wenn sich der Antrag seit weniger als 2 Monaten in Bearbeitung befindet."
Und das ist bei mir der Fall. 
Vielleicht gehts ja mit einem Fax?! Allerdings weiss ich nicht genau wie ich dieses Fax-Schreiben formulieren soll. Könntet ihr mir da vielleicht helfen? Bearbeitungsnummer von meinem FZF Antrag habe ich ja.
Danke
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Antwort #7 - 11.09.2011 um 23:45:35
 
Fax, Brief oder persönliches Erscheinen wären alle möglich, am liebsten hingehen wenn das ohne möglich ist bzw. ein Termin möglich ist, sonst eben schreiben.

Es geht um die Klärung der Frage, ob der Antrag nun seit die Freizügigkeitsbescheinigung deiner Frau vorliegt eben abgeändert wurde oder nicht und wenn nicht, dass ein Einreisevisum gemäß dem EU-Recht für Ehegatten von Unionsbügern erteilt wird.

Richtig ist in deinem Fall das Einreisevisum, nicht die nationale FZF. Also:

Zitat:
Anfragen zu bereits gestellten Visa-Anträgen (Schengen) werden grundsätzlich nicht beantwortet, wenn sich der Antrag seit weniger als 1 Woche in Bearbeitung befindet.


Auf jeden Fall, auch wenn es auf der Seite nicht klar steht, zu welcher Kategorie ein Visum für Ehegatten von Unionsbürgern gehört, im Schengen Visumhandbuch ist die Rede von 15 Tagen.
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Erdem
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Antwort #8 - 12.09.2011 um 00:58:48
 
Ich habe hier mal einen Brief für die Visastelle verfasst, könntet ihr euch den mal bitte durchlesen und mir schreiben ob das so ok ist?
Werde ich wahrscheinlich faxen.

danke

Erdem xxxxxx
xxxxxxx.
xxxxxxx
340xx xxxxxx İstanbul
Tel. xxxx
E-Mail: xxxxxx

Deutsches Generalkosulat
Visastelle
İnönü Cad. 10,
34437 Gümüşsuyu – İstanbul
Fax: +90 - 212 - 2452 624

Einreisevisa zum Nachzug zum freizügigkeitsberechtigten Ehegatten
Barcode Nr.: xxxxxxx

Sehr geehrter Damen und Herren,
am 01.08.2011 habe ich an Ihrer Visastelle einen Antrag zur Familienzusammenführung gestellt. Am 15.08.2011 habe ich am Eingang der Visastelle die, von Ihnen verlangte, Freizügigkeitsbescheinigung meiner Ehegattin abgegeben.
Meine  späteren recherchen haben ergeben, dass ich die falsche Visa beantragt habe. Da meine Ehegattin Unionbürgerin (Österreich) ist, sollte es die  Einreisevisa zum Nachzug zum freizügigkeitsberechtigten Ehegatten  nach Richtlinie 2004/38/EG sein.
Oder wurde mein Antrag,seit die Freizügigkeitsbescheinigung meiner Frau vorliegt, Ihrerseits bereits abgeändert?

Vielen Dank im Voraus
mit freundlichen Grüßen
Erdem XXXXX


Hoffe ich habe es einigermaßen gut geschrieben.
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Antwort #9 - 12.09.2011 um 04:11:21
 

@grisu1000:   Teşekkür ederim Smiley
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Antwort #10 - 13.09.2011 um 11:13:18
 
Hallo nochmal,

habe heute das Fax an AV gesendet. Ich hoffe das ich bald Nachricht bekomme.

Habe noch ne kurze Frage, Was ist eingentlich der Unterschied zwischen einer Aufenthaltskarte und der Aufenthaltserlaubnis? Welcher dieser Titel ist eigentlich besser?
Danke für eure Antworten....

Erdem
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Antwort #11 - 13.09.2011 um 14:53:57
 
Die Aufenthaltkarte ist deklaratorisch. Als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgers hat man ein Aufenthaltsrecht und die Aufenthaltskarte ist der Nachweis dieses Rechts, z.B. für Arbeitgeber oder für die Wiedereinreise oder Ämter. Wer ein Aufenthaltsrecht als Ehegatte eines Unionsbürgers hat, kann arbeiten, sich selbstständig machen oder studieren. Er muss aber nichts machen, das Aufenthaltsrecht hängt vom Ehegatten ab. Nach fünf Jahren im Inland mit dem Aufenthaltsrecht, wird das Daueraufenthaltsrecht erworben.

Die Aufenthaltserlaubnis ist konstituierend, d.h. sie gilt nur nach Erteilung und für eine spezifische Dauer. Die Voraussetzungen variieren, je nachdem welche AE erteilt wird. Mit vielen aber nicht allen kann man arbeiten. Alle Drittstaatangehörigen, die nicht Familienangehöriger eines nichtdeutschen Unionsbürgers sind, müssen eine AE haben, um in Deutschland zu leben. Nach etwas Zeit, je nach AE, kann man eine NE beantragen und somit dauerhaft bleiben.

Zur Frage, welche ist eigentlich bessser: meistens hat man keine Wahl. Ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers liegt vor und eine Aufenthaltskarte wird erteilt, oder es liegt nicht vor und eine AE muss beantragt werden.

In seltenen Fällen hat man eine Wahl. Genauer gesagt, ein Aufenthaltsrecht nach dem EU-Recht lieght vor und gleichzeitig wären die Bedingungen für eine AE erfüllt. Dann muss man die spezifische Situation betrachten. Oft ist das Aufenthaltsrecht mit der Aufenthaltskarte besser als eine AE aber wenn man z.B. ein deutsches Kind hat, dann ist diese AE oft besser.

Du hast aber in deiner Situation keine Wahl. Du hast ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß dem EU-Recht, nur muss das Visum ausgestellt werden, damit du dieses ERecht geltend machen kannst.
Eine AE ist nicht vorgesehen, du bist weder mit einem deutschen Staatsangehörigen noch einem Drittstaatangehörigen verheiratet. (Deshalb keine FZF in deinem Fall.)
Das ist aber alles kein Problem und in deiner Situation einfacher als wenn du einen deutschen Ehegatten hättest, dann wäre z.B. der A1-Deutschtest für das Visum und die AE nötig.
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Antwort #12 - 13.09.2011 um 15:35:42
 
Vielen lieben Dank für die Antwort..

Grüsse aus dem schönen Istanbul
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Antwort #13 - 16.09.2011 um 21:00:06
 
Hallo nochmal,

meine Frau war am Mittwoch den 14.09.2011 bei der  ABH Frankfurt/Main. Dort hat ihr die Sachbearbeiterin gesagt, dass sie dort prinzipiell "nur" das AufenthG und nicht das  FreizügG/EU anwendet. Und das mein Visumantrag zur FZF schon richtig wäre, auch bei einem Antrag für ein Einreisevisum gemäß dem EU-Recht für Ehegatten von Unionbürgern würden sie das AufenthG anwenden und somit die LU von meiner Frau (Österreicherin) fordern.

Die Sachbearbeiterin wäre sehr nett und würde sich anscheinend auch sehr bemühen. Allerding verwundert mich das schon, das Frankfurt nicht die EU Richtlinien anwendet.

Die ABH möchte von meiner Frau die folgenden Unterlagen:
  • Einkommensbescheid vom Steuerberater
  • Grundbucheintrag der Eigentumswohnung


Ich finde das echt komisch, was denn nun? Kann die ABH aussuchen welches Gesetz sie anwenden?

Grüsse Erdem
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Antwort #14 - 16.09.2011 um 21:56:09
 
Erdem schrieb am 16.09.2011 um 21:00:06:
Dort hat ihr die Sachbearbeiterin gesagt, dass sie dort prinzipiell "nur" das AufenthG und nicht dasFreizügG/EU anwendet


Deine Frau soll die Anforderung schriftlich verlangen, einschl. dieser Aussage. Sie wird sie nicht bekommen weil das schlicht und einfach rechtswidrig ist.
Zitat:
§ 1 Abs 2 AufenthG
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

    1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,......



Deine Frau soll an die Fachaufsichtbehörde schreiben (Brief keine E-Mail), dass hier ein Zustimmungverfahren im Rahmen der AufenthG durchgeführt wird, obwohl das FreizügG/EU gilt.
http://www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=11fa56cd8c0176bfd38f5e85...

Die Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU ist hier eindeutig:
Zitat:
2.4.4 Im Fall der Visumpflicht sollen die Auslandsvertretungen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den Betroffenen die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten sind ihre Anträge unverzüglich anzunehmen, zu bearbeiten und zu entscheiden. Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV findet nicht statt. Die Erläuterungen in Nummer 11.1.2.1 bis 11.1.3.1 gelten im Visumverfahren der Auslandsvertretungen entsprechend.

Du kannst auch noch Solvit einschalten. Das ist eine Behörde der EU-Kommission, die man anschreiben kann, wenn nationale Behörden die Freizügigkeit nicht richtig umsetzen.
http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm

Als drittes bleibt noch der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes, dass, obwohl EU-Freizügigkeit vorliegt, ein Zustimmungverfahren mit der ABH gemacht wird.
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