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Namensänderung für das Kind (Gelesen: 2.423 mal)
shpresa
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09.09.2011 um 08:25:54
 
Ich weiss nicht ob ich hier damit richtig bin, aber hier sind ja auch Mitarbeiter vom Standesamt.

Folgendes: Ich würde gerne, das meine Tochter ( 7 Jahre ), die jetzt den Nachnamen ihres Vaters hat, meinen jetzigen Nachnamen trägt. Wie bzw ist das möglich? Ich habe das alleinige Sorgerecht und mein Mann wäre natürlich auch einverstanden.

Wo müsste ich das, wenn dann, beantragen? Wäre evtl auch ein Doppelname ( ihr jetziger und meiner ) möglich? Wie lange würde das dauern? Was würde es kosten? würden meinem Mann ( im falle einer Trennung ) Nachteile entstehen.

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Antwort #1 - 09.09.2011 um 16:04:20
 
Hallo,

seltsam, meine erste Antwort ist verschwunden...

Egal: In welchem Staat ist das Kind geboren, welche Staatsangehörigkeit hat das Kind und wurde bei der Geburt eine Wahl zum Namensrecht getroffen?

Welche Staatsangehörigkeit haben die Eltern, in welchem Staat haben die Eltern geheiratet, führen die Eltern einen Ehenamen?

Blaise
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Antwort #2 - 09.09.2011 um 16:26:44
 
hallo blaise und danke für deine antwort.

meine tochter wurde in berlin geboren in der ehe mit meinem exmann. daher trägt sie noch seinen namen. mein ex war damals schon eingebürgert, also deutscher nationalität. wir haben damals auch in dtl geheiratet und wurden auch hier geschieden. wir beide führten seinen ehenamen. seit nov 2010 hab ich den namen meines jetzigen mannes.
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Antwort #3 - 09.09.2011 um 18:48:34
 
Hallo,

dann gibt es zwei Möglichkeiten:

a) die Einbenennung nach § 1618 BGB oder
b) eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG

Vorrangig wäre aber die Einbenennung. In beiden Fällen brauchst Du das Einverständnis des Ex-Mannes. Ein Doppel-Name aus deinem jetzigen Namen (Ehename) und dem Geburtsname des Kindes ist möglich.

Kläre, ob dein Ex-Mann damit einverstanden ist und sprich doch am besten mit dem Standesamt.
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Antwort #4 - 14.09.2011 um 10:27:22
 
vielen dank blaise. was wäre, rein theoretisch, wenn es keinen kontakt zum leiblichen vater gäbe, dieser also kein einverständniss dazu geben kann?
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Antwort #5 - 15.09.2011 um 17:51:37
 
Der Kontakt zum Vater könnte hergestellt werden? In bestimmten Fällen kann das Gericht aber die Zustimmung des Vaters nach § 1618 BGB ersetzen.
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