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Verlänerung meiner AE gem §28 (1) Nr.3 (Gelesen: 2.334 mal)
Appel
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06.09.2011 um 16:33:15
 
Verlänerung meiner AE gem §28 (1) Nr.3
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

Meine letzte AE lief 2 Jahre und als die Verlängerung anstand  ging ich zur Ausländerbehörde.
Diese gab mir aber nur eine Fiktionsbescheinigung von 3 Monaten und stellte eine Liste auf welche Belege ich beibringen muss,um eine erneute AE zu erhalten.

1.Bescheinigung der Krankenkasse,daß ich dort versichert bin (meine Krankenkassenkarte reichte dem Beamten nicht aus)
2.Nachweis über genügenden Wohnraum bzw den Mietvertrag
3.Nachweis wie ich meinen Lebensunterhalt bestreite.

Solange ich die entsprehenden papiere nicht beibringe wird nur meine Fiktionsbescheinigung alle 3 Monate verlängert,mehr nicht.

Habe aber hier im Forum schon gelesen,daß ich wegen meinem deutschen Kind einen Anspruch auf eine AE habe.
Wie soll ich vorgehen und an welche Stelle kann ich mich wenden,wenn das verlangen des Beamten nicht richtig ist?
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Antwort #1 - 06.09.2011 um 17:19:07
 
Appel schrieb am 06.09.2011 um 16:33:15:
1.Bescheinigung der Krankenkasse,daß ich dort versichert bin (meine Krankenkassenkarte reichte dem Beamten nicht aus)

In D ist man krankenversicherungspflichtig, es sei denn, das Einkommen übersteigt einen bestimmten Betrag.
Von daher ist diese Anforderung plausibel.
Allerdings ist §28.1 Satz 3 nicht von der Sicherung des LU abhängig. Daher kann die Verlängerung der AE nicht davon abhöngig gemacht werden.

Appel schrieb am 06.09.2011 um 16:33:15:
2.Nachweis über genügenden Wohnraum bzw den Mietvertrag

Wohnraumgröße ist für §28 irrelevant.
Das Vorhandensein einer Wohnung muss aber nachgewiesen sein, Größe egal

Appel schrieb am 06.09.2011 um 16:33:15:
3.Nachweis wie ich meinen Lebensunterhalt bestreite.

LU Sicherung für §28 irrelvant, daher auch dieser Nachweis irrelevant.


Wende dich mal erstmal an seinen Chef.
Kommt die Vorgabe, diese Nachweise zu leifern von seinem Chef, musst du dich dann an die Fachaufsicht wenden.
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Antwort #2 - 06.09.2011 um 18:01:33
 
Natürlich bin ich seit 2 jahren krankenversichert,aber warum kann ich das nicht durch meine Krankenkassenkarte mit Lichtbild gültig bis 2013 nachweisen?
Auch bin ich seit 2 Jahren mit Kind am wohnsitz meines Lebenspartners (EFH) angemeldet und wohne dort,warum sollen wir jetzt die Papiere dazu beibringen,ist doch alles beim meldeamt gespeicherd?
Wieso wollen die jetzt den finanziellen bestand von mir und meines Partners prüfen?

Alles musste ich bei meiner ersten AE nicht nachweisen!
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Antwort #3 - 06.09.2011 um 18:36:42
 
Appel schrieb am 06.09.2011 um 18:01:33:
warum kann ich

Appel schrieb am 06.09.2011 um 18:01:33:
warum sollen wir 

Appel schrieb am 06.09.2011 um 18:01:33:
Wieso wollen die jetzt 


Warum frägst du das hier, wenn man dir bereits gesagt hat, dass die Verlängerung eines AT nach §28 davon nicht abhängt.
Vielleicht hat isch die ABH geirrt, und verwechselt deinen Fall mit einem, bei dem es um FZF zm Ausländer geht?
Vielleicht hat die ABH einen Standardbrief verschickt?
Geh hin, nimm mit, was du hast oder besorge es dir oder diskutiere das mit dem Chef oder der Fachaufsicht aus ... je nach dem, was für dich einfacher erscheint.
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Antwort #4 - 06.09.2011 um 18:58:12
 
Habe ja eine Fiktionsbescheinigung bis zum 1.11.2011 im Pass und habe Zeit alle Unterlagen zusammenzustellen.
Sollte dann nochetwas fehlen bekomme ich ja weitere 3 monate
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Antwort #5 - 06.09.2011 um 22:11:52
 
Appel schrieb am 06.09.2011 um 18:58:12:
Habe ja eine Fiktionsbescheinigung bis zum 1.11.2011 im Pass und habe Zeit alle Unterlagen zusammenzustellen.
Sollte dann nochetwas fehlen bekomme ich ja weitere 3 monate 


Mal wieder meine Standardfragen. Hast du das mit den Nachweisen schriftlich von der ABH bekommen? Hast du bereits schriftlich einen Antrag auf die Verlängerung der AE gestellt, heißt du hast den Antrag bereits ausgefüllt und beim Sachbearbeiter abgegeben?

Du hast zwei Wege:
1) Du lieferst alle Nachweise, wie fehlerhaft gefordert, gibst nach, und bekommst die AE.

2) Du lieferst nur den erforderlichen Nachweis, das du die Personensorge weiter ausübst. (z.B durch Meldebescheinigung aus der ersichtlich ist, dass den Kind und du unter derselben Adresse gemeldet sind) und setzt dich gegen die ABH durch.  Also schriftliche Antragsstellung beim Sachbearbeiter. Wenn keine Entscheidung erfolgt, Kontaktaufnahme mit dem Leiter der ABH und Später ggf. Fachaufsichtsbeschwerde.

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Antwort #6 - 08.09.2011 um 06:14:24
 
Ich habe das mit den Nachweisen schriftlich von der ABH bekommen und zwar stet alles auf der Rückseite des Antrags ,mit dem ich die AE beantragen muss.
Ich soll die AE nochmals ausfüllen,meinen zuerst eingereichte Antrag wurde ohne Nachweise nicht akzeptiert,darum hat man mir auch die Fiktionsbescheinigung in den Pass gelegt.
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Antwort #7 - 08.09.2011 um 09:29:30
 
Appel schrieb am 08.09.2011 um 06:14:24:
Ich habe das mit den Nachweisen schriftlich von der ABH bekommen und zwar stet alles auf der Rückseite des Antrags 


Nein hast du nicht schriftlich, was du hast ist ein Antrag - Formblatt -

Du meinst sicherlich man hat dir deinen Antrag zurückgegeben und "gesagt" du musst die Unterlagen bringen

Richtiger Weg:
Antrag ausfüllen wie beim ersten mal, per Einschreiben an die ABH mit der Bitte um rechtsmittelfähigen Bescheid.

Sollte mich wundern wenn dann die Nachweise schriftlich angefordert würden, wenn ja dann hast du es schriftlich und nicht bevor.
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