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Kindernachzug. (Gelesen: 3.131 mal)
Sami2007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.09.2011 um 13:15:09
 
Hallo,

ich bin auf der Suche nach Informationen bezüglich des Nachzugs eines Kindes.
Das Kind ist der Sohn meines Mannes und soll bei uns leben. Heute waren wir bei der Ausländerbehörde um einen Antrag für einen dauerhaften Aufenthalt zu stellen. Wir bekamen zwar einen Antrag ausgehändigt und die Informationen, welche Unterlagen benötigt werden, aber mit dem Hinweis, der Antrag würde sowieso abgelehnt  Schockiert/Erstaunt weil er normalerweise in der deutschen Auslandsvertretung gestellt werden müsste.
Ich finde dies lächerlich, da der Junge sich nunmal bereits hier aufhält und aufhalten darf...warum also nicht auch hier den Antrag stellen?!

Hier die Fakten:

- Das Kind (15 Jahre alt) hält sich bereits in D. (EU-Einreisefreiheit bis 90 Tage) auf und ist mazedonischer Staatsbürger. Der Vater ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
- Der Vater hat das alleinige Sorgerecht. Das Kind hat solange es zur Schule ging, bei den Eltern meines Mannes gelebt (die Mutter hat sich seid der Trennung, mein Mann und sie waren nicht verheiratet, nicht mehr um das Kind gekümmert und sämtliche Rechten und Pflichten abgegeben).
- Es besteht ausreichend Wohnraum und Einkommen unserseits.
- Der Junge soll hier zur Schule gehen. Eine entsprechende Schule ist bereits gefunden und zusätzlich einen Deutschkurs besuchen (erste Sprachkenntnisse sind bereits vorhanden).

Nun meine Frage: ist es tatsächlich nicht möglich bzw. zum Scheitern verurteilt, den Antrag hier zu stellen? Macht es bereits Sinn einen Anwalt einzuschalten? Wie lange dauert so eine FZF?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

Gruß
Sami2007
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Saxonicus
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Antwort #1 - 06.09.2011 um 13:27:47
 
Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 13:15:09:
Das Kind (15 Jahre alt) hält sich bereits in D. (EU-Einreisefreiheit bis 90 Tage) auf und ist mazedonischer Staatsbürger. 

Die Visafreiheit mit der 90 Tage Regelung gilt nur für Besuchsaufenthalte und nicht, wenn ein dauerhafte Aufenthalt angestrebt wird.

In Fällen der FZF ist ein ordnungsgemäßes Visumsverfahren unabdingbar. Eine visafreie Einreise ist für einen Daueraufenthalt unzulässig.
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Sami2007
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Antwort #2 - 06.09.2011 um 13:38:07
 
Saxonicus schrieb am 06.09.2011 um 13:27:47:
Die Visafreiheit mit der 90 Tage Regelung gilt nur für Besuchsaufenthalte und nicht, wenn ein dauerhafte Aufenthalt angestrebt wird.

In Fällen der FZF ist ein ordnungsgemäßes Visumsverfahren unabdingbar. Eine visafreie Einreise ist für einen Daueraufenthalt unzulässig.



Dies ist mir bewusst. Nur wäre es doch möglich hier vor Ort einen Antrag zu stellen. Mit ein bisschen Glück könnte der Junge das Visum bekommen und müsste nicht mehr ausreisen. Wenns nicht klappt, könnte er immernoch nach 90 Tagen ausreisen.
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Zak
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Antwort #3 - 06.09.2011 um 13:41:44
 
Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 13:15:09:
Ich finde dies lächerlich, da der Junge sich nunmal bereits hier aufhält und aufhalten darf...warum also nicht auch hier den Antrag stellen?!

Wie im ersten Post schon beschrieben, der Aufent-
halt ist für Besuchszwecke visumsfrei.

Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 13:15:09:
Der Vater hat das alleinige Sorgerecht. 

Das wäre auch ein Punkt, der im Visumsverfahren
zu prüfen wäre.

Ein Rückgriff auf den allseitsbeliebten § 39 AufenthV
kommt ebenfalls nicht in Betracht, da kein
Anspruch nach der Einreise entstanden ist.

Gegebenenfalls wäre eine AE nach § 32 Abs. 4 AufenthG
in den Blick zu nehmen. Nur würde
ich mir keine großen Hoffnungen machen, da
hierfür eine besondere Härte erforderlich ist. Die
ist dem Sachverhalt so erstmal nicht zu entnehmen.

Also sieht alles nach einem erforderlichen Visums
verfahren aus.

Einen Antrag auf Erteilung einer AE (nicht Visum)könnt ihr aber stellen, das kann Euch keiner verbieten.

Ende
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« Zuletzt geändert: 06.09.2011 um 13:54:09 von Zak »  
 
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Saxonicus
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Antwort #4 - 06.09.2011 um 14:11:40
 
Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 13:38:07:
Mit ein bisschen Glück könnte der Junge das Visum bekommen und müsste nicht mehr ausreisen. 

Von wem denn ?
Visa gibt es nur bei den Vertretungen im Ausland.
Die ABH ist weder ermächtigt, noch dazu (technisch) in der Lage ein Visum zu erteilen.
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sigi-n
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Antwort #5 - 06.09.2011 um 14:17:48
 
Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 13:38:07:
Mit ein bisschen Glück könnte der Junge das Visum bekommen und müsste nicht mehr ausreisen


Gesetze sind kein Glücksspiel! Sie sind ein Bestandteil unserer freiheitlich demokartischen Ordnung.
Anarchie haben wir in D nicht!

Mal zum Grundwissen
Visum gibt es nur im Ausland zur Einreise
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Sami2007
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Antwort #6 - 06.09.2011 um 14:27:00
 
Saxonicus schrieb am 06.09.2011 um 14:11:40:
Von wem denn ?
Visa gibt es nur bei den Vertretungen im Ausland.
Die ABH ist weder ermächtigt, noch dazu (technisch) in der Lage ein Visum zu erteilen.


Sorry nicht Visum, Aufenthaltserlaubnis, um es genau zu sagen.

Dachte mir in meinem jugendlichen Leichtsinn, dass er es hier bei der Ausländerabteilung des zuständigen Bezirksamt bekommen würde. Mein Mann hat damals in der deutschen Auslandsvertretung lediglich ein Visum für 3 Monate erhalten. Dann bei der Ausländerabteilung eine Aufenthaltserlaubnis, letzendlich dann die Niederlassungserlaubnis.
Da sich ja nun etwas in MK geändert hat bezüglich Visafreiheit, ging ich davon aus, dass es wohl möglich wäre, hier eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten ohne den Antrag im Heimatland zu stellen. Der Gedankengang von mir ist auch nicht ungewöhnlich, gell?!
Nach einem Telefonat mit meinem Anwalt soeben, habe ich erfahren, dass es auch nicht unmöglich ist, diesen Weg zu gehen...meine Frage hier war eigentlich ob von Vorteil oder zum Scheitern verurteilt...

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sigi-n schrieb am 06.09.2011 um 14:17:48:
Gesetze sind kein Glücksspiel! Sie sind ein Bestandteil unserer freiheitlich demokartischen Ordnung.
Anarchie haben wir in D nicht!

Mal zum Grundwissen
Visum gibt es nur im Ausland zur Einreise
Ist jemand schon da kann er nur eine AE beantragen



Das Grundwissen besitze ich bereits, vielen Dank. Im Eifer des Gefechts schrieb ich jedoch Visum statt AE. Verstanden hast Du mich trotzdem, oder?
Und danke das Du mich darüber aufklären möchtest, was wir in D. haben oder nicht...aber ich lebe mein gesamtes Leben in diesem Land und kenn mich bereits diesbezüglich aus  Zwinkernd
Es ging genau um die Frage ob wir hier eine AE beantragen KÖNNTEN. Das bisschen Glück zielte darauf hin, dass der Antrag bis dahin bearbeitet wäre und eine Ausreise nicht mehr nötig wäre.
Also wenig hilfreich, was Du mir hier schreibst...


schweitzers Änderung:
Folgepost eingefügt. Bitte das markierte Wort anklicken und die Funktion künftig benutzen! Vielen Dank.
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« Zuletzt geändert: 06.09.2011 um 14:48:44 von schweitzer »  
 
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Antwort #7 - 06.09.2011 um 14:45:28
 
Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 14:27:00:
Nach einem Telefonat mit meinem Anwalt soeben, habe ich erfahren, dass es auch nicht unmöglich ist, diesen Weg zu gehen...


Anwälte meinen zuweilen besonders erfinderisch zu sein ... *hüstel* ... und lassen sich ihren Erfindungsreichtum durchaus auch gern vergelten.

Fakt ist, dass die Rechtslage so ist, wie sie hier erklärt worden ist und der Nachzug eines 15 jährigen Kindes vom rechtlichen Rahmen her eine der schwierigeren Kisten ist.

Ihr solltet auf jeden Fall schnellstens und noch vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Sohne Nägel mit Köpfen machen und das Visum so schnell wie möglich auf dem nun mal erforderlichen Weg bei der Deutschen Botschaft in Mazedonien beantragen, denn denn nur solange der Junge noch nicht 16 Jahre alt ist, wäre für die Entscheidung über das Visum und die AE noch § 32 (3) AufenthG möglich und damit eine Anspruchsvorschrift einschlägig:

Zitat:
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.


Mit dem Erreichen des 16. Lebensjahres ginge es dann nur noch über § 32 (2) AufenthG oder gar nur über den schon von Zak erwähnten § 32 (4) AufenthG, und das is'n richtig dickes Brett. -

Wir hatten hier mal einen Fall dazu (der zweifellos nicht ganz deckungsgleich mit Eurem ist), der das verdeutlicht -
hier mal eine "Kostprobe
"
. (Blaues bitte anklicken!)


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Sami2007
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Antwort #8 - 06.09.2011 um 15:15:12
 
Vielen Dank, Schweitzer.
Wir wollen den Antrag sowieso so schnell wie möglich stellen, nur eben am liebsten von hier aus. Vieleicht gibt es ja auch eine Möglichkeit, den Antrag von hier aus bei der deutschen Botschaft zu stellen?! Das Problem ist, dass mein Mann so schnell (er war vor kurzem im Urlaub) keinen Urlaub mehr nehmen kann und seine Anwesenheit ist wohl ein Muss bei der Antragsstellung.
Der Junge ist gerade erst 15 geworden, es ist also noch nicht ganz so drückend, trotzdem will ich es so schnell wie möglich geregelt wissen. Ich würde den Jungen auch adoptieren, ich will ihn einfach bei uns haben, er ist schließlich ein Teil unserer Familie.

Wie gesagt könnten wir laut ABH den Antrag auf Erteilung einer AE hier stellen, dass Formular hat die Dame mir gleich mit gegeben...nur eben mit wenig Aussicht auf Erfolg (sie meinte bei Ablehnung müssten wir halt klagen). Aber wozu soll das gut sein? Wieso können wir den Antrag stellen, aber bekommen gleich die Aussicht auf Ablehnung? Irgendwie finde ich das sehr seltsam!

Der Link von Dir ist nur bedingt hilfreich, da so gut wie gar nicht deckungsgleich mit unserem Fall. Wir haben beide ein gutes Einkommen, genug Wohnraum und ich bin deutsche Staatsbürgerin + mein Mann eine Niederlassungserlaubnis. Mein Mann war nie mit der Mutter des Sohnes verheiratet und hat bereits das alleinige Sorgerecht.
War aber trotzdem durchaus interessant.
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Antwort #9 - 06.09.2011 um 15:21:12
 
Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 15:15:12:
Wieso können wir den Antrag stellen, aber bekommen gleich die Aussicht auf Ablehnung? Irgendwie finde ich das sehr seltsam!

Naja in einer Demokratie kann dir niemand verbieten
einen Antrag zu stellen.

Und den Hinweis:

Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 15:15:12:
nur eben mit wenig Aussicht auf Erfolg

kann man auch so deuten, dass der Antrag eben
eigentlich überflüssig ist. Natürlich kann man dann
klagen, aber hier sieht die Rechtslage eindeutig
negativ aus für euch. Und denkt dann auch an die
entstehenden kosten eines Verfahrens bei Gericht
und für den Rechtsanwalt etc.
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Antwort #10 - 06.09.2011 um 15:23:25
 
Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 15:15:12:
Der Link von Dir ist nur bedingt hilfreich, da so gut wie gar nicht deckungsgleich mit unserem Fall ... War aber trotzdem durchaus interessant.
           


Wollte auch nur mal ein bisschen "schocken"  Schockiert/Erstaunt  -  Zwinkernd

Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 15:15:12:
und seine Anwesenheit ist wohl ein Muss bei der Antragsstellung.


Es kann auch eine dritte volljährige Person durch Deinen Mann hinsichtlich der Visabeantragung/Unterschriftsleistung bei der Botschaft bevollmächtigt werden. - Im Zweifel schreibt vorher mal (per mail) die Visaabteilung der Botschaft an.

Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 15:15:12:
Ich würde den Jungen auch adoptieren


Darüber denkt intensiver nach seiner Einreise nach ...

Sami2007 schrieb am 06.09.2011 um 15:15:12:
Der Junge ist gerade erst 15 geworden


Gut - dennoch würde ich nicht viel Zeit versterichen lassen - man weiß mitunter nicht, ob nicht irgendwo noch mal eine unverhoffte Hürde lauert.

Geht es an, über die Botschaft, so schnell wie möglich - die Voraussetzungen scheinen ansonsten ja intakt zu sein.

Wünsche Euch Glück und Erfolg auf den Weg -


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Antwort #11 - 06.09.2011 um 16:15:19
 
Eins könnte man zur Beschleunigung versuchen, unter-
stellt alle Unterlagen sind ausreichend für eine abschlie-
ßende Prüfung:

Mit der ABH reden, ob sie bereit wären, eine

->    Vorabzustimmung

zu erteilen. Wird sehr restriktiv gehandhabt. Aber ein
Versuch ist es allemal wert. Würde das Visumsverfah-
ren auf ein Minimum verkürzen.
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